Unversteuerter Wasserpfeifentabak und 22 Liter Substitute in Wandverkleidung
In der vergangenen Woche führten Beamte des Hauptzollamts Berlin Kontrollen in einer Shisha-Bar in Berlin-Neukölln durch.
Eine Aufgabe der Kontrolleinheiten ist die Überwachung der korrekten Zahlung der Tabaksteuer und demzufolge der Verkauf von versteuerter Ware.
Sichergestellt wurden 151 Kilogramm unversteuerter Wasserpfeifentabak und 22 Liter unversteuerte Substitute. Diese waren im Verkaufsraum hinter einer Wandverkleidung versteckt.
Der Steuerschaden beläuft sich hierbei auf circa 7.500 Euro.
Die weiteren Ermittlungen übernimmt das Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg.
Der Wasserpfeifentabak wurde auch aufgrund der Änderung des Tabaksteuergesetzes sichergestellt, da er nicht den neuen Anforderungen der Verpackungsgröße aus dem Tabaksteuerrecht entsprach (Verpackungen über 25 Gramm).
Die seit 1. Juli 2022 geltende Neufassung des § 31 Absatz 4 Tabaksteuerverordnung regelt unter anderem, dass Wasserpfeifentabak in Kleinverkaufspackungen über 25 Gramm grundsätzlich nicht mehr zulässig ist.
Um jedoch den Abverkauf von Wasserpfeifentabak in solchen Kleinverkaufspackungen, welcher sich nachweislich zum 1. Juli 2022 im steuerrechtlich freien Verkehr befand, zu ermöglichen, wurde den Wirtschaftsbeteiligten eine Abverkaufsfrist bis zum 31. Dezember 2022 eingeräumt.
In Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen wurde den Wirtschaftsbeteiligten eine weitere Verlängerung der Abverkaufsfrist um sechs Monate bis zum 30. Juni 2023 zugestanden. Diese Verlängerung der Abverkaufsfrist endete nach eineinhalb Jahren an diesem Tag.