Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 1. Senat | 1 LA 128/21 | Beschluss | Bestimmtheit eines Bauvorbescheides

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Der Einwand des Klägers, das Rücksichtnahmegebot könne auch dann verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.9.2015 – 4 B 16.15 -, BRS 83 Nr. 116 = RdL 2016, 199 = juris Rn. 10 unter Verweis auf Beschl. v. 11.1.1999 – 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102 = BauR 1999, 615 = juris Rn. 3 m.w.N.), ist zwar zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung aber nicht allein mit einem Hinweis darauf begnügt, die Abstandsvorschriften seien eingehalten, sondern ausführlich die Lage und Dimensionierung des Vorhabens mit Blick auf die Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsehbarkeit des Grundstücks des Klägers gewürdigt und auf dieser Grundlage auch eine erdrückende Wirkung durch die „Masse“ des zulässigen Vorhabens verneint. Dem schließt sich der Senat an. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, warum hier eine abweichende Bewertung gerechtfertigt ist, zumal es dann, wenn ein Vorhaben – wie hier – die Abstandsvorschriften einhält, besonderer Umstände bedarf, um annehmen zu können, das Vorhaben sei rücksichtslos, denn die Einhaltung der Grenzabstandsvorschriften indiziert in der Regel Gegenteiliges (vgl. hierzu u.a. BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999 – 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102 = BauR 1999, 615 = juris Rn. 4 a.E.; Senatsbeschl. v. 28.6.2021 – 1 ME 50/21 -, ZfBR 2021, 773 = BauR 2021, 1580 = juris Rn. 12; Senatsurt. v. 26.7.2017 – 1 KN 171/16 -, BRS 85 Nr. 5 = juris Rn. 79 m.w.N.). Derartige besondere Umstände zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf; solche sind auch nicht erkennbar. Dem Einwand des Klägers, sein Gartenbereich werde unzumutbar abgeriegelt, hat das Verwaltungsgericht überzeugend entgegengehalten, der Gartenbereich verfüge auch nach Verwirklichung des Vorhabens in Richtung Osten, Südosten und Süden über genügend umliegende Freiflächen, die eine Sonnen- und Lichtzufuhr gewährleisteten. Eine abriegelnde Wirkung gehe von dem – 9,77 m breiten – Vorhaben nicht aus; weder die Fristhöhe von 8,27 m noch die Traufhöhe von 5,91 m ließen das Gebäude bei einer Grundfläche von rund 88 m² besonders mächtig erscheinen. Dem schließt sich der Senat an. Soweit der Kläger einwendet, der abriegelnde Eindruck werde durch die Höhenunterschiede verstärkt, hat das Verwaltungsgericht hierzu bereits ausgeführt, die Höhenunterschiede zwischen den Grundstücken betrügen nach dem Höhenplan im Vergleich der Nordostseite des Gebäudes bis zur Grundstücksgrenze nur 6 bis 8 cm. Selbst wenn das klägerische Grundstück im weiteren Verlauf etwas tiefer liegen sollte, lägen unzumutbare Zustände fern; der Vergleich mit umliegenden Gebäuden zeige, dass das streitige Vorhaben nicht aus dem Rahmen falle. Das überzeugt. Inwiefern sich das Vorhaben aufgrund dieser geringfügigen Höhenunterschiede als rücksichtslos erweist, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.

Quelle : Niedersachsen.de

Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de

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