Ab 15.12.2021 gilt die 3-G-Regel und FFP2-Maskenpflicht am Landgericht
Aufgrund des unverändert hohen Infektionsgeschehens und zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gilt ab Mittwoch, den 15.12.2021 für alle Besucher/innen, Medienvertreter/innen, Rechtssuchende und Dritte sowie grundsätzlich auch für Verfahrensbeteiligte die 3-G-Regel.
Es dürfen somit nur geimpfte, genesene oder getestete Personen das Gebäude betreten. Sie haben einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder bereits bei Eintritt vorliegenden Nachweis einer höchstens 24 Stunden zurückliegenden Testung (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest) sowie einen Personalausweis zur Identifikation vorzulegen. Eine Testmöglichkeit in den Räumen des Landgerichts besteht nicht.
Darüber hinaus sind im Gerichtsgebäude alle Besucher/innen sowie Verfahrensbeteiligte verpflichtet, eine Maske mindestens der Standards KN95/N95 oder FFP2 zu tragen. Sog. OP-Masken genügen nicht mehr. Der Zutritt zum Gerichtsgebäude kann bei einer Verweigerung zum Tragen einer Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 versagt werden.
Einzelheiten ergeben sich insoweit aus der diesbezüglichen Anordnung der Gerichtsleitung, die am Eingang des Gerichtsgebäudes ausgehängt und auf der Homepage des Landgerichts veröffentlicht ist.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorsitzenden im Einzelfall für ihre Sitzungen abweichende Regelungen treffen können, die Vorrang haben (§ 176 GVG).
Die mit den Einlasskontrollen verbundenen zeitlichen Verzögerungen bitte ich zu berücksichtigen.
A. Osterloh
Richterin am Landgericht
Pressesprecherin
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