Zoll online – Pressemitteilungen – Zoll kontrolliert Shisha-Bars und Kioske

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Zahlreiche Verstöße festgestellt


Gefrierbeutel mit unversteuertem Wasserpfeifentabak

Am 8., 10. und 11. Juli 2022 überprüften Beamte der Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Dortmund im Rahmen der Steueraufsicht Shisha-Bars und Kioske in Dortmund, Gelsenkirchen, Herne und Recklinghausen.

Bei der Kontrolle stellten die Beamten insgesamt 20 Kilogramm unversteuerten Wasserpfeifentabak – teilweise mit gefälschten Steuerzeichen -, mehr als 200 Dosen nicht verkehrsfähige Tabakerzeugnisse (sogenannter Snus), mehr als 400 raubkopierte E-Zigaretten und mehr als zwei Kilogramm an Betäubungsmitteln (CBD, Marihuana und Haschisch) sicher.

Insgesamt wurden sieben Shisha-Bars kontrolliert:

  • 2 in Dortmund: 2 Steuerstrafverfahren wegen Steuerhehlerei
  • 2 in Gelsenkirchen: 2 Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen portionsweiser Abgabe von Wasserpfeifentabak
  • 3 in Recklinghausen: 2 Steuerstrafverfahren wegen Steuerhehlerei und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen portionsweiser Abgabe von Wasserpfeifentabak

16 Kioske wurden kontrolliert:

  • 11 in Herne: 9 Strafverfahren
  • 2 in Dortmund: 2 Strafverfahren
  • 3 in Recklinghausen: 3 Strafverfahren

Die Strafverfahren wurden eingeleitet wegen Steuerhehlerei, Verstoßes gegen das Markengesetz (im Rahmen der Eilzuständigkeit, die originäre Zuständigkeit liegt hier bei der Polizei) und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (im Rahmen der Eilzuständigkeit, die originäre Zuständigkeit liegt hier bei der Polizei).

Tabakwaren im Sinne des Tabaksteuergesetzes dürfen in Deutschland nur zum Verkauf angeboten und verkauft beziehungsweise gekauft werden, wenn sie im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß versteuert worden sind.

Auch wenn Cannabisprodukte nur einen vergleichsweise geringen Rauscheffekt erzeugen können, sind Verkauf und Erwerb – und damit auch der Besitz – dieser nach dem Betäubungsmittelgesetz grundsätzlich strafbar.

Selbst wenn der angebotene CBD-Hanf den THC-Gehalt 0,2 Prozent – entgegen den Angaben – übersteigen sollte, ist dieser letztlich unerheblich. Denn durch den Verkauf von THC-haltigem und konsumfähigen Material, macht sich der Betreiber wegen Handels und der Käufer wegen Besitzes von Betäubungsmitteln strafbar.

Den Verkäufer erwartet beim Verkauf sogar ein Strafverfahren wegen illegalen gewerblichen Handels von Betäubungsmitteln.

Snus ist eine verbreitete Form von Oraltabak. Aufgrund der Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen ist das gewerbliche Inverkehrbringen von Snus in der gesamten Europäischen Union mit Ausnahme von Schweden verboten.

In Deutschland ist das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Verbrauch und Kautabak nach § 11 des Tabakerzeugnisgesetzes verboten.

Quelle : Zoll.de

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