Zoll online – Pressemitteilungen – Gefährliches Silvesterfeuerwerk

1st SECURITY SERVICE WERTHEIM ®

[ad_1]

<www.zoll.de/goto?id=185466>

Landshut, 12. Dezember 2017

Einkaufstour von Landshuter Zöllnern gestoppt

Silversterknaller

Beschäftigte der Kontrolleinheit Verkehrswege Zwiesel erwischten bei Kontrollen an den Bahnhöfen Bayerisch Eisenstein und Zwiesel vier deutsche Jugendliche mit gefährlichen Böllern.

Die Minderjährigen reisten mit der Waldbahn aus Tschechien ein. Alle Vier gaben auf Befragen zu, Böller dabeizuhaben. Ihnen war auch bewusst, dass die Feuerwerkskörper nach Deutschland nicht hätten eingeführt werden dürfen.

„In Deutschland müssen alle im Handel erhältlichen Feuerwerkskörper offiziell zugelassen und mit einer entsprechenden Kennzeichnung, dem CE-Kennzeichen, versehen sein. Fehlt dieses Zeichen oder ist es gefälscht, ist die Einfuhr der Feuerwerkskörper verboten und auch strafbar“, so Elvira Enders-Beetschen, Pressesprecherin des Hauptzollamts Landshut.

Die eingeführten, nicht zugelassenen Feuerwerkskörper wurden beschlagnahmt.

Gegen die Jugendlichen wurde ein Strafverfahren wegen Bannbruchs in Verbindung mit Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz eingeleitet.

Einer der vier Minderjährigen hatte den Shopping-Ausflug so richtig genutzt und neben den Feuerwerkskörpern auch noch ein Butterflymesser, einen Elektroschocker, einen extrem strahlenden Laserpointer und eine Softairpistole eingekauft. Ihm sei bekannt gewesen beziehungsweise er habe geahnt, dass es sich dabei um verbotene Gegenstände handle und dass das CE-Kennzeichen vermutlich gefälscht sei, teilte er bereitwillig auf Befragung hin mit.

Die verbotenen Gegenstände wurden beschlagnahmt.

Zusatzinformation

Feuerwerkskörper, Kracher und Böller gehören Silvester einfach dazu. Wer den Jahreswechsel unbeschwert und sorgenfrei genießen will, sollte jedoch Folgendes beachten:

Für die legale Einfuhr von Feuerwerkskörpern gilt:
Feuerwerkskörper sind bei der Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten stets an der Zollstelle anzumelden.

  • Zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen ganzjährig von Personen über 12 Jahren eingeführt werden.
  • Zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (zum Beispiel Silvesterfeuerwerk) dürfen grundsätzlich ganzjährig von Personen über 18 Jahren eingeführt werden.
    Hiervon ausgenommen sind unter anderem sogenannte Celebration Cracker, Blitzknallsätze (Flashbanger) oder Raketen mit mehr als 20 Gramm Netto-Explosivstoffmasse. Für diese ist immer eine besondere Erlaubnis erforderlich.
  • Für die Einfuhr von Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 ist immer eine besondere Erlaubnis erforderlich.

Dagegen ist die Einfuhr von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes verboten und strafbar. In diesen Fällen wird stets ein Strafverfahren eingeleitet. Die eingeführten, nicht zugelassenen Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt. Reisefreimengen werden hierbei nicht gewährt.

Neben den zu erwartenden strafrechtlichen Konsequenzen kann beim Abbrennen des Feuerwerks auch Gefahr für Leib und Leben bestehen.

[ad_2]

Quelle : Zoll.de

https://wertheimerportal.de/category/bildergalerien/

S RAY PreSale Store