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<www.zoll.de/goto?id=190638>
Frankfurt (Oder), 14. Februar 2018
Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet
396 Päckchen je 500 Gramm in Polen gekauften Kaffee stellten Zöllner des Hauptzollamts Frankfurt (Oder) am 8. Februar 2018 bei einer Fahrzeugkontrolle auf der Autobahn 12 fest.
Der Fahrer des Pkws gab an, dass er den Kaffee nach Berlin transportieren wollte. Aufgrund der festgestellten Menge war davon auszugehen, dass der Kaffee nicht zu privaten Zwecken nach Deutschland transportiert wurde.
Kaffee oder kaffeehaltige Waren unterliegen in Deutschland der Kaffeesteuer, auch wenn sie zu gewerblichen Zwecken in das deutsche Steuergebiet gebracht werden.
Nach Entrichtung der Steuer in Höhe von 433,62 Euro konnte der Reisende seine Fahrt fortsetzen.
Aufgrund der Steuerhinterziehung wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.
Der deutschen Kaffeesteuer unterliegen Kaffee sowie kaffeehaltige Waren. Das Steueraufkommen steht dem Bund zu. Unter dem Begriff Kaffee versteht das Kaffeesteuergesetz grundsätzlich Röstkaffee und löslichen Kaffee, beides auch in entkoffeiniertem Zustand. Die Kaffeesteuer beträgt für Röstkaffee 2,19 Euro je Kilogramm und für löslichen Kaffee 4,78 Euro je Kilogramm.
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Quelle : Zoll.de
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