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Zahlreiche E-Zigarettenhändler verstoßen gegen das neue Tabaksteuergesetz
Jegliche Flüssigkeit, die für die Verwendung in einer E-Zigarette vorgesehen ist, fällt mit der Bezeichnung „Substitute für Tabakawaren“ unter das Tabaksteuergesetz. Dazu gehören Vorprodukte wie Aromen oder Propylenglykol, Glycerin und sogar Wasser. Diese sind seit Juli 2022 in Deutschland steuerpflichtig.
Bis zum 12. Februar dieses Jahres galt für die Händler noch eine Übergangsfrist, während dieser konnten sie die sogenannten Liquids für E-Zigaretten entsprechend nachversteuern. Ebenfalls möglich gewesen wäre eine nachweisliche Verwertung beziehungsweise Entsorgung.
Ob im Raum München sowie im Münchner Umland die Auflagen erfüllt werden, überprüft seitdem die Kontrolleinheit Verkehrswege (KEV) München des Hauptzollamts Rosenheim. Stichprobenweise kontrolliert diese Tabakgeschäfte, Liquid-Shops, Kioske, E-Zigaretten- oder Wasserpfeifen-Shops.
Leider halten sich nur wenige Verkäufer an die neuen Vorgaben. Bei den zahlreichen Überprüfungen der Bestände trafen die Zollbeamten vielerorts auf unversteuerte Tabakerzeugnisse. Manchen ist in Bezug auf die Zigaretten-Liquids noch nicht bewusst, dass an jedem einzelnen Behältnis, unabhängig von der Größe, ein Steuerzeichen angebracht sein muss.
Für den Inhaber eines Münchner E-Zigaretten-Geschäfts kamen die Prüfungen des Zolls völlig unerwartet. Es stellte sich heraus, dass etwa drei Viertel seines Lagerbestandes nicht versteuert waren. Die Zollbeamten waren daher verpflichtet, etwa 21.000 Liquid-Kleinbehältnisse sicherzustellen. Der Mann musste daher mitansehen, wie ein Volumen, das etwa sechs Kleinbussen entspricht, sein Lager verließ. Insgesamt handelte es sich um 250 Liter unversteuerte Substitute für Tabakwaren. Multipliziert mit dem Steuersatz von derzeit noch 0,16 Euro pro Milliliter ergab sich somit eine Steuerschuld von 40.000 Euro. Welche Strafe auf den mutmaßlichen Steuersünder zukommen wird, bleibt bis nach Abschluss des eingeleiteten Strafverfahrens abzuwarten.
Die KEV München zieht im Rahmen der geschilderten Prüfungen folgende Zwischenbilanz: Stand heute wurden insgesamt rund 760 Liter unversteuerte Substitute für Tabakwaren sichergestellt. Der Tabaksteuerschaden beläuft sich dabei auf insgesamt circa 122.000 Euro.
In Tateinheit mit vorgenannten Verstößen musste die KEV München außerdem 936 Gramm CBD-Marihuana mit THC-Gehalt (verbotene Cannabis-Erzeugnisse) sowie 9,8 Kilogramm nicht verkehrsfähigen Oraltabak sicherstellen.
Der Steuersatz für ein Milliliter Liquid von derzeit 0,16 Euro wird weiter stufenweise erhöht: Ab dem 1. Januar 2024 beträgt dieser 0,20 Euro, ab 1. Januar 2025 dann 0,26 Euro und ab 1. Januar 2026 dann 0,32 Euro pro Milliliter Liquid. Die einzige Ausnahme stellt der Besitz von Liquids für den Eigenbedarf dar, jedoch gilt diese nicht im kommerziellen Bereich.
Im Tabaksteuerrecht sind die unterschiedlichen Warenbezeichnungen für Tabakwaren und tabakähnliche Erzeugnisse im Tabaksteuererzeugnisgesetz und in der Tabaksteuerverordnung näher definiert. Die Händler haben sich zu eventuellen steuerrechtlichen Auswirkungen zu informieren. Hierzu gibt es entsprechende Anlaufstellen bei den Hauptzollämtern.
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