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Zoll ahndet Verstöße mit Verwarnungsgeldern oder Bußgeldverfahren
Im Rahmen der steuerfreien Ausfuhr von Waren im nichtkommerziellen Reiseverkehr wirken die Zollstellen dahingehend mit, dass sie die Ausfuhr überwachen und insbesondere prüfen, ob Reisende ihren Wohnsitz im Drittland, beispielsweise in der Schweiz, haben.
Beim Vorliegen der Voraussetzungen wird die Ausfuhr der Ware und der drittländische Wohnsitz mittels Dienstsiegelabdrucks auf dem Beleg bestätigt. Machen Reisende unrichtige Angaben zur Vorführung der Ware oder ihrem Wohnort, wird das Vergehen durch den Zoll geahndet.
In den letzten Wochen wurden immer wieder Kontrollen an den Zollämtern Weil am Rhein-Friedlingen und Weil am Rhein-Otterbach durchgeführt. Hierbei konnten insgesamt 141 Verstöße festgestellt werden, die abhängig vom Nettowert der nicht mitgeführten Waren entweder mit Verwarnungsgeldern in Höhe von bis zu 55 Euro oder bei hochpreisigen Waren mit Bußgeldverfahren geahndet wurden.
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