Zoll online – Pressemitteilungen – Hinweis führt zu doppeltem Ärger

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Zoll deckt Schwarzarbeit und Steuerhehlerei auf

Am 16. Oktober 2023 überprüften Beamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Dortmund aufgrund eines Hinweises auf Schwarzarbeit ein orientalisches Spezialitätengeschäft in Siegen.

Wie sich bei der Befragung einer 51-jährigen deutschen Angestellten herausstellte, arbeitete diese bereits seit zweieinhalb Jahren in dem Laden. Zur Sozialversicherung gemeldet war sie als Arbeitnehmerin aber nicht. Unterlagen, wie ein schriftlicher Arbeitsvertrag oder Stundenaufzeichnungen, konnten für diese Beschäftigung ebenfalls nicht vorgelegt werden.

Auf den Arbeitgeber kommt jetzt ein Strafverfahren zu, weil der Verdacht besteht, dass er pflichtwidrig keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat. Der Zoll hat dahingehend die weiteren Ermittlungen aufgenommen.

„Bei der Kontrolle staunten die Zöllner nicht schlecht, dass an der Ladentheke auch eine größere Menge Tabak und Zigaretten mit ausländischen Steuerbanderolen zum Verkauf angeboten wurden“, so Andrea Münch, Pressesprecherin des Hauptzollamts Dortmund.

Das Interesse der Zöllner geweckt, wurde der türkische Geschäftsinhaber auch dazu befragt. Der 45-Jährige gab an, die Tabakwaren aus dem Urlaub im europäischen Ausland mitgebracht zu haben, um diese hier zu verkaufen.

„Da es sich dabei um sogenannte Steuerhehlerei handelte, leiteten die Zöllner ein Steuerstrafverfahren ein und stellten das Schmuggelgut sicher“, so Münch weiter.

Neben einer Strafe erwartet den Geschäftsinhaber nun auch eine Nachversteuerung der Tabakwaren. Der Steuerschaden liegt bei über 500 Euro.

Tabakwaren im Sinne des Tabaksteuergesetzes dürfen in Deutschland nur zum Verkauf angeboten und verkauft beziehungsweise gekauft werden, wenn sie hier (im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland) ordnungsgemäß versteuert worden sind.

Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren ohne deutsche Steuerzeichen sind in Deutschland nicht zulässig und nicht verkehrsfähig. Sie werden deshalb vom Zoll sichergestellt und vernichtet. Die Tabaksteuer muss trotzdem entrichtet werden.

Quelle : Zoll.de

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