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Tierschutzrecht (hier: Beschwerde gegen Entscheidung bei Folgen eines Ausbleibens als Zeuge)
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Die Beschwerde eines Zeugen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihm die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt und ein Ordnungsgeld festgesetzt wurden, unterliegt nicht dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO.
OVG Lüneburg 11. Senat,
Beschluss vom
02.11.2021, 11 OB 252/21, ECLI:DE:OVGNI:2021:1102.11OB252.21.00
§ 146 Abs 1 VwGO, § 173 VwGO, § 63 VwGO, § 67 Abs 4 VwGO, § 98 VwGO, § 182 ZPO, § 380 ZPO, § 418 ZPO
Verfahrensgang
vorgehend VG Stade, 26. Juli 2021, Az: 10 A 347/19, Beschluss
Tenor
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Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade – Einzelrichter der 10. Kammer – vom 26. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
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Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
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Der im Rubrum bezeichnete Kläger führt gegen den Beklagten vor dem Verwaltungsgericht Stade zum Aktenzeichen 10 A 347/19 eine Klage gegen eine vom Beklagten erlassene Anordnung bezüglich eines Umgangs mit Pferden. Der Einzelrichter des Verfahrens hat mit Ladung vom 18. Februar 2021 u.a. den Beschwerdeführer zu dem für den 2. Juli 2021 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung als Zeugen geladen. Die Ladung war gerichtet an die Anschrift „D-Straße, C-Stadt“. Als Beweisthema war angegeben: „Umgang mit Pferden bis September 2018 durch den Kläger“. Ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Postzustellungsurkunde versuchte der Postbedienstete, die in einem Umschlag verschlossene Ladung an den Beschwerdeführer zu übergeben, weil dies aber nicht möglich war, legte er das Schriftstück am 24. Februar 2021 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Einrichtung.
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In dem Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer nicht erschienen.
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Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 26. Juli 2021 hat das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die durch das unentschuldigte Ausbleiben als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2021 verursachten Kosten auferlegt. Zugleich hat es gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von einem Tag festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Zeuge sei ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2021 geladen und auf die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen worden. Der Zeuge sei zu dem Termin der mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen und damit unentschuldigt nicht erschienen. Der Beschluss war ebenfalls gerichtet an die Anschrift „D-Straße, C-Stadt“. Ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Postzustellungsurkunde versuchte der Postbedienstete, die in einem Umschlag verschlossene Sendung an den Beschwerdeführer zu übergeben, weil dies aber nicht möglich war, legte er das Schriftstück am 28. Juli 2021 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Einrichtung.
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Der Beschwerdeführer hat am 10. August 2021 Beschwerde eingelegt. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, er versichere, die Ladung zu einem Termin am 2. Juli 2021 nicht erhalten zu haben. Seine Ehefrau und seine Mutter, die mit auf dem Anwesen lebten, hätten eine Ladung nicht in Empfang genommen, insbesondere auch keine Postzustellungsurkunde. Wenn Post zugestellt werde, geschehe das durch persönliche Übergabe, da am Haus kein Briefkasten sei. Der Postbote lege die normale Post auf die Bank oder vor die Tür. Entscheidend dürfte allerdings sein, dass offensichtlich die Ladung an die Adresse D-Straße zugestellt worden sein solle, während seine postalische Anschrift C-Straße sei. Möglicherweise sei die Zustellung auch an die falsche Adresse erfolgt.
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Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig (dazu unter I.), aber unbegründet (dazu unter II.).
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I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Juli 2021 ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
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1. Die Beschwerde ist ohne Rücksicht auf den in § 146 Abs. 3 VwGO vorgesehenen Beschwerdewert von 200 Euro eröffnet. Diese Wertgrenze ist vorliegend nicht anwendbar. Sie gilt nur bei Streitigkeiten über Kosten, Gebühren oder Auslagen im Sinne der genannten Vorschrift und findet bei Beschwerden gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes keine Anwendung (BayVGH, Beschl. v. 20.3.2018 – 5 C 17.2208 – juris Rn. 6; OVG BB, Beschl. v. 18.7.2016 – 12 L 11.16 – juris Rn. 5; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO 15. Aufl. 2019, § 98 Rn. 13;Rudisile, in:Schoch/Schneider, Stand: Juli 2021, VwGO, § 98 Rn. 67; Lang, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO, § 98 Rn. 128).
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2. Der Beschwerdeführer konnte seine Beschwerde – entgegen der Angabe in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses – auch persönlich erheben, ohne sich durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. Aus Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen ergibt sich, dass der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO bei – wie hier – Beschwerden von Zeugen gegen gerichtliche Ordnungsmittel nicht gilt (vgl. dazu BayVGH, Beschl. v. 20.3.2018 – 5 C 17.2208 – juris Rn. 6 ff.; OVG BB, Beschl. v. 18.7.2016 – 12 L 11.16 – juris Rn. 6 ff.; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 98 Rn. 13 sowie Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 67 Rn. 19; offen gelassen von OVG NW, Beschl. v. 23.10.2012 – 2 E 1013/12 – juris Rn. 2 ff.; a.A. SächsOVG, Beschl. v. 20.9.2011 – 4 E 35/11 – juris Rn. 4; OVG MV, Beschl. v. 25.1.2010 – 3 O 59/09 – juris Rn. 2; VGH BW, Beschl. v. 18.11.2002 – juris Rn. 4 ff.; Schenk, in: Schoch/Schneider, Stand: Juli 2021, VwGO, § 67 Fußn. 222; Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 67 Rn. 48; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 67 Rn. 33).
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a) § 67 Abs. 4 VwGO schreibt den Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht für die am Prozess „Beteiligten“ vor und knüpft damit an den Beteiligtenbegriff des § 63 VwGO an (BayVGH, Beschl. v. 20.3.2018 – 5 C 17.2208 – juris Rn. 7; OVG BB, Beschl. v. 18.7.2016 – 12 L 11.16 – juris Rn. 7; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 67 Rn. 19; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 67 Rn. 14; Hartung/Schramm, in: Posser/Wolff, VwGO, Stand: 1.7.2021, § 67 Rn. 50). Nach § 63 VwGO sind Beteiligte des Verfahrens der Kläger, der Beklagte, der Beigeladene und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht. Zeugen gehören demnach nicht zu dem in § 63 VwGO genannten Personenkreis. Sie sind folglich auch nicht als Beteiligte im Sinn des § 67 Abs. 4 VwGO anzusehen. Die von einem Zeugen angegriffene Entscheidung ist in einem Zwischenverfahren im Rahmen der Beweisaufnahme ergangen und hat keinen weiteren Bezug zum Streitgegenstand des Hauptverfahrens und dessen Beteiligten (BayVGH, Beschl. v. 20.3.2018 – 5 C 17.2208 – juris Rn. 7; vgl. OVG BB, Beschl. v. 18.7.2016 – 12 L 11.16 – juris Rn. 7; OVG NW, Beschl. v. 23.10.2012 – 2 E 1013/12 – juris Rn. 3). Soweit nach der gegenteiligen Auffassung der Vertretungszwang auf sämtliche Beschwerdeführer gemäß § 146 Abs. 1 VwGO zu erstrecken ist, führt diese Auslegung dazu, dem Beteiligtenbegriff des § 67 VwGO eine andere – weitergehende – Bedeutung zuzumessen als bei § 63 VwGO (vgl. auch Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 67 Rn. 48). Diese unterschiedliche Begrifflichkeit findet im Gesetz keine Stütze und überzeugt nicht.
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b) Die Auslegung anhand des Gesetzeswortlauts wird durch systematische Erwägungen bestätigt. Der Zeuge leitet seine Beschwerdebefugnis nicht aus der Beteiligtenrolle im Sinne des § 146 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ab, sondern aus seiner Stellung als eines „sonst von der Entscheidung Betroffenen“ im Sinne des § 146 Abs. 1 Alt. 2 VwGO (BayVGH, Beschl. v. 20.3.2018 – 5 C 17.2208 – juris Rn. 7; vgl. auch OVG BB, Beschl. v. 18.7.2016 – 12 L 11.16 – juris Rn. 7; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 98 Rn. 13). Diese Vorschrift eröffnet – neben den Beteiligten im Sinn der §§ 63, 67 VwGO – „sonst von der Entscheidung Betroffenen“ die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht, trifft aber zu der Frage, ob auch für sie der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO gilt, keine Aussage. § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO lässt den – bereits bei der Einlegung des Rechtsmittels geltenden – Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO „unberührt“ und ordnet damit gerade nicht dessen entsprechende Geltung für die „sonst von der Entscheidung Betroffenen“ an. Die insofern im Gesetz angelegte Zweispurigkeit spricht für die unterschiedliche Behandlung der beiden Personengruppen im Rahmen der Postulationsfähigkeit (BayVGH, Beschl. v. 20.3.2018 – 5 C 17.2208 – juris Rn. 7; vgl. OVG BB, Beschl. v. 18.7.2016 – 12 L 11.16 – juris Rn. 7; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 98 Rn. 13). Durch die hier befürwortete Auslegung wird im Übrigen ein Gleichlauf mit den zivilprozessualen Regeln erzielt, die für Beschwerden gegen Ordnungsgeldfestsetzungen ebenfalls keinen Vertretungszwang vorsehen (vgl. § 380 Abs. 3 i.V.m. § 569 Abs. 3 Nr. 3 und § 78 Abs. 3 ZPO; BayVGH, Beschl. v. 20.3.2018 – 5 C 17.2208 – juris Rn. 10).
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c) Auch Sinn und Zweck des Vertretungszwangs im Verwaltungsprozess rechtfertigen nicht seine Erstreckung auf Zeugen. Der Anwaltszwang wird mit dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege, d.h. an einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung, sowie mit dem dadurch bewirkten Schutz der Beteiligten begründet (Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 98 Rn. 13; s. etwa Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 67 Rn. 45 f.). Dieser Normzweck greift in der hier in Rede stehenden Fallgestaltung nicht ein. Ein Zeuge wird als Bürger in ein justizförmiges Verfahren hineingezogen. Er verfolgt nicht ein erstinstanzlich erfolgloses Rechtsschutzbegehren weiter, sondern wendet sich erstmals gegen eine ihn (finanziell) belastende gerichtliche Entscheidung. Auch benötigt er in der Regel keine besondere Sachkunde, um seine Argumente gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens vorzutragen. Er wird – wie hier – regelmäßig geltend machen, dass sein Ausbleiben entschuldigt war. Dies ist auch ohne eine – gegebenenfalls nur über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu bewerkstelligende – Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands möglich (BayVGH, Beschl. v. 20.3.2018 – 5 C 17.2208 – juris Rn. 7; OVG BB, Beschl. v. 18.7.2016 – 12 L 11.16 – juris Rn. 7; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 67 Rn. 19).
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d) Das von der Gegenansicht betonte gesetzgeberische Anliegen, vor den Oberverwaltungsgerichten einen generellen Vertretungszwang einzuführen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit in den Gesetzesmaterialien zur Neufassung der Vertretungsbefugnis darauf hingewiesen wird, dass eine Ausnahme vom Vertretungszwang nur in Prozesskostenhilfeverfahren bestehe (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts v. 1.9.2006, BR-Drs. 623/06 S. 216), lässt sich daraus nichts herleiten, weil sich diese Aussage auf den Vertretungszwang der Beteiligten bezieht und die Zeugenbeschwerde ersichtlich nicht im Blick hatte. Auch weist die Zeugenbeschwerde Parallelen zur Beschwerde eines ehrenamtlichen Richters gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung nach § 33 VwGO auf, für die als „sonst von der Entscheidung Betroffene“ nach herrschender Meinung kein Anwaltszwang gilt (vgl. HessVGH, Beschl. v. 8.7.2015 – 1 E 1094/15 – juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 20.4.2004 – 2 F 1/04 – juris Rn. 2; OVG MV, Beschl. v. 25.6.2002 – 2 P 6/02 u.a. – juris Rn. 6; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 33 Rn. 7;Garloff, in: Posser/Wolff, VwGO, Stand: 1.4.2020, § 33 Rn. 6; Panzer, in: Schoch/Schneider, Stand: Juli 2021, VwGO, § 33 Rn. 10).
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II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nicht begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht dem Beschwerdeführer die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt und gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Nach dem gemäß § 98 VwGO entsprechend anzuwendenden § 380 Abs. 1 ZPO werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt (§ 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Zeuge ordnungsgemäß geladen war. Die – den Anforderungen des § 98 VwGO i.V.m. § 377 Abs. 2 ZPO genügende – Ladung vom 22. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2021 zugestellt. Dies wird durch die in der Akte befindliche Postzustellungsurkunde gemäß § 173 VwGO, §§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418 ZPO bewiesen. Eine Postzustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde mit der sich aus § 418 Abs. 1 ZPO ergebenden vollen Beweiskraft der in der Urkunde bezeugten Tatsachen. Ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Postzustellungsurkunde versuchte – wie ausgeführt – der Postbedienstete, die in einem Umschlag verschlossene Ladung an den Beschwerdeführer zu übergeben, weil dies aber nicht möglich war, legte er das Schriftstück am 24. Februar 2021 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Einrichtung.
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Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts erschüttert. Gemäß § 418 Abs. 2 ZPO kann derjenige, zu dessen Nachteil sich die gesetzliche Beweisregel auswirkt, den Beweis für die Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen antreten. Ein derartiger Beweisantritt verlangt den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Aus diesem Grunde muss ein Beweisantritt substantiiert sein, d.h. es muss nach dem Vorbringen des Beteiligten eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen dargelegt werden. Ein schlichtes Bestreiten der Richtigkeit der beurkundeten Angaben über die erfolgte Niederlegung der Postsendung reicht ebenso wenig wie das Vorbringen bloßer Zweifel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen zur Führung des Gegenbeweises aus. Vielmehr müssen Umstände dargelegt werden, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 20.2.2002 – 2 BvR 2017/01 – juris Rn. 2 ff.; BVerwG, Beschl. v. 1.10.1996 – 4 B 181.96 – juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 19.7.2021 – 11 CS 21.1280 – juris Rn. 28; BGH, Urt. v. 10.11.2005 – 3 ZR 104/05 – juris Rn. 12; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 56 Rn. 24).
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Das Vorbringen des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen nicht. Ihm ist zwar zuzugestehen, dass er nicht unter der in der Ladung enthaltenen Anschrift in C-Stadt „D-Straße,“ sondern – wie auch die Hansestadt C-Stadt bestätigt hat – unter der Anschrift „C-Straße“ gemeldet ist. Dies genügt vorliegend jedoch nicht für den vollen Nachweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs. Wie sich auch bereits dem Beschwerdeschreiben des Beschwerdeführers vom 6. August 2021 entnehmen lässt, handelt es sich bei „D-Straße“ und „C-Straße“ um ein Anwesen, auf dem neben der Ehefrau des Beschwerdeführers auch seine Mutter lebt. Diese Angaben werden durch den über elektronische Medien zu gewinnenden Eindruck von der Hofanlage bestätigt. Bei den über „bing.com“ erhältlichen Karten erscheint bei der Eingabe der Anschrift „D-Straße“ ein Punkt in einer Hofanlage und bei „C-Straße“ ein „Treffer“ am Rande eines vermutlich damals noch unbebauten Feldes. Bei den über „google.de“ erhältlichen Karten wird bei der Adresseingabe sowohl für „D-Straße“ als auch für „C-Straße“ einheitlich „D-Straße“ an der Stelle angezeigt, an der auch Bing die Hofanlage darstellt. Danach ist davon auszugehen, dass es sich bei „D-Straße“ und „C-Straße“ um ein einheitliches von der Familie des Beschwerdeführers bewohntes Anwesen handelt. Gegen diese Annahme des Senats, die dem Beschwerdeführer auch bereits mit richterlicher Verfügung vom 25. August 2021 mit der Bitte um Stellungnahme mitgeteilt wurde, hat dieser nichts, insbesondere nichts Gegenteiliges vorgebracht.
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Soweit mit der Postzustellungsurkunde vom 24. Februar 2021 die Tatsache bezeugt ist, dass die Ladung in den zur Wohnung (auf dem – wie ausgeführt – einheitlichen Anwesen „D-Straße“ und „C-Straße“) gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Einrichtung eingelegt wurde, ist der Nachweis eines anderen Geschehensablaufs nicht erbracht. Für die Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers, wenn Post zugestellt werde, geschehe das durch persönliche Übergabe, da am Haus kein Briefkasten sei, der Postbote lege die normale Post auf die Bank oder vor die Tür, ist ein greifbarer Anhaltspunkt weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 25. August 2021, die Gegebenheiten vor Ort ausführlich darzulegen und (etwa durch Vorlage von Fotos o.ä.) zu belegen, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Gegen die Richtigkeit der angeführten Behauptung des Beschwerdeführers und dafür, dass mindestens wiederholt ihm zuzustellende Post in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Einrichtung eingelegt wird, spricht vielmehr, dass auch der hier angefochtene Beschluss vom 26. Juli 2021 nach der in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde vom 28. Juli 2021 ebenfalls – wie die Ladung vom 22. Februar 2021 – an die Anschrift D-Straße gerichtet und dort nach erfolglosem Übergabeversuch in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt wurde. Gegen diese Zustellung am 28. Juli 2021 trägt der Beschwerdeführer nichts vor. Diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer offenbar ohne weiteres erhalten. Auf die Verfügung vom 25. August 2021, auch zu diesen Umständen plausibel Stellung zu nehmen, hat der Beschwerdeführer ebenfalls nichts vorgebracht. Eine Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der mithin sowohl in der Postzustellungsurkunde vom 24. Februar 2021 als auch in der Postzustellungsurkunde vom 28. Juli 2021 gleichermaßen bezeugten Tatsache einer Einlegung von Post in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Einrichtung ist nicht dargelegt oder sonst zu erkennen.
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Auf die Verfügung vom 25. August 2021 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. September 2021 vorgetragen:
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„Meine Mutter … nahm auf unserem Festnetzanschluss einen Anruf entgegen, bei dem eine Frau sagte, sie habe einen Brief von einem Gericht für einen E. C., ob das der richtige Anschluss wäre. Meine Mutter, mit da fast 80 Jahren, hat sich leider weder den Namen der Frau gemerkt noch ihre Nummer notiert. Der Brief, vermutlich die Ladung, hat uns bis heute nicht erreicht. Die Nachbarn haben freundlicherweise bestätigt, dass falsch zugestellte Post im F. leider kein Einzelfall ist.“
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Dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. September 2021 sind zwei schriftliche Bestätigungen beigefügt, denen zufolge an E. C. gerichtete Post zweimal bzw. mehrfach im Briefkasten der jeweils bestätigenden Person eingeworfen worden sei.
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Die dargelegten Umstände sind nicht geeignet, ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde vom 24. Februar 2021 zu belegen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 20. September 2021 geschilderte Anruf auf die Ladung des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2021 für den 2. Juli 2021 bezogen haben könnte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, wann der behauptete Anruf bei seiner Mutter erfolgt sei. Insofern ist schon nicht ersichtlich, dass dieser zeitlich im Zusammenhang mit der am 24. Februar 2021 erfolgten Zustellung erfolgt sein soll. Gegen die Annahme, der Anruf habe sich auf die Ladung des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2021 für den 2. Juli 2021 bezogen, spricht dabei zudem, dass diese Ladung nicht – wie aber die von der Anruferin in Bezug genommene Sendung – an E. C., sondern an F. C. adressiert ist. Nach den Darlegungen des Beschwerdeführers besteht mithin für seine Vermutung, bei dem bei der Anruferin eingeworfenen Brief habe es sich vermutlich um die Ladung gehandelt, kein greifbarer Anhaltspunkt. Die dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. September 2021 beigefügten schriftlichen Bestätigungen zu zwei- bzw. mehrfach erfolgten Fehlleitungen von an E. C. gerichteter Post ist ebenfalls kein zeitlicher oder sachlicher Bezug zu der Ladung des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2021 für den 2. Juli 2021 zu entnehmen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Beschwerdeverfahren für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde lediglich eine pauschale Gebühr i.H.v. 60 EUR anfällt (siehe Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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