Transport ohne erforderliches Notifizierungsverfahren
Vor einigen Tagen erschien beim Zollamt Regensburg-Furth im Wald, Dienstort Regensburg ein Lkw-Fahrer, der mit einem belgischen Ausfuhrbegleitdokument ein Versandverfahren in die Türkei eröffnen wollte.
Da sich bei der Prüfung der Rechnung beziehungsweise Frachtpapiere Ungereimtheiten bezüglich der Warenbeschreibung „Pulverlacke, Reste/Mischbestände“ ergaben, erfolgte die Inaugenscheinnahme der Ware. Entgegen den Angaben in der Rechnung waren nicht 15 Kilogramm-Säcke, sondern sogenannte Big-Bags geladen, aus denen bereits Pulver austrat.
Daraufhin hegten die Zöllnerinnen und Zöllner den Verdacht, dass es sich bei dem Transport um illegale Abfallverbringung handeln könnte. Der hinzugezogene technische Umweltschutz der Regierung der Oberpfalz kontaktierte darauffolgend die zuständigen belgischen Behörden.
Nach Übermittlung der Frachtpapiere, der Rechnung sowie weiterer Datenblätter bestätigten die belgischen Behörden letztendlich den Verdacht.
Bei der geladenen Ware handelte es sich um circa 21 Tonnen „Abfälle von Beschichtungspulver“. Das für einen derartigen Transport erforderliche Notifizierungsverfahren konnte der Fahrer allerdings nicht nachweisen und musste den Abfall zurück nach Belgien bringen.