Zoll online – Pressemitteilungen – Sozialleistungsbetrug bringt Fass zum Überlaufen

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48-Jährige zu sechs Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt

Eine 48-jährige serbische Aushilfskraft aus dem Landkreis Altötting hatte in der Zeit von Mitte März 2020 bis Mitte April 2020 eine Beschäftigung aufgenommen, ohne diese dem Sozialversicherungsträger zu melden. Gleichzeitig bezog sie weiterhin Hartz-IV-Leistungen, weshalb das Ahndungssachgebiet des Hauptzollamts Rosenheim ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Betruges nach § 263 Strafgesetzbuch einleitete.

Nun wurde das Urteil des Amtsgerichts Altötting rechtskräftig: sechs Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung!

Zwar zeigte die Beschuldigte Reue und gestand die Tat, deren Schadenshöhe auch nicht erheblich hoch war. Dennoch entschied das Gericht mit einem auf den ersten Blick sehr hart wirkenden Urteil.

Die Gründe für diese Entscheidung lagen zum einen an den vielfachen, teils einschlägigen, Vorstrafen der Beschuldigten. Zum anderen floss in die Gesamtstrafe ein Aussagedelikt, ebenfalls aus dem Jahr 2020, mit ein. Dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt des Sozialleistungsbetrugs unter offener Bewährung stand, war ebenfalls von Belang.

So kam das Gericht zu dem Schluss, dass die bisher verhängten Geld- und Bewährungsstrafen auf die immer wieder schnell strafrechtlich rückfällig gewordene Angeklagte keine ausreichende Wirkung erzielt hatten und verhängte eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, welche nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Das Beispiel zeigt, dass Sozialleistungsbetrug, wenn auch nur für einen Monat, keine Bagatelltat ist. Hier stellte dies wohl den berühmten Tropfen dar, welcher das Fass zum Überlaufen brachte.

Die Arbeitsagenturen und Jobcenter führen regelmäßige Datenabgleiche durch, ob Sozialleistungen (früher sogenannte Hartz-IV-Leistungen, jetzt Bürgergeld) bezogen werden und gleichzeitig meldepflichtige Beschäftigungsverhältnisse bestehen. In engmaschiger Zusammenarbeit mit der Zollverwaltung übermitteln sie einschlägige Fälle an die Hauptzollämter.

Der Zoll ist sodann zuständig für die entsprechenden Ermittlungen. Zusammengefasst in einem Schlussbericht dienen die Ergebnisse als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Staatsanwaltschaft.

Quelle : Zoll.de

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