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Die Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Darmstadt wird künftig verstärkt Shisha-Bars kontrollieren. Hierbei arbeiten die Zöllnerinnen und Zöllner in Zukunft noch enger mit der Polizei, der Steuerfahndung, den Gewerbeämtern, den Gesundheitsämtern und der Stadtpolizei zusammen.
Bei den entsprechenden Kontrollen der vergangenen Jahre war jede Kontrolle ein „Treffer“. Die Zöllnerinnen und Zöllner stellten in den Shisha-Bars jede Menge unversteuerten Tabak sicher und leiteten gegen die Barinhaber Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.
„In den vergangenen Jahren schossen Shisha-Bars wie Pilze aus dem Boden“, so Olaf Scheffler, Sprecher des Zolls in Darmstadt. „Besonders junge Menschen treffen sich gern in den Bars, um dort Wasserpfeife mit unterschiedlichsten Aromen zu rauchen.“
Für den Zoll steht bei den Kontrollen der steuerliche Aspekt im Vordergrund. Denn wer Einrichtungen betreibt, in denen Wasserpfeifentabak (Shisha-Tabak) an Kunden zum Rauchen oder zum Erwerb angeboten wird (zum Beispiel Shisha-Bars, Ladengeschäfte), unterliegt im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit verschiedenen Pflichten aus der Abgabenordnung (AO), dem Tabaksteuergesetz (TabStG) und der Tabaksteuerverordnung (TabStV), die eingehalten werden müssen. Ihre Nichteinhaltung kann straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
„Leider müssen wir bei einem Großteil der Kontrollen Verstöße gegen rechtliche Bestimmungen feststellen. Daher möchten wir im Vorfeld mehr informieren und verstärkt die Einhaltung der Gesetzesvorgaben vor Ort in den Bars kontrollieren“, stellt Olaf Scheffler dar.
Die Betreiber sollten beachten, dass nur Wasserpfeifentabak zum Verkauf angeboten werden darf, der im Steuergebiet (hier: Bundesrepublik Deutschland) versteuert wurde und an dem die Steuerzeichen ordnungsgemäß angebracht wurden. Zu erkennen ist die ordnungsgemäße Versteuerung an den deutschen Steuerzeichen.
Zudem darf die Abgabe des Tabaks nur in Kleinverkaufspackungen erfolgen. Denn der Endverbraucher, hier der Raucher, muss das Steuersiegel brechen, das heißt, die Packung öffnen. Eine Tabakabgabe aus einer größeren Verpackungseinheit (zum Beispiel aus einer 500-Gramm-Dose) widerspricht somit auch bei versteuertem Tabak dem Gesetz und führt zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren. Beim Verwenden unversteuerten Tabaks leitet der Zoll ein Strafverfahren ein.
„Nicht selten ist nach einem Besuch des Zolls der komplette Tabak sichergestellt und der Rauchbetrieb muss zwangsläufig eingestellt werden“, so Olaf Scheffler.
Der Wasserpfeifentabak muss zudem zum selben Preis abgegeben werden, der auf dem Steuerzeichen angegeben ist. Dieser Kleinverkaufspreis darf weder unterschritten noch überschritten werden. Das Überschreiten des Kleinverkaufspreises führt zur Entstehung der Tabaksteuer in Höhe des Unterschieds der Steuerbelastung vor und nach der Preiserhöhung.
„Wir haben tatsächlich erst bei einer einzigen Bar festgestellt, dass diese ihr Angebot nach wiederholter Kontrolle des Zolls umgestellt hat und sich nun an die rechtlichen Vorgaben hält“, so Scheffler. „Hier wird nun nur noch Tabak in Kleinverkaufspackungen angeboten.“
Dass das Shisha-Rauchen ungesund ist, ist den meisten Menschen bekannt. Zusätzlich birgt das gemeinsame Rauchen der Wasserpfeifen noch die Gefahr der Kohlenmonoxidvergiftung, denn das Gas, das beim Verbrennen der Kohle entsteht, kann im schlimmsten Fall tödlich sein. Um auch unter anderem diesem Problem entgegenwirken zu können, arbeiten bei den Kontrollen verstärkt die betroffenen Behörden zusammen.
Rechtliche Hintergrundinformationen
Zuwiderhandlungen zu den bestehenden gesetzlichen Regelungen stellen Straftaten nach § 370 AO oder Ordnungswidrigkeiten nach § 381 Abs. 1 Nr. 2 AO in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 TabStG beziehungsweise nach § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Nr. 23 TabStV dar und können straf- oder bußgeldrechtlich geahndet werden. Darüber hinaus können die Tabakwaren nach § 215 AO in Verbindung mit § 33 Abs. 3 TabStG sichergestellt werden.
Regelungen, die den Umgang mit Tabakwaren betreffen, können Sie dem Tabaksteuergesetz sowie der Tabaksteuerverordnung entnehmen.
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Quelle : Zoll.de
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