Zoll online – Pressemitteilungen – Große Menge an unversteuerten Einmal-E-Zigaretten sichergestellt

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Zoll leitet Strafverfahren ein


Kartons mit unversteuerten Einmal-E-Zigaretten in Lagerhalle

Im Rahmen einer Steueraufsichtsmaßnahme durch Beamte der Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Krefeld bei einer Großhandelsfirma für E-Zigaretten in Moers wurden Mitte Dezember 2022 zunächst insgesamt 390 E-Zigaretten festgestellt, die über keine der vorgeschriebenen Tabaksteuerzeichen verfügten und mit englischen Warnhinweisen versehen waren.

Die Kontrollbeamten staunten jedoch nicht schlecht, als sie in einem durch die gleiche Firma genutzten weiteren Lager nochmals 177.959 elektronische Einwegzigaretten vorfanden.

Auch diese E-Zigaretten waren weder mit deutschen Warnhinweisen noch Steuerzeichen versehen. Sie waren scheinbar für den britischen Markt bestimmt und sind nach dem 1. Juli 2022 über andere EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland verbracht worden.

Darüber hinaus waren teilweise die E-Zigaretten aufgrund der Liquidmenge von zehn Millilitern pro E-Zigarette für den deutschen Markt gemäß den Bestimmungen des Tabakerzeugnisgesetzes gar nicht verkehrsfähig und hätten ungeachtet der erforderlichen Versteuerung nicht in den deutschen Handel gelangen dürfen.

Die Liquidmenge von zwei Millilitern darf in Deutschland bei elektronischen Einwegzigaretten nicht überschritten werden (entspricht in der Regel 500 bis 600 Zügen).

Sämtliche E-Zigaretten wurden sichergestellt und in ein Sicherstellungslager verbracht. Gegen die verantwortlich handelnden Personen leiteten die Kontrollbeamten Steuerstrafverfahren wegen Verdachts der Steuerhinterziehung (Verbringen von unversteuerten E-Zigaretten in das Steuergebiet) und der Steuerhehlerei (Handel mit unversteuerten Zigaretten im Steuergebiet) ein.

Der bisher ermittelte Steuerschaden beträgt circa 60.000 Euro.

Die weiteren Ermittlungen zu diesem Fall hat das Zollfahndungsamt Essen übernommen.

Am 1. Juli 2022 trat eine wichtige Änderung im Bereich der Tabaksteuer in Kraft. Nikotinhaltige Substanzen, sogenannte Substitute (Liquids) für Tabakwaren, die bis dahin in Deutschland nicht der Tabaksteuer unterlagen, sind seitdem im Sinne des Tabaksteuergesetzes steuerpflichtig.

Quelle : Zoll.de

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