Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch insgesamt nicht glaubhaft gemacht. Er habe nach der vorzunehmenden summarischen Prüfung keinen Anspruch darauf, im Distanzunterricht beschult zu werden, solange schulische Testungen angeordnet seien. Ein derartiger Anspruch ergebe sich nicht aus den Regelungen des Niedersächsischen Schulgesetzes. Der Antragsteller sei nach §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 1 Satz 1 NSchG schulpflichtig und daher verpflichtet, regelmäßig an den Unterrichtsstunden und den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule teilzunehmen. Die Schulpflicht sei als Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht ausgestaltet. Ein Fall des § 69 Abs. 1 NSchG, wonach infolge einer längerfristigen Erkrankung Unterricht in angemessenem Umfang zu Hause oder im Krankenhaus erteilt werden könne, liege unstreitig nicht vor. Eine darüberhinausgehende Befreiung vom Präsenzunterricht sei im Niedersächsischen Schulgesetz nicht vorgesehen. Auch ein Fall der Ziffer 3.2.1 der Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht (RdErl. d. MK v. 1.12.2016 – 26 – 83100, SVBl. 12/2016 S. 705, VORIS 22410) liege nicht vor. Auf der Grundlage dieses Runderlasses werde ein besonders begründeter Ausnahmefall nach der von der Schulverwaltung geübten Verwaltungspraxis angenommen, wenn die Schülerin oder der Schüler glaubhaft mache, dass er oder sie selbst einer Risikogruppe angehöre oder mit einem Angehörigen, der einer Risikogruppe angehöre oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen könne oder trotz Impfung risikobelastet sei, in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebe. Zum einen habe der Antragsteller bereits keine Gefährdung in Abhängigkeit von einer besonderen Vulnerabilität geltend gemacht. Zum anderen entspreche die Rechtsfolge der Regelung nicht dem Begehren des Antragstellers. Denn der Runderlass sehe als Rechtsfolge lediglich die befristete Aufhebung der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht vor, während das Begehren des Antragstellers darauf gerichtet sei, an einem umorganisierten Unterricht in Gestalt des Distanzunterrichts teilzunehmen. Ein dahingehender Anspruch des Antragstellers folge auch nicht aus den Grundrechten. Eine Verletzung der staatlichen Verpflichtung zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sei nicht zu erkennen. Dem Normgeber komme insoweit ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, wobei er insbesondere anderen grundrechtlich geschützten Freiheiten Rechnung zu tragen und etwaig auftretende Konflikte aufgrund kollidierender Grundrechtspositionen im Wege einer praktischen Konkordanz aufzulösen habe. Eine Verletzung der staatlichen Schutzpflicht liege daher nur dann vor, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen worden seien, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich seien, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückblieben. Ein vollkommener Schutz vor jeglicher Gesundheitsgefahr sei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten; dies gelte im Zusammenhang mit dem Coronavirus umso mehr, als ein gewisses Infektionsrisiko für die Gesamtbevölkerung derzeit zum allgemeinen Lebensrisiko gehöre. Die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage der geltenden Regelungen getroffenen Schutzvorkehrungen wie das Abstandsgebot, das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung, das Kohorten-Prinzip, die Testungen, das Lüften und die Vorgaben zur Reinigung der Räume und Ausstattung entsprächen dem gebotenen Schutzniveau. Eine Pflicht der Schulverwaltung zum Wechsel- oder Distanzunterricht bestehe zum derzeitigen Zeitpunkt nicht. Dem gegenwärtigen Anstieg der 7-Tage-Inzidenz in der Altersgruppe der Fünf- bis 14-Jährigen stehe ein vergleichbar hoher Wert altersgruppenidentischer Hospitalisierungen nicht gegenüber. Die Antragsgegnerin trage auch dem mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit und dem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 GG kollidierenden Bildungsauftrag des Staates gemäß Art. 7 Abs. 1 GG und dem Bildungsanspruch jedes einzelnen Kindes hinreichend Rechnung. Gerade mit Blick auf das Ziel des staatlichen Bildungsauftrags, neben der reinen Wissensvermittlung auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger und die Förderung sozial-emotionaler Kompetenzen hinzuwirken, bestehe ein öffentliches Interesse an der Durchführung des Präsenzunterrichts. Der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts dienten gerade auch die angeordneten schulischen Testungen. Diese Anordnung sei ungeachtet der Frage, ob überhaupt ein Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit gegeben sei, rechtmäßig, da die Durchführung der Selbsttests allenfalls eine geringfügige Beeinträchtigung darstelle und zum Zweck der Eindämmung der Corona-Pandemie und der Gewährleistung des Präsenzunterrichts gerechtfertigt sei. Ein Anspruch des Antragstellers auf Distanzunterricht ergebe sich auch nicht aus dem Recht auf Bildung gemäß Art. 14 Abs. 1 GRCh und auf chancengleiche Schulbildung. Dem insoweit gegebenen Anspruch, dass der einzelnen Schülerin und dem einzelnen Schüler überhaupt Lerninhalte zur Verfügung gestellt würden und sie oder er nicht gänzlich vom Unterrichtsangebot ausgeschlossen werde, genüge die Antragsgegnerin dadurch, dass sie dem Antragsteller Lernaufgaben zur Verfügung stelle.
Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de