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Frankfurt am Main, 21. Juli 2017
Über vier Jahre sogenannte Scheinselbstständige beschäftigt
Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Hauptzollamts Frankfurt am Main deckten Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung in der Gebäudereinigungsbranche auf.
Der 45 Jahre alte Firmeninhaber türkischer Staatsangehörigkeit hatte 34 osteuropäische Staatsangehörige über einen Zeitraum von vier Jahren als sogenannte Scheinselbstständige beschäftigt. Hierbei zahlte er ihnen nur geringe Stundenlöhne, die unter dem in der Gebäudereinigungsbranche liegenden Mindestlohn lagen. Aktuell sind dies 8,84 Euro.
Da die Arbeitnehmer tatsächlich jedoch abhängig beschäftigt waren, führte der Arbeitgeber durch die Nichtanmeldung der Beschäftigten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 165.000 Euro pflichtwidrig nicht ab.
Der Unternehmer wurde vom Landgericht Frankfurt am Main nun wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung verurteilt.
Zum anderen liegt er bei Straftaten nach § 263 Strafgesetzbuch (sogenannter Sozialleistungsbetrug), bei denen – verkürzt dargestellt – beispielsweise der Sozialleistungsbezieher pflichtwidrig seine Erwerbstätigkeit nicht oder nicht richtig gegenüber der leistungsgewährenden Stelle (zum Beispiel Agentur für Arbeit, ARGE) mitgeteilt hat und er dadurch zu viel an Sozialleistungen bezieht.
Das Strafverfahren kann durch gerichtliches Urteil, Strafbefehl oder Einstellung beendet werden. Mit Urteil und Strafbefehl können Geld- beziehungsweise Freiheitsstrafen verhängt werden.
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Quelle : Zoll.de