[ad_1]
Zoll deckt Leistungsbetrug auf
Siebzig Tagessätze zu je 30 Euro, mithin insgesamt 2.100 Euro Geldstrafe, so lautete das Urteil des Amtsgerichts Diepholz für einen Leistungsbezieher aus dem Raum Diepholz aufgrund von Ermittlungen des Hauptzollamts Osnabrück.
Der inzwischen rechtskräftig Verurteilte bezog Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Im September 2021 ging der Mann zwei aufeinander folgenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nach, die er der Agentur für Arbeit nicht mitgeteilt hatte. So konnte er rund 690 Euro Arbeitslosengeld I zu Unrecht kassieren.
Mithilfe einer automatisierten Prüfung kam der Leistungsträger (Agentur für Arbeit) dem Angeklagten auf die Schliche. EDV-unterstützt werden regelmäßig die von den Arbeitgebern gemeldeten Personaldaten mit den Arbeitslosendaten verglichen. Da der Mann zeitgleich Arbeitslosengeld I und ein Gehalt von einem Arbeitgeber bezogen hat, nahm das Hauptzollamt Osnabrück die Ermittlungen auf, die schließlich zur Anklageerhebung wegen Betrugs durch die Staatsanwaltschaft führten.
Der Leistungsempfänger hätte den Leistungsträger sofort benachrichtigen müssen, als er die berufliche Tätigkeit aufnahm. Das hatte er trotz entsprechender Hinweise nicht getan.
„Neben der Geldstrafe muss der Verurteilte die zu viel erhaltenen Beträge selbstverständlich an den Leistungsträger zurückzahlen“, so Christian Heyer, Pressesprecher des Hauptzollamts Osnabrück.
[ad_2]