Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer nacherhoben
Vielleicht war ein 22-Jähriger aus dem Kinzigtal den Kauf sogenannter Kräuterzigaretten über das Internet etwas unbedarft angegangen. Der Mann hatte nämlich drei Päckchen Kräuterzigaretten (insgesamt 60 Stück) bei einem englischen Onlinehändler bestellt.
Für solche Handelsgeschäfte gelten zunächst aus Sicht des Zolls die Vorschriften für gewerbliche Wareneinfuhren. Privateinfuhren setzten voraus, dass sich die betreffenden Waren im persönlichen Reisegepäck befinden.
Zusätzlich hatten sich offensichtlich weder der junge Mann noch der englische Händler Gedanken zum deutschen Tabaksteuerrecht gemacht. Bei der Einfuhr von Rauchwaren nach Deutschland, hierunter erfasst werden auch Kräuterzigaretten, selbst wenn diese keinen Tabak enthalten, fällt nämlich Tabaksteuer an. Diese ist grundsätzlich durch die Verwendung deutscher Steuerzeichen zu entrichten, welche zu entwerten und an den Packungen anzubringen sind, und zwar schon vor der körperlichen Einfuhr der Zigaretten.
Das Zollamt Appenweier im Bezirk des Hauptzollamts Lörrach übernahm die Paketsendung am 19. August 2022 vom Postbeförderer, bevor diese zugestellt werden konnte, und musste feststellen, dass hier ein Verstoß gegen die gängigen Vorschriften vorlag, welcher eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Bei der aber relativ geringen Menge von insgesamt 60 Zigaretten konnte das Zollamt das Verfahren mit Einverständnis des Beteiligten über ein Verwarnungsgeld in Höhe von 25 Euro abschließen. Ein förmliches Bußgeldverfahren blieb ihm so erspart. Daneben musste der Mann Tabaksteuer in Höhe von rund 15 Euro und 19 Prozent Einfuhrumsatzsteuer auf den Warenwert entrichten. Die Zigaretten wurden zudem eingezogen und werden vernichtet.
Der Kinzigtäler wird sich künftig vermutlich vor dem Abschluss eines Kaufgeschäfts im Internet über die zollrechtlichen Bestimmungen Gedanken machen. Auf www.zoll.de hätte er dazu jede Menge Informationen finden können.