Zoll online – Pressemitteilungen – Mehr als 4.000 Zigaretten und 600 Heets sichergestellt

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Strafverfahren wegen des Verdachts der Tabaksteuerhinterziehung eingeleitet


Sichergestellte Tabakwaren

4.080 Zigaretten und 600 Heets entdeckte der Saarbrücker Zoll am Abend des 12. Januar 2024 in einem Kleintransporter. Die Tabaksteuer in Höhe von rund 830 Euro wurde erhoben.

Die Kontrolleinheit des Saarbrücker Zolls kontrollierte auf der Autobahn 8 in Fahrtrichtung Luxemburg Fahrzeuge, die nach Luxemburg ausreisten. „So wurde auch ein Transporter, der von Rumänien nach Großbritannien fuhr, angehalten. Die beiden Insassen gaben zunächst an, keine steuerpflichtigen Waren wie Zigaretten, Tabak oder alkoholische Getränke mitzuführen“, so Dominik Brach, Pressesprecher des Hauptzollamts Saarbrücken.

Die Kontrollbeamten schauten bei der Durchsicht des Anhängers und der Ladefläche des Kleintransporters jedoch genauer hin. Entdeckt wurden ausschließlich Postpakete, doch der Inhalt hatte es in sich: „Zwischen Kleidung und Lebensmitteln waren auch Zigaretten und Heets gepackt“, so Dominik Brach.

Gegen den Fahrer des Kleintransporters wurde ein Strafverfahren wegen Verdachts der Tabaksteuerhinterziehung eingeleitet. Die Steuer in Höhe von rund 830 Euro wurde vor Ort beglichen und die Tabakwaren sichergestellt.

Grundsätzlich können Reisende für ihren persönlichen Bedarf aus jedem Mitgliedstaat der EU Waren abgabenfrei nach Deutschland mitbringen. Das heißt, die Waren müssen für den persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden bestimmt sein.

Außerdem müssen die Waren von dem jeweiligen Reisenden persönlich befördert werden. Dabei ist es erforderlich, dass die in das deutsche Steuergebiet mitgebrachten Tabakwaren aus dem „verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr“ eines anderen EU-Mitgliedstaats bezogen wurden. Dies bedeutet, dass die Genussmittel in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits versteuert wurden und auf üblichem Wege, zum Beispiel in einem Supermarkt, käuflich zu erwerben sind.

Tabakwaren ohne deutsche Steuerzeichen sind in Deutschland nicht verkehrsfähig. Sie werden deshalb von der deutschen Zollverwaltung sichergestellt und vernichtet. Die Tabaksteuer muss trotzdem entrichtet werden.

Quelle : Zoll.de

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