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Zoll stellt Softair-Waffe ohne Kennzeichnung sicher
Bereits Mitte Januar 2025 stoppten Kräfte des Hauptzollamts Lörrach ein Fahrzeug an der Auffahrt zur Autobahn 5 in Weil am Rhein zur Kontrolle. Der 26-jährige Fahrer des Fahrzeugs gab auf Befragen der Zöllner an, auf dem Weg nach Frankreich zu sein und zuvor lediglich in Weil am Rhein eingekauft zu haben.
Die Zöllner entschieden sich dennoch zur Kontrolle des Fahrzeugs. Dabei stießen sie neben den Einkäufen auf den losen Akku einer Softair-Waffe. Bei der weiteren Durchsicht des Kofferraums konnten die Kontrollkräfte hinter einem zusammengeklappten Kinderwagen tatsächlich eine Softair-Waffe feststellen.
Da die Waffe über keinerlei Kennzeichnungen verfügte, leiteten die Zöllner ein Strafverfahren wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz gegen den Mann ein. Die Waffe mit einer mutmaßlichen Bewegungsenergie von 1,4 Joule wurde noch vor Ort sichergestellt sowie eine Sicherheitsleistung in Höhe von 500 Euro erhoben.
Softair-Waffen sind Imitationen realer Schusswaffen, mit denen Plastikkugeln mittels Federkraft oder Luft- beziehungsweise Gasdruck verschossen werden können.
Softair-Waffen mit einer Bewegungsenergie der Geschosse unter 0,5 Joule werden als Spielzeug eingestuft. Als Spielzeug eingestufte Softair-Waffen sind von den Vorschriften des Waffengesetzes in Bezug auf das Verbringen und die Mitnahme ausgenommen.
Softair-Waffen mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von mehr als 0,5 bis 7,5 Joule müssen mit dem sogenannten Kennzeichen „F im Fünfeck“ versehen sein, um durch volljährige Personen erlaubnisfrei nach oder durch Deutschland verbracht oder mitgenommen werden zu können.
Softair-Waffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von mehr als 7,5 Joule erreichen, sind in Bezug auf das Verbringen und die Mitnahme generell erlaubnispflichtig.
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https://blaulicht-deutschland.de/vermisst-23-jaehrige-yolanda-klug-aus-leipzig/
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