Verstoß gegen das Waffengesetz
Beschäftigte des Hauptzollamts Karlsruhe kontrollierten am 25. Juli 2022 am Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden das Gepäck eines 40-jährigen rumänischen Staatsangehörigen, welcher aus Timisoara (Rumänien) eingereist war.
Dabei fiel den Zöllnern auf, dass sich neben persönlichen Gegenständen des Mannes auch ein Springmesser im Koffer befand. Der Reisende gab den Beamten gegenüber an, dass es sich um ein Brotmesser handele, welches er zum „Vespern“ benutzen würde.
Das aufgegriffene Springmesser ist jedoch nach dem deutschen Waffengesetz ein verbotener Gegenstand. Folglich wurde gegen den Reisenden ein entsprechendes Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz eingeleitet. Das Springmesser wurde sichergestellt.
Da der 40-Jährige keinen festen Wohnsitz in Deutschland hat, wurde eine Strafsicherheitsleistung in Höhe von 300 Euro erhoben. Nachdem diese beglichen wurde, konnte der Mann seine Reise fortsetzen.
Nach dem deutschen Waffengesetz ist der Umgang mit Springmessern verboten. Ausgenommen sind solche, deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringen und die höchstens 8,5 Zentimeter lang sind und nicht zweiseitig geschliffen sind. Soweit nur ein Merkmal nicht erfüllt ist, greift dieses Verbot.
Nähere Informationen sind auf unserer Website unter anderem in der Rubrik „Privatpersonen“ zu finden.