Zoll erhebt Kaffeesteuer nach und leitet Steuerstrafverfahren ein
Wer denkt, Kaffeeschmuggel sei ein Relikt der Nachkriegszeit, der irrt. Am 4. Januar 2024 übernahmen Bedienstete des Hauptzollamts Krefeld – Kontrolleinheit Verkehrswege Kaldenkirchen – in Nettetal ein zuvor von der Bundespolizei kontrolliertes Fahrzeug. Der aus den Niederlanden kommende Sprinter war mit einem 34 Jahre alten bulgarischen und einem 20-jährigen deutschen Staatsangehörigen besetzt.
Auf der Ladefläche befanden sich 1.000 Kilogramm löslicher Kaffee. Da für die Einfuhr von Kaffee keine erforderliche Bewilligung des zuständigen Hauptzollamts vorlag und die entstandene Kaffeesteuer in Höhe von 4.780 Euro nicht entrichtet werden konnte, wurde gegen die beiden Tatverdächtigen ein Steuerstrafverfahren eingeleitet und der Kaffee zum Zweck der Sachhaftung sichergestellt.
Am Folgetag konnten die Beteiligten gegen Entrichtung der fälligen Kaffeesteuer die Ware wieder übernehmen. Die weitere Sachbearbeitung übernimmt die Straf- und Bußgeldstelle des Hauptzollamts Krefeld.
Bei der Kaffeesteuer handelt es sich um eine nicht EU-weit harmonisierte Verbrauchsteuer, die nur in einigen EU-Ländern erhoben wird. Sie beträgt 2,19 Euro pro Kilogramm Röstkaffee und 4,78 Euro für pro Kilogramm löslichen Kaffee.
Darüber hinaus unterliegen auch kaffeehaltige Waren der Kaffeesteuer.
Freimengen für Kaffeeimporte aus den Niederlanden und anderen EU-Ländern sind nur für persönlich durch Privatpersonen verbrachte Mengen von bis zu zehn Kilogramm abgabenfrei.
„Alle gewerblichen Einfuhren sind dem Hauptzollamt anzuzeigen. Bei Einfuhren über zehn Kilogramm wird von der Gewerblichkeit ausgegangen“, erklärte Stefan Frisch, Pressesprecher beim Hauptzollamt Krefeld.