Luxusuhr nicht beim Zoll angemeldet
Am 19. Juli 2023 kontrollierte der Zoll am Frankfurter Flughafen das Gepäck von Reisenden eines Fluges aus London. Bei einem 45-jährigen Reisenden mit Wohnsitz in Luxemburg, welcher ursprünglich aus New York kommend über London in die Europäische Union einreiste, stellten die Beamtinnen und Beamten eine neuwertige Luxusuhr fest.
Er gab an, diese in 2021 in der Schweiz erworben zu haben. Da der Mann bisher noch keine Steuern für die Uhr in der Europäischen Union bezahlt hatte, wurde die Uhr beim Zoll am Frankfurter Flughafen nachversteuert. Außerdem wurde gegen ihn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Der verhinderte Steuerschaden beträgt fast 6.000 Euro.
„Bei Flugreisen aus Nicht-EU Ländern dürfen Reisende ab 15 Jahren Waren im Wert von bis zu 430 Euro abgabenfrei einführen. Wenn dieser Wert überschritten wird, müssen die Waren im roten Ausgang angemeldet werden. Im vorliegenden Fall wurde die Uhr zwar schon in 2021 in der Schweiz erworben. Eine Nacherhebung durch den Zoll war hier dennoch noch möglich“, so Isabell Gillmann, Pressesprecherin beim Hauptzollamt Frankfurt am Main.
Die Nichteinhaltung von Zollvorschriften kann verschiedene Folgen nach sich ziehen. Besonders im Reiseverkehr müssen häufig Zolldelikte, wie zum Beispiel Nicht- oder Falschanmeldung durch Reisende, in Steuerstraf- und Bußgeldverfahren geahndet werden.
Im Jahr 2022 wurden 1.756 Steuerstrafverfahren gegen Reisende eingeleitet. Es wurde ein Steuerschaden von rund zwei Millionen Euro verhindert. 9.361 Zuwiderhandlungen konnten mit der Festsetzung eines Zuschlags geahndet werden.