Zoll online – Pressemitteilungen – Zöllner stellen mehrere Verstöße bei Gastronomiebetrieben fest

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Illegale Beschäftigung und illegaler Aufenthalt in der Ortenau

Am 5. Juli 2024 haben Kräfte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Lörrach in acht Ortenauer Gaststätten Prüfungen durchgeführt. Dabei wurden 21 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kontrolliert. Die Zöllnerinnen und Zöllner stellten diverse Unregelmäßigkeiten fest:

In einer Gaststätte konnte eine Angestellte mit indischer Staatsbürgerschaft nur einen portugiesischen Aufenthaltstitel vorweisen, mit welchem sie sich 90 Tage auch in Deutschland hätte aufhalten dürfen. Diese Frist war deutlich überschritten, weshalb gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des unerlaubten Aufenthalts eingeleitet werden musste.

Eine in einem Imbiss tätige ukrainische Staatsbürgerin konnte weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis vorweisen. Da sie sich seit ihrer Einreise nach Deutschland noch nicht bei der Ausländerbehörde gemeldet hatte, führte die Arbeitsaufnahme dazu, dass sie sich rechtlich gesehen nun illegal in Deutschland aufhielt. Auch gegen sie mussten die Zöllner ein Verfahren einleiten. Der Geschäftsinhaber wiederum sieht sich wegen Verdachts der unerlaubten Beschäftigung einer ausländischen Staatsbürgerin mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren konfrontiert.

Gegen zwei in einem weiteren Restaurant angetroffene Männer kosovarischer Nationalität besteht der Verdacht des illegalen Aufenthalts. Auch sie konnten keinen Aufenthaltstitel vorweisen. Da sie daneben auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren und auch nicht entlohnt wurden, wurde gegen den verantwortlichen Geschäftsführer ein Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie Verdachts des Einschleusens von Ausländern eingeleitet. Zusätzlich hat er sich wegen eines Mindestlohn- und eines Sofortmeldepflichtverstoßes zu verantworten.

In drei weiteren Gaststätten räumten die jeweiligen Inhaber ein, für ihre Angestellten keine Arbeitsaufzeichnungen zu führen. Diese Regelverstöße werden jeweils als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

Quelle : Zoll.de

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