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Hannover, 19. Februar 2018
Hauptzollamt Hannover ermittelt Leistungsbetrüger
Ein 57-jähriger Mann aus Hannover kassierte über einen Zeitraum von zwei Jahren doppelt. Ermittlungsbeamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Hannover stellten fest, dass er vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2014 Leistungen vom Jobcenter der Region Hannover für sich und seine Ehefrau in Höhe von rund 11.000 Euro bezogen hat.
Gleichzeitig erzielte er Einkommen aus einer Tätigkeit als Kraftfahrer.
Entgegen seinen Verpflichtungen zeigte er dem Jobcenter seinen Verdienst viel zu niedrig an. Auch bei drei Folgeanträgen, die er von Dezember 2012 bis Dezember 2014 bei der Behörde stellte, verschwieg er die tatsächliche Höhe seines Einkommens. Dadurch entstand dem Jobcenter der Region Hannover ein Vermögensschaden in Höhe von rund 11.000 Euro.
Das Amtsgericht Hannover verurteilte den 57-Jährigen wegen Betrugs zu acht Monaten Freiheitsstrafe. Die Vollstreckung der Strafe wurde auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt.
Das Jobcenter hat die ausgezahlten Beträge inzwischen zurückgefordert. Der 57-Jährige hat außerdem die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Wenn ein Leistungsempfänger Einkommen durch Erwerbstätigkeit erzielt, ohne dieses der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter mitzuteilen, begeht er Leistungsmissbrauch. Wer Leistungen der Sozialsysteme in Anspruch nimmt, ist dazu verpflichtet, jede Änderung seiner persönlichen Verhältnisse, die auf die Höhe der Leistung Einfluss nimmt, unverzüglich der zuständigen Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter mitzuteilen.
Unterbleibt die Mitteilung über geänderte Verhältnisse gegenüber der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter, so liegt zumindest eine Ordnungswidrigkeit vor. Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Leistungsmissbrauchs können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Jeder, der vorsätzlich gegen die Mitteilungspflicht verstößt und dadurch ungerechtfertigt Leistungen bezieht, begeht Betrug (§ 263 Strafgesetzbuch).
Für den Betrug sieht das Strafgesetzbuch Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe sechs Monate bis zehn Jahre.
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Quelle : Zoll.de
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