Zoll stellt zahlreiche Produkte sicher
Die Beamten der Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Dortmund kontrollierten im Januar 2023 im Rahmen der Steueraufsicht mehrere Betriebe, die mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren handeln. Schwerpunkt der Kontrollen war der Kreis Recklinghausen (Recklinghausen, Marl, Waltrop, Oer-Erkenschwick). Aber auch in Dortmund, Hagen und dem Märkischen Kreis gab es Kontrollen.
Insgesamt wurden 60 Kioske, drei Shisha-Shops und sechs Shisha-Bars kontrolliert.
Es wurden insgesamt 27.835 Milliliter Substitute für Tabakwaren (9.570 Einweg-E-Zigaretten, die unversteuert, zum Teil auch Raubkopien und nicht verkehrsfähig waren), 89.626 Gramm unversteuerter Wasserpfeifentabak (zum Teil auch mit gefälschten Steuerzeichen), 286 unversteuerte Zigaretten, 5.522 Dosen mit Snus (Oraltabak), 312 Gramm CBD-Marihuana und 17 Gramm CBD-Haschisch sichergestellt.
43 Strafverfahren wegen Steuerhehlerei und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und vier Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen der portionsweisen Abgabe von Wasserpfeifentabak wurden eingeleitet.
Tabakwaren im Sinne des Tabaksteuergesetzes dürfen in Deutschland nur zum Verkauf angeboten und verkauft beziehungsweise gekauft werden, wenn sie hier (im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland) ordnungsgemäß versteuert worden sind.
Auch wenn diese Produkte nur einen vergleichsweise geringen Rauscheffekt erzeugen können, sind Verkauf sowie Erwerb und damit auch der Besitz dieser Cannabisprodukte nach dem Betäubungsmittelgesetz grundsätzlich strafbar.
Selbst wenn der angebotene CBD-Hanf den THC-Gehalt von 0,2 Prozent – entgegen der Angaben – übersteigen sollte, ist dieser Gehalt letztlich unerheblich. Denn durch den Verkauf von THC-haltigem und konsumfähigem Material, machen sich der Betreiber wegen Handels und der Käufer wegen Besitzes von Betäubungsmitteln strafbar.
Den Verkäufer erwartet beim Verkauf sogar ein Strafverfahren wegen illegalen gewerblichen Handels von Betäubungsmitteln.
Snus ist eine verbreitete Form von Oraltabak.
Aufgrund der Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen ist das gewerbliche Inverkehrbringen von Snus in der gesamten Europäischen Union mit Ausnahme von Schweden verboten.
In Deutschland ist das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Verbrauch und Kautabak nach § 11 des Tabakerzeugnisgesetzes verboten.