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Ausweisung eines Urbanen Gebiets neben einem Allgemeinen Wohngebiet
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Die Ausweisung eines Urbanen Gebiets neben einem Allgemeinen Wohngebiet verstößt in der Regel nicht gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG, denn in einem Urbanen Gebiet dürfen nur solche Nutzungen realisiert werden, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören.
OVG Lüneburg 1. Senat,
Beschluss vom
24.03.2022, 1 MN 131/21, ECLI:DE:OVGNI:2022:0324.1MN131.21.00
§ 1 Abs 3 S 1 BauGB, § 6a BauNVO, § 50 BImSchG
Tenor
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Die vom Rat der Antragsgegnerin am 17. Juni 2021 beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 138 „Hofstelle Sonnenburg“ wird bis zur Entscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag der Antragsteller – Az. 1 KN 130/21 – hinsichtlich der das Urbane Gebiet betreffenden Festsetzungen außer Vollzug gesetzt.
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Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
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Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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I.
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Die Antragsteller begehren die vorläufige Außervollzugsetzung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 138 „Hofstelle Sonnenburg“ (mit – hier nicht streitgegenständlicher – örtlicher Bauvorschrift).
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Die Antragsteller sind Eigentümer von drei – zum Teil selbst bzw. von Familienangehörigen genutzten – Wohnungen im Sechsparteien-Wohnhaus J. (Flurstück K. der Flur X., Gemarkung I.). Ihr Grundstück liegt im Nordwesten des Geltungsbereichs des 2002 beschlossenen Bebauungsplans Nr. 138 „Hofstelle Sonnenburg“. Westlich des Gebiets schließen sich gewerblich genutzte Flächen an, auf denen sich unter anderem eine Tankstelle, zwei Drogeriemärkte, Lebensmittelmärkte und ein Bekleidungsgeschäft mitsamt großräumigen Parkmöglichkeiten befinden. In diesem Bereich setzt der Bebauungsplan Nr. 64 „Ortskern Schwanewede“ westlich ein Gewerbe- bzw. eingeschränktes Gewerbegebiet und südwestlich ein Kerngebiet mit maximal zwei Vollgeschossen fest. Südlich und östlich des Gebiets befindet sich überwiegend Wohnbebauung.
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Der Bebauungsplan Nr. 138 setzt im Wesentlichen ein Allgemeines Wohngebiet, Baugrenzen, eine Grundflächenzahl von 0,35 und als Zahl der Vollgeschosse Ia bei einer maximalen Firsthöhe von 8,50 m fest. Im Hinblick auf den insbesondere von der Straße Langenberg (L 149) ausgehenden Verkehrslärm trifft der Plan darüber hinaus nähere Regelungen zum Immissionsschutz. Es werden zwei Lärmpegelbereiche (LPB II und III) festgelegt und es wird angeordnet, dass baulicher Schallschutz für die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen entsprechend näherer Vorgaben in Ziffer 6 der textlichen Festsetzungen (im Folgenden: TF) vorzusehen ist. Darüber hinaus sind im LPB III (in diesem Bereich liegt das Grundstück der Antragsteller) dem dauernden Aufenthalt dienende Räume sowie dem Wohnen dienende Außenanlagen (Terrassen, Balkone etc.) zur lärmabgewandten Seite des Hauses – also in Richtung Süden – auszurichten. Ausnahmsweise kann nach TF Ziffer 6 die Anordnung schutzbedürftiger Räume zur lärmzugewandten Seite zugelassen werden, wenn die Fenster dieser Räume mit schallgedämmten Lüftungen ausgestattet sind.
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Die streitgegenständliche 1. Änderung des Bebauungsplans erfasst eine ca. 0,7 ha große südwestliche Teilfläche des Ursprungsplans, nämlich die Flurstücke L., M. im Osten und das mit der namensgebenden Hofstelle bebaute Flurstück N. (heutige Flurstücksbezeichnung: O.) im Westen. Der Änderungsplan setzt für die Flurstücke L. und M. und einen ca. 10 m breiten Streifen im Osten des Flurstücks N. ein Allgemeines Wohngebiet in offener Bauweise, zwei zulässige Vollgeschosse, eine Gebäudehöhe von max. 12,50 m und eine Grundflächenzahl von 0,4 fest. Für das restliche Flurstück N., welches unmittelbar südlich an das Grundstück der Antragsteller angrenzt, setzt der Änderungsplan ein Urbanes Gebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,6, drei zulässigen Vollgeschossen mit einer maximalen Höhe von 15,50 m und eine abweichende Bauweise mit einer zulässigen Gebäudelänge von mehr als 50 m fest. Nach TF Ziffer 1.2 sind im Urbanen Gebiet die ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten Vergnügungsstätten und Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Der Änderungsplan setzt zudem zwei Lärmpegelbereiche (LPB II und III) fest; im südöstlichen Drittel des Plangebiets ist der LPB II und westlich daran anschließend der LPB III festgesetzt. Für die äußerste nordwestliche Ecke des festgesetzten Baufensters sowie Teile des westlichen Baufensters wurde kein Lärmpegelbereich festgesetzt. TF Ziffer 8 trifft nähere Regelungen zum baulichen Schallschutz in den einzelnen Lärmpegelbereichen.
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Das Planaufstellungsverfahren für den im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Änderungsplan verlief wie folgt: Die Änderung des Bebauungsplans Nr. 138 geht auf die Initiative der Beigeladenen zurück, die die (bislang unbebauten) Flurstücke L. und M. sowie das Flurstück der ehemaligen Hofstelle Sonnenburg (N.) erworben und im Januar 2019 die Änderung beantragt hat. Die Beigeladene teilte mit, sie wolle das Marktzentrum stärken und dem Bedarf an zentrumsnahem Wohnen gerecht werden; daher beabsichtige sie, die Flächen mit Geschäfts- und Wohngebäuden neu zu gestalten.
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In seiner Sitzung vom 27. März 2019 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan Nr. 138 dahingehend zu ändern, dass in einem Teilbereich die Errichtung von maximal dreigeschossigen Wohn- und Geschäftsgebäuden ermöglicht wird. Daraufhin beschloss der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin am 19. August 2019, für einen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 138 das 1. Änderungsverfahren durchzuführen. Im Vorfeld der Planänderung wurde mit der Beigeladenen intensiv erörtert, welche Nutzungen auf den Flurstücken angestrebt werden und welche Artfestsetzungen in Frage kommen könnten. Die Beigeladene reichte in der Folge mehrere Baukonzepte ein. Zur Abschätzung etwaiger Lärmkonflikte gab die Antragsgegnerin die Erstellung eines Schallgutachtens in Auftrag. Grundlage für die Erstellung des Gutachtens war im Wesentlichen das Konzept der Beigeladenen vom 20. März 2020, wonach auf dem Flurstück N. zwei Wohnhäuser in Nord-Süd-Ausrichtung mit Tiefgarage und auf den Flurstücken L. und M. zwei Mehrfamilienhäuser errichtet werden sollen. Im westlichen Wohn- und Geschäftshaus soll zur Straße „P.“ eine Ladenzeile mit drei oder vier Geschäften integriert werden. Der Gutachter kam in seinem schalltechnischen Gutachten vom 22. Mai 2020 (im Folgenden: Schallgutachten) unter anderem zu dem Ergebnis, dass aufgrund der hohen Lärmvorbelastung durch den Straßenverkehr passiver Lärmschutz im Plangebiet erforderlich sei, und definierte hierfür sowohl bei freier Schallausbreitung als auch im Hinblick auf das vorlegte Konzept der Beigeladenen mehrere Lärmpegelbereiche (LPB I – IV).
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Der Beschluss vom 19. August 2019 wurde am 6. November 2020 bekannt gemacht. Der Planentwurf und die Beschreibung der Grundzüge der Planung lagen vom 17. November bis 17. Dezember 2020 öffentlich aus; gleichzeitig wurden die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Zur Sicherung der geforderten Kompensationsmaßnahmen wurde mit der Beigeladenen am 23. März 2021 ein städtebaulicher Vertrag geschlossen. Nach Sichtung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen beschloss der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 17. Juni 2021 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 138 „Hofstelle Sonnenburg“. Der Beschluss wurde nach Ausfertigung durch den Bürgermeister ortsüblich bekannt gemacht.
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Die Antragsteller haben am 31. August 2021 einen Normenkontrollantrag und den vorliegenden Normenkontrolleiltrag gestellt. Sie machen unter anderem geltend, es sei unverständlich, warum die Antragsgegnerin keinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgestellt habe. Die Festsetzung eines Urbanen Gebiets für das Flurstück N. sei offensichtlich rechtswidrig. Der Änderungsplan sei nicht erforderlich; es handele sich um eine Gefälligkeitsplanung und einen Etikettenschwindel. Nach dem Konzept des Investors sollten nur am westlichen Rand einige wenige Ladengeschäfte entstehen; eine weitergehende Durchmischung etwa mit sozialen und kulturellen Einrichtungen sei nach den Plänen des Investors nicht vorgesehen. Die Festsetzung als Urbanes Gebiet sei nur ein Vorwand dafür, die Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung zu optimieren. Es fehlten Festsetzungen im Hinblick auf eine Quote für sozialen Wohnungsbau. Die Änderungen beeinträchtigten sie unzumutbar, da die nunmehr ermöglichte Bebauung eine optisch bedrängende Wirkung, unzumutbare Verschattungen und nicht hinnehmbare Einsichtnahmemöglichkeiten schaffe. Die geplante Bebauung verursache zudem nicht lösbare Lärmkonflikte. Die Lärmermittlung sei unzureichend und fehlerhaft, da unter anderem nur das konkrete Vorhaben des Investors, welches nicht die maximal mögliche Variante darstelle, untersucht und der zu erwartende zusätzliche Zielverkehr nicht berechnet worden sei. Auch die Erschließung sei problematisch, da die Erschließungsstraße „P.“ bereits jetzt überlastet sei.
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Die Antragsteller beantragen,
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die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 138 „Hofstelle Sonnenburg“ in der Fassung des Beschlusses vom 17. Juni 2021 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Eilantrag abzulehnen.
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Sie tritt dem Eilantrag entgegen und macht geltend, dieser sei bereits unzulässig, da die Antragsteller einfacher Rechtsschutz durch Individualrechtsschutz gegen die noch zu erteilenden Baugenehmigungen erlangen könnten. Der Antrag sei zudem unbegründet, da keine schweren Nachteile drohten. Ein Etikettenschwindel oder eine Gefälligkeitsplanung lägen nicht vor, denn sie wolle als prosperierende Umlandgemeinde Bremens mit der Ausweisung eines Urbanen Gebiets in ihrem unmittelbaren Ortszentrum eine kleinstädtische Verdichtung als Ergänzung der bereits bestehenden kompakten Bebauung am Marktplatz einleiten. Das Schallgutachten weise keine Mängel auf. Bei der im Lärmgutachten behandelten Ausstattung handele es sich nur um eine denkbare Ausübung der Bebauung. Dies stelle keinen Ermittlungsfehler dar. Die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens könne im späteren Genehmigungsverfahren geregelt werden. Die Planung erweise sich schließlich nicht als rücksichtslos.
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Die Beigeladene hat sich nicht am Verfahren beteiligt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.
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II.
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Der Normenkontrolleilantrag ist zulässig (dazu 1.) und in dem tenorierten Umfang begründet (dazu 2.).
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1.
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Der Normenkontrolleilantrag ist zulässig. Insbesondere fehlt den Antragstellern nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die planerischen Festsetzungen wurden noch nicht im Wesentlichen ausgenutzt (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 11.9.2019 – 1 MN 94/19 -, NordÖR 2019, 527 = juris Leitsatz 2 und Rn. 17; v. 4.10.2004 – 1 MN 225/04 -, BauR 2005, 532 = BRS 67 Nr. 56 = juris Rn. 14 ff.). Anders als die Antragsgegnerin meint, müssen sich die Antragsteller auch nicht darauf verweisen lassen, die jeweils erteilten bzw. zukünftigen Baugenehmigungen anzufechten und vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch zu nehmen. Die Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 47 Abs. 6 VwGO und §§ 80a, 80 Abs. 5, 123 VwGO stehen angesichts der unterschiedlichen Rechtsschutzziele, Streitgegenstände und Prüfungsmaßstäbe selbstständig und gleichberechtigt nebeneinander (so bereits Senatsbeschl. v. 30.8.2001 – 1 MN 2456/01 -, BRS 64, Nr. 62 = BauR 2002, 447 = juris Rn. 8; vgl. u.a. auch SächsOVG, Beschl. v. 23.3.2021 – 1 B 406/20 -, juris Rn. 61; W.-R. Schenke/R.P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., 2020, § 47 Rn. 160 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn sich – wie hier – die Anzahl der zur Umsetzung des Bebauungsplans erforderlichen Baugenehmigungen in einem überschaubaren Rahmen hält (hinsichtlich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans vgl. u.a. HambOVG, Beschl. v. 28.2.2007 – 2 Es 1/07.N -, BRS 71 Nr. 51 = BauR 2007, 1541 = juris Rn. 19 m.w.N.).
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2.
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Der Normenkontrolleilantrag ist im tenorierten Umfang begründet.
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Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab sind danach jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (Senatsbeschl. v. 21.4.2021 – 1 MN 6/21 -, juris Rn. 18; v. 28.2.2020 – 1 MN 153/19 -, BRS 88 Nr. 182 = BauR 2020, 978 = juris Leitsatz Nr. 2 und Rn. 15 im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 25.2.2015, – 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190 = BauR 2015, 968 = juris Rn. 12).
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Ausgehend hiervon ist der Normenkontrolleilantrag nur insoweit begründet, als er die Festsetzungen des Urbanen Gebiets betrifft (dazu a.). Da der Bebauungsplan teilbar ist, ist er nur insoweit außer Vollzug zu setzen (dazu b.).
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a.
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Der Normenkontrolleilantrag hat hinsichtlich der das Urbane Gebiet betreffenden Festsetzungen Erfolg. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sind hoch. Der Bebauungsplan leidet im Hinblick auf den Immissionsschutz unter einem beachtlichen Abwägungsfehler (dazu aa.). Weitere zur Unwirksamkeit des Änderungsplans führende Fehler sind dagegen bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht gegeben (dazu bb.).
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aa.
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Die Behandlung der Belange des Immissionsschutzes weist bei summarischer Prüfung hinsichtlich der das Urbane Gebiet betreffenden Festsetzungen Fehler im Abwägungsergebnis auf.
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Die Gemeinde hat grundsätzlich die Lärmbelastung durch vorhandene Verkehrswege als gewichtigen Belang in ihre Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) einzustellen. Im Rahmen ihrer Abwägung hat sie auch die Abwägungsdirektive des § 50 Satz 1 BImSchG zu berücksichtigen, wonach bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen soweit wie möglich vermieden werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2007 – 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 14 m.w.N.). Dabei erweist sich eine Bauleitplanung regelmäßig als verfehlt, wenn sie – unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG – dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht so weit wie möglich vermieden werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 – 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 = BRS 80 Nr. 130 = juris Rn. 164; v. 19.4.2012 – 4 CN 3.11 -, BVerwGE 143, 24 = BRS 79 Nr. 20 = juris Rn. 28 f.). Dies schließt – insbesondere im Hinblick auf die Vorgabe, mit Grund und Boden sparsam umzugehen (§ 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB) – zwar nicht aus, Wohngebiete in lärmvorbelasteten Bereichen zu planen (vgl. beispielhaft etwa Senatsurt. v. 7.10.2021 – 1 KN 3/20 -, BauR 2022, 197 = juris Rn. 43 ff.). Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern. Jedenfalls wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird, kann es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen (BVerwG, Urt. v. 22.3.2007 – 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15).
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Gemessen hieran liegt ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor. Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist zwar die Entscheidung der Antragsgegnerin, unterschiedliche Lärmpegelbereiche und – daran anknüpfend – passive Schallschutzmaßnahmen festzusetzen. Dies kann ein geeignetes Instrumentarium darstellen, dem Trennungsgrundsatz auch in stark lärmvorbelasteten Gebieten zu genügen (vgl. hierzu u.a. Senatsurt. v. 7.10.2021 – 1 KN 3/20 -, BauR 2022, 197 = juris Rn. 43 ff.). Allerdings hat die Antragsgegnerin derartige Festsetzungen nicht im lärmintensivsten nordwestlichen und westlichen Bereich des festgesetzten Baufensters im Urbanen Gebiet (dieser Bereich wurde vom Gutachter als LPB IV mit 65 – 70 dB(A) definiert) getroffen. Ohne eine Festsetzung zum aktiven oder passiven Schallschutz durfte sie in einem derart vorbelasteten Bereich keine Wohnnutzung zulassen. Dies hat auch die Antragsgegnerin nach entsprechendem Hinweis des Senats erkannt und mitgeteilt, sie wolle den aufgezeigten Fehler nunmehr in einem ergänzenden Verfahren heilen.
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Wäre der Bebauungsplan im Hinblick auf die das Urbane Gebiet betreffenden Festsetzungen damit aller Voraussicht nach in dem Hauptsacheverfahren für unwirksam zu erklären, geht die gebotene Abwägung zu Gunsten der Antragsteller aus. Angesichts der Tatsache, dass die bauliche Ausnutzung in dem Urbane Gebiet nach gegenwärtigem Stand nicht realisiert werden darf, ist es ihnen nicht zuzumuten, die nachteiligen Auswirkungen – selbst wenn diese gering sein mögen (dazu sogleich) – auch nur vorübergehend hinzunehmen.
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bb.
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Weitere Fehler weist der Änderungsplan voraussichtlich nicht auf. Die Rügen der Antragsteller greifen nicht durch.
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(1)
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Die von den Antragstellern geäußerten Bedenken hinsichtlich der Erforderlichkeit der Planung teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin hat zwar den Bauwunsch der Beigeladenen zum Anlass für ihre Planung genommen. Es handelt sich aber nicht um eine Gefälligkeitsplanung (vgl. hierzu u.a. BVerwG, Beschl. v. 30.12.2009 – 4 BN 13.09 -, BRS 74 Nr. 35 = BauR 2010, 569 = juris Rn. 11 m.w.N.). Eine Gemeinde ist bei ihrer Planung grundsätzlich nicht gehindert, ein Konzept zur Grundlage ihrer Planung zu machen, das von einer Privatperson entwickelt worden ist; sie kann vielmehr hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei an den Wünschen eines Vorhabenträgers orientieren, solange sie zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt. Dies hat die Antragsgegnerin getan; sie verfolgt mit der Planung legitime städtebauliche Zielsetzungen (u.a. § 1 Abs. 6 Nrn. 2, 4 und 8a, § 1a Abs. 2 BauGB). Aus der Planbegründung ergibt sich, dass die Antragsgegnerin mit der Planung der hohen Nachfrage nach Wohnflächen gerecht werden und mit Maßnahmen der Innenentwicklung „die Voraussetzungen zur Entwicklung eines durchmischten Quartiers im Hinblick auf eine vielfältige Bevölkerungsstruktur – Jung und Alt – und verschiedene Wohn- und Freizeitangebote“ schaffen wollte. Aufgrund der zentralen Lage des Plangebiets und der daraus resultierenden Nähe zu verschiedenen infrastrukturellen Einrichtungen sei es ein Ziel der Planung, ein urbanes Quartier zu schaffen. Dafür, dass diese Gesichtspunkte nur vorgeschoben sein könnten, fehlen greifbare Anhaltspunkte. Insbesondere reicht es hierfür nicht aus, dass die Beigeladene in dem Planaufstellungsverfahren aufgetreten ist und persönlich die Änderung beantragt hat.
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Der städtebaulichen Erforderlichkeit der Ausweisung des westlichen Plangebiets als Urbanes Gebiet kann auch nicht der Einwand des Etikettenschwindels (vgl. hierzu u.a. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002 – 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 = BauR 2002, 1348 = juris Rn. 32; Beschl. v. 8.2.2000 – 4 BN 1.00 -, Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11 = juris Rn. 10) entgegengehalten werden. Dies folgt insbesondere nicht daraus, dass – wie die Antragsteller einwenden – „nur“ ein einzelnes Flurstück als Urbanes Gebiet überplant wurde. Dass sich ein Bebauungsplan räumlich nur auf wenige Grundstücke oder nur ein einziges Grundstück erstreckt, ist allein noch kein hinreichender Grund für die Annahme der Nichtigkeit des Plans; dies gilt selbst dann, wenn die Gemeinde erst aus Anlass eines konkreten Bauantrags mit der Aufstellung des Bebauungsplans reagiert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.1992 – 4 B 55.92 -, IBR 1994, 516 = NVwZ-RR 1993, 456 = juris Rn. 3 m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Antragsteller lässt sich darüber hinaus nicht feststellen, dass die nach § 6a Abs. 1 BauNVO erforderliche (nicht zwingend gleichgewichtige) Nutzungsmischung von Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören, von der Antragsgegnerin gar nicht beabsichtigt, sondern die Festsetzung ausschließlich erfolgt ist, um die Obergrenzen für Maßfestsetzungen „zu optimieren“ oder aber eine Verträglichkeit hinsichtlich der Lärmimmissionen mit der westlichen Gewerbenutzung sowie der Landesstraße L 149 und der Erschließungsstraße „P.“ herbeizuführen. Abgesehen davon, dass der Änderungsplan die nach § 17 BauNVO zulässigen Obergrenzen nicht ausschöpft, stützt allein der Umstand, dass die Beigeladene nach ihrer bisherigen Konzeption „lediglich“ im Erdgeschoss des westlichen Wohn- und Geschäftshauses drei bis vier Ladengeschäfte geplant hat, die Annahme der Antragsteller nicht. Im Gegenteil belegt dies das Ziel einer Nutzungsmischung. Dass in den Ladengeschäften, die Gewerbe, aber auch soziale, kulturelle und andere Einrichtungen aufnehmen können, ebenfalls gewohnt werden soll, liegt offenkundig fern.
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(2)
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Die dem Änderungsplan zugrundeliegende Abwägung ist im Hinblick auf die beschlossene Angebotsplanung nicht fehlerhaft.
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Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach die abwägungsbeachtlichen Belange zutreffend zu ermitteln und zu bewerten sind, sowie – materiell-rechtlich – aus § 1 Abs. 7 BauGB, wonach bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2016 – 4 CN 2.16 – BVerwGE 156, 336 = BauR 2017, 865 = juris Rn. 12). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich darauf zu beschränken, ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderung an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 – 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 = BRS 28 Nr. 4 = juris Rn. 45; v. 12.12.1969 – IV C 105.66 – BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29; Senatsurt. v. 8.9.2021 – 1 KN 150/19 -, juris Rn. 78). Beachtlich sind Verstöße gegen die Ermittlungspflicht und das Abwägungsgebot nur, soweit sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB).
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Ausgehend hiervon ist die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, den mit der Planung bezweckten Zielen gegenüber den entgegenstehenden Belangen den Vorzug einzuräumen. Beachtliche Ermittlungs- und Abwägungsfehler, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, sowie Fehler im Abwägungsergebnis liegen bei summarischer Prüfung nicht vor.
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Die Entscheidung der Antragsgegnerin für das Instrument eines Angebotsplans ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB aufzustellen. Die Gemeinde kann im Rahmen ihres durch § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB begrenzten Planungsermessens prinzipiell zwischen verschiedenen planungsrechtlichen Instrumenten frei wählen. Dies gilt allgemein auch für die Wahl zwischen Angebotsbebauungsplan und vorhabenbezogenem Bebauungsplan (allgM, vgl. nur Senatsbeschl. v. 4.1.2011 – 1 MN 130/10 -, BRS 78 Nr. 45 = BauR 2011, 805 = juris Rn. 77; Senatsurt. v. 8.9.2021 – 1 KN 150/19 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 14.6.2012 – 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 75 f. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 25.2.2015 – 4 VR 5/14 -, BRS 83 Nr. 190 = BauR 3015, 968 = juris Rn. 4 [„projektbezogener Angebotsbebauungsplan“]).
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Wird aus Anlass eines konkreten Vorhabens ein Angebotsbebauungsplan aufgestellt, so ist zu prüfen, ob die Ausnutzung der Festsetzungen des Plans zu unzumutbaren Belastungen führt; dabei muss ggf. über das geplante Vorhaben hinaus ein realistisches „worst-case-Szenario“ betrachtet werden (vgl. Senatsurt. v. 8.9.2021 – 1 KN 150/19 -, juris Rn. 86; Senatsbeschl. v. 4.11.2011 – 1 MN 130/10 -, BRS 78 Nr. 45 = BauR 2011, 805 = juris Rn. 79). Dem ist die Antragsgegnerin insbesondere hinsichtlich der zu erwartenden Lärmemissionen gerecht geworden.
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Entgegen der Ansicht der Antragsteller werden durch die Planung keine unlösbaren Lärmkonflikte verursacht. Die Ausweisung eines Urbanen Gebiets neben einem Allgemeinen Wohngebiet verstößt nicht gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG. Bereits die Ausweisung eines Urbanen Gebiets stellt hinreichend sicher, dass die zulässigen Nutzungen mit den vorhandenen umgebenden schutzbedürftigen Nutzungen verträglich sind. Denn nach § 6a Abs. 1 Satz 1 BauNVO dienen Urbane Gebiete dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Es ist daher bereits nicht ersichtlich, dass durch die ausgewiesene urbane Fläche von vornherein Immissionsprobleme produziert werden, die nicht im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens bewältigt werden können.
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Die Antragsteller übersehen, dass Hauptlärmquelle – und Anlass für bisherige Schallschutzvorkehrungen in Bezug auf ihr Grundstück – der von den Landesstraßen L 149 und L 134 sowie von der Straße „P.“ ausgehende Verkehrslärm ist. Durch die nunmehr durch den Änderungsplan geschaffenen Bau- und Nutzungsmöglichkeiten ist schon im Hinblick auf die nach § 6a BauNVO zulässigen Nutzungsarten keine unzumutbare Lärmerhöhung zu erwarten. Dies verkennen die Antragsteller mit ihren Rügen gegen die Lärmermittlung. Zudem wird übersehen, dass primärer Anlass der Lärmbegutachtung nicht die Ermittlung etwaiger von dem Urbanen Gebiet ausgehenden Lärmbelastungen auf die umliegende Wohnbebauung war. Hauptanlass für die Begutachtung war vielmehr die Untersuchung der auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen, um zu ermitteln, ob und wie das Gebiet überplant werden kann und ob das Vorhaben der Beigeladenen realisierbar ist. Es nicht zu beanstanden, dass das Schallgutachten lediglich das zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung vom Beigeladenen eingereichte Konzept (Neubau von zwei zweigeschossigen Wohnhäusern im Allgemeinen Wohngebiet und zwei dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshäusern mit Tiefgarage im Urbanen Gebiet) begutachtet hat. Dies stellt eine erste konservative Abschätzung dar, die die Realisierbarkeit der Planung belegt (vgl. auch die ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 21.1.2021, Bl. 493 ff. der Aufstellungsvorgänge).
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Zu den bereits im Beteiligungsverfahren geäußerten Einwendungen der Antragsteller unter Ziffer 4.4 der Antragsschrift, das Schallgutachten gehe von den Grenzwerten eines Urbanen Gebiets aus, ohne zu berücksichtigen, dass für die umliegenden Grundstücke die Werte eines Allgemeinen Wohngebiets heranzuziehen seien; der Schallgutachter sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Lärmprobleme im Bereich des nördlichen Wohnhauses vielleicht rechnerisch gelöst werden könnten, nicht aber in der Realität, hat sich der Gutachter bereits im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. Januar 2021 überzeugend geäußert und ausgeführt, die Schutzbedürftigkeit des Plangebiets beeinträchtige die Nachbarn nicht. Ferner enthalte das Gutachten keinerlei Hinweise darauf, dass die Lärmprobleme des nördlichen Wohnhauses rechnerisch gelöst werden könnten; vielmehr sei darauf hingewiesen worden, dass aufgrund der nächtlichen Orientierungswertüberschreitung bauliche Schallschutzmaßnahmen im Plangebiet erforderlich seien.
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Soweit die Antragsteller gegen das Schallgutachten einwenden, das Rolltor an der geplanten Tiefgarage sei fehlerhaft nicht als lärmintensiv betrachtet worden, dringen sie hiermit schon deshalb nicht durch, weil die konkrete Ausführung des Bauvorhabens, mitsamt Lage und Installation technischer Einrichtungen, nicht Gegenstand der Planfestsetzungen ist; dies ist erst auf Ebene des Genehmigungsverfahrens zu prüfen.
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Darüber hinaus überzeugt der Einwand der Antragsteller, der durch die Überplanung als Urbanes Gebiet zu erwartende zusätzliche Zielverkehr sei nicht mit in die Verkehrslärmbelastung eingerechnet worden, nicht. Gegenteiliges ist der Fall, wie sich aus S. 8 ff. des Schallgutachtens sowie der Anlage 4 zum Schallgutachten ergibt. Dass – wie von den Antragstellern bemängelt – keine Varianten für soziale, kulturelle oder ähnliche Zwecke berechnet worden sind, ist insoweit – unabhängig von der Frage, ob zur Wahrung des Gebietscharakters eines Urbanen Gebiets auch soziale und kulturelle Einrichtungen vorhanden sein müssen (verneinend u.a. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 143. EL August 2021, § 6a Rn. 13; Hornmann, in: BeckOK, BauNVO, Stand: 15.1.2022, § 6a Rn. 16; anders dagegen anscheinend Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2019, § 6a Rn. 9 und 10) – unschädlich. Denn diese Nutzungsart ist in einem Urbanen Gebiet nur insoweit zulässig, als sie das Wohnen nicht wesentlich stört. Dies schließt es aus, in dem Gebiet Einrichtungen nach Art und Größe zu realisieren, die einen nicht mehr wohnverträglichen Ziel- und Quellverkehr auslösen würden.
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Soweit die Antragsteller einwenden, an der Nordfassade des geplanten ersten Wohn- und Geschäftshauses sei eine Belastung von 57 bis 60 dB(A) errechnet worden, genau gegenüber befänden sich ihre Terrassen/Balkone, für die die niedrigeren Werte eines Allgemeinen Wohngebiets gälten, greift dies nicht durch, weil diese Werte nicht spiegelbildlich auf die lärmabgewandte südliche Fassade des Wohnhauses der Antragsteller übertragen werden können. Der Gutachter hat insoweit in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. Januar 2021 ausgeführt, die Geräuschbelastung der südlichen Fassaden der vorhandenen Bebauung sei aufgrund des Effekts der Eigenabschirmung geringer als die Belastung der nördlichen (mithin lärmzugewandten) Fassaden der geplanten Baukörper, da die Südfassaden der Gebäude der Antragsteller gegenüber der Landesstraße lärmabgewandt seien.
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Auch hinsichtlich der weiteren Auswirkungen der Planung auf die umliegende schutzbedürftige Bebauung ist der Antragsgegnerin ein beachtlicher Abwägungsfehler nicht vorzuwerfen.
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Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche in einem Abstand von 5 m zur Grenze der nördlichen Wohngrundstücke in Verbindung mit den Festsetzungen zur Geschossigkeit (drei Vollgeschosse) und zur maximalen Bauhöhe von 15,50 m gemäß §§ 16 ff. BauNVO ist frei von Rechtsfehlern. Das dadurch ermöglichte Maß der baulichen Nutzung verursacht entgegen der Ansicht der Antragsteller weder eine optisch bedrängende, erdrückende Wirkung noch eine unzumutbare Verschattung oder unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten in ihre schutzwürdigen Wohnbereiche.
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Zwar kann eine Verletzung des Abwägungsgebots gerügt werden, wenn ein Bebauungsplan Bebauungsmöglichkeiten zulässt, von denen eine erdrückende Wirkung auf Nachbargrundstücke ausgeht (vgl. auch Senatsbeschl. v. 19.1.2012 – 1 MN 93/11 -, NordÖR 2012, 185 = juris Rn. 94; VGH BW, Urt. v. 15.9.2015 – 3 S 975/14 -, BRS 83 Nr. 178 = BauR 2015, 1984 = juris Rn. 27 m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht zu befürchten. Auch wenn der Änderungsplan gegenüber der umliegenden Wohnbebauung eine größere bauliche Ausnutzung des Grundstücks zulässt, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer erdrückenden Wirkung. In der Rechtsprechung des Senats ist seit langem geklärt, dass die „Masse“ eines Vorhabens als solche in der Regel keine erdrückende Wirkung entfaltet. Das anzunehmen kommt nur in Ausnahmefällen, und zwar erst dann in Betracht, wenn die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, das heißt dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorruft (vgl. u.a. Senatsbeschl. v. 3.11.2021 – 1 ME 159/20 -, juris Rn. 33 unter Verweis auf Beschl. v. 15.1.2007 – 1 ME 80/07 -, ZfBR 2007, 284 = NdsVBl. 2007, 248 = juris Rn. 13 m.w.N. zur Senatsrechtsprechung). Davon kann hier keine Rede sein. Überdies können die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen zu den benachbarten Grundstücken ohne weiteres eingehalten werden; dies schließt – wie auch hier – die Annahme einer erdrückenden Wirkung in der Regel aus (vgl. Senatsbeschl. v. 15.1.2007 – 1 ME 80/07 -, ZfBR 2007, 284 = NdsVBl. 2007, 248 = juris Rn. 14 f. m.w.N.).
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Die Antragsgegnerin ist abwägungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Planung keine unzumutbaren Verschattungen verursacht. Im Rahmen ihrer Ermittlungen hat sie zwar allein das – bis zum Satzungsbeschluss beabsichtigte – Vorhaben der Beigeladenen betrachtet (siehe Schattenwurfübersicht S. 582 ff. der Aufstellungsvorgänge und S. 39 der Abwägungstabelle). Dies stellt aber ein mögliches „worst-case-Szenario“ dar, denn die Beigeladene beabsichtigt unter anderem, die zulässige Anzahl der Vollgeschosse, die Baufenster sowie die zulässige Gebäudehöhe auszunutzen.
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Zur Zumutbarkeit von Verschattungen hat der Senat in seiner unveröffentlichten Entscheidung vom 9. Juni 2021 (- 1 KN 149/19 -) unter anderem ausgeführt:
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„Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Senats in der Regel aus, wenn die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden (vgl. nur Senatsurt. v. 26.7.2017 – 1 KN 171/16 -, BauR 2017, 2115 = BRS 85 Nr. 5 = juris Rn. 79 m.w.N.). Eine Abweichung davon lässt der Plan nicht zu, sondern erfordert im Gegenteil einen weitergehenden Mindestabstand von 4 m. Den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) ist damit auch in diesem Fall genügt.
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Das gilt zunächst für die Belichtung und Besonnung der Wohngrundstücke. Insoweit fehlt es an klaren rechtlichen Vorgaben, wann über die abstandsrechtlichen Vorgaben hinaus nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine unzumutbare Verschattung angenommen werden kann (vgl. Senatsurt. v. 26.7.2017 – 1 KN 171/16 -, BauR 2017, 2115 = BRS 85 Nr. 5 = juris Rn. 75). Je größer der Abstand zwischen der schutzbedürftigen Nutzung und dem ermöglichten Vorhaben ist, umso weniger ist jedoch von einer Unzumutbarkeit auszugehen.“
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Vorliegend lässt der Änderungsplan eine Unterschreitung des gesetzlich geforderten Mindestabstandes von 3 m gerade nicht zu, sondern erfordert aufgrund der festgelegten Baufenster einen Mindestabstand von 5 m zur nördlichen Grundstücksgrenze. Richtig ist zwar, dass das Grundstück der Antragsteller ausweislich der von der Antragsgegnerin ermittelten Schattenwürfe in den Wintermonaten von direktem Sonnenlicht zum Großteil abgeschnitten sein wird. In städtischen Lagen ist dies jedoch grundsätzlich – und so auch hier – hinzunehmen. Soweit Gartenbereiche und Terrassen betroffen sind, ist dies vorwiegend in den Monaten der Fall, in denen eine Nutzung dieser Bereiche witterungsbedingt ohnehin allenfalls in geringer Intensität erfolgt.
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Angesichts der festgelegten Baufenster und Gebäudehöhen drohen zudem keine unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten. Unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten, die über das Maß hinausgehen, mit dem in städtischen Lagen stets zu rechnen ist, ergeben sich schon aufgrund des Abstands der Baukörper von mindestens 12 m nicht.
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Dass die festgesetzten Änderungen eine für die nördlichen Anwohner nachteilige Veränderung der Situation herbeiführen, hat die Antragsgegnerin im Übrigen gesehen und abgewogen, sich aber abwägungsfehlerfrei im Interesse der Schaffung zusätzlichen Wohnraums und eines durchmischten Quartiers entschieden, dies hinzunehmen. Gerade in – wie hier – innerstädtischen Lagen ist mit einer zusätzlichen Nachverdichtung zu rechnen, was mit sich bringt, dass weder Schutz vor Einsichtnahme noch berechtigterweise verlangt/erwartet werden darf, dass rund um das Jahr jedwede Verschattung unterbleibt (vgl. auch Senatsurt. v. 26.7.2017 – 1 KN 171/16 -, BRS 85 Nr. 5 = BauR 2017, 2115 = juris Rn. 80). Demgegenüber haben alle hier dem Anliegerinteresse entgegenstehenden Belange ein hohes Gewicht: Dies ergibt sich insbesondere für die Schaffung von Wohnbauflächen aus § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB, für wirtschaftliche Belange aus § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB und für das Interesse an Nachverdichtung des Innenbereiches zwecks Freihaltung des Außenbereiches und Bodensparsamkeit aus § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB.
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Die Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe keine Quote für sozialen Wohnungsbau festgesetzt, überzeugt nicht, weil es eine dahingehende Verpflichtung nicht gibt. Auch war es kein konkretes Planungsziel der Antragsgegnerin, bezahlbaren Wohnraum schaffen zu wollen. Selbst wenn es in der Planbegründung (S. 11) heißt, „Ziel der Gemeinde ist es, im Plangebiet sowohl ein sozial sowie hinsichtlich der Altersstruktur gemischtes Gebiet zu schaffen“, lässt sich hieraus nicht schließen, dass die Antragsgegnerin mit der Planung einen etwaigen Bedarf an preisgebundenem Wohnraum im Gemeindegebiet befriedigen wollte.
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Soweit die Antragsteller einwenden, die Planung ändere den Gebietscharakter von einer Parklandschaft zu einer großstädtischen Verdichtung, weshalb ihr Recht auf Gebietserhaltung verletzt werde, steht dem entgegen, dass für ein Recht auf Gebietserhaltung im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplans kein Raum ist. Es kann gerade, wie sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB ergibt, der wesentliche Sinn eines Bebauungsplans sein, Ortsteile fortzuentwickeln, anzupassen oder umzubauen (vgl. auch BayVGH, Urt. v. 3.8.2010 – 15 N 09.1106 -, juris R. 26; VGH BW, Urt. v. 9.12.2014 – 3 S 1227/12 -, BRS 82 Nr. 19 = juris Rn. 52; OVG LSA, Urt. v. 4.9.2019 – 2 K 14/18 -, juris Rn. 107). Sollten die Antragsteller mit diesem Einwand den Gesichtspunkt ansprechen wollen, dass eine Gemeinde ihr Planungsermessen im Falle einer (teilweisen) Planänderung nicht mehr so frei ausüben kann, wie bei der Neuaufstellung eines Bebauungsplans (vgl. Senatsbeschl. v. 19.1.2012 – 1 MN 93/11 -, juris Rn. 72 m.w.N.), so lässt sich ein Abwägungsfehler ebenfalls nicht erkennen. Wird ein Bebauungsplan geändert, ist das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes abwägungserheblich. Das Baugesetzbuch gewährt zwar keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans; Änderungen des Bebauungsplans sind mithin nicht ausgeschlossen. Die Planbetroffenen besitzen jedoch regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Festsetzungen des Plans nicht ohne Berücksichtigung ihrer Belange geändert werden. Bei der Entscheidung über eine Planänderung hat die Gemeinde daher besonders zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich die Planunterworfenen (oder auch Nachbarn des Plangebietes bzw. Planänderungsbereiches) auf die Fortgeltung der Planfestsetzungen eingerichtet haben und welches Gewicht diesem Vertrauen in die Fortgeltung der bisherigen Festsetzungen zukommt (vgl. Senatsurt. v. 24.2.2021 – 1 KN 3/19 -, NuR 2021, 410 = BauR 2021, 916 = juris Rn. 68 m.w.N.). Dem ist die Antragsgegnerin nach den vorstehenden Ausführungen gerecht geworden; insbesondere hat sie bei der Planung hinreichend Rücksicht auf die umliegende Wohnbebauung genommen. Die Antragsteller übersehen, dass kein Anspruch auf Erhaltung einer „schönen“ Aussicht, erst Recht nicht in Innenstadtlage besteht (vgl. nur Senatsbeschl. v. 3.3.2021 – 1 MN 163/20 -, juris Rn. 13 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 9.2.1995 – 4 NB 17.94 -, BRS 57 Nr. 42 = BauR 1995, 499 = juris Rn. 14).
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Die Rüge, die Erschließung weise Abwägungsfehler auf, da die Erschließungsstraße „P.“ bereits überlastet sei, greift nicht durch. Dass die Erschließungsstraße „P.“ nicht geeignet ist, den mit der Planung verbundenen Verkehr aufzunehmen, ist nicht ersichtlich. Die Straße ist hinreichend dimensioniert und leistungsfähig. Es ist nicht in einer die Aussetzung des Planes rechtfertigenden Weise wahrscheinlich, dass diese den zusätzlichen Verkehr nicht aufzunehmen vermag. Soweit sich Verkehrsprobleme nach dem Vorbringen der Antragsteller insbesondere im Zusammenhang mit dem Anlieferungsverkehr für die Rossmann-Filiale ergeben sollten, da dieser den Straßenzug zeitweise halbseitig sperre, ist dies (abgesehen von der Frage, ob dieses Problem auch aktuell noch besteht; insofern heißt es im Rahmen der Abwägung, es habe zwischenzeitlich Gespräche mit der Firma Rossmann gegeben und künftig würden Ab- und Verladevorgänge nur noch auf dem Grundstück erfolgen) dem Planvorhaben nicht zuzurechnen. Selbiges gilt hinsichtlich der geäußerten „Rückstauproblematik“ aufgrund längerer Abbiegevorgänge auf die Straße Langenberg. Unabhängig hiervon stellen die angeführten Verkehrsprobleme keine unüberwindlichen Hindernisse dar, sondern ließen sich mittels straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen, wie dem Aufstellen von Halteverbotsschildern und/oder der Installation einer Lichtzeichenanlage, lösen.
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b.
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Der festgestellte materielle Fehler betrifft allein das Urbane Gebiet und hat keine Auswirkungen auf das im östlichen Planbereich festgesetzte Allgemeine Wohngebiet, für das beachtliche Fehler weder gerügt wurden noch ersichtlich sind. Die Antragsteller werden durch das im östlichen Planbereich festgesetzte Allgemeine Wohngebiet nicht beeinträchtigt.
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Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 138 ist insoweit teilbar, weshalb eine teilweise Außervollzugsetzung vorzunehmen ist. Denn die das Allgemeine Wohngebiet betreffenden Festsetzungen können für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken. Darüber hinaus sind die das Allgemeine Wohngebiet betreffenden Festsetzungen, insbesondere zum Schallschutz, nicht von den Festsetzungen des westlichen Urbanen Gebiets abhängig und es sind keine gemeinsamen Einrichtungen (bspw. Erschließungsanlagen) vorhanden. Auch wenn der Änderungsplanung – wie von den Antragstellern angeführt – ein Gesamtprojekt der Beigeladenen zugrunde gelegt worden sein sollte, ist bei summarischer Prüfung mit hinreichender Sicherheit anzunehmen, dass der Rat der Antragsgegnerin die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets auch dann beschlossen hätte, wenn er von der Unwirksamkeit der das Urbane Gebiet betreffenden Festsetzungen gewusst hätte. Denn ausweislich des in der Planbegründung dargestellten Planungsziels wollte die Antragsgegnerin mit der Planung unter anderem die hohe Nachfrage nach Wohnfläche befriedigen; dem tragen beide Planteile unabhängig voneinander gleichermaßen Rechnung.
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3.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Erklärt das Normenkontrollgericht einen vom Antragsteller umfassend angegriffenen Bebauungsplan nur für teilweise unwirksam, so ist der Antrag grundsätzlich nicht deshalb (mit nachteiliger Kostenfolge) als teilweise unbegründet zurückzuweisen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der für unwirksam erklärte Teilbereich gerade den Bereich betrifft, der den Antragsteller – wie hier – beschwert (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 4.6.1991 – 4 NB 35.89 -, BVerwGE 88, 268 = BauR 1991, 718 = juris Leitsatz). Die Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich am Verfahren nicht beteiligt hat und sie zudem auf Seiten der Antragsgegnerin steht.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG; der Senat legt einen für das Eilverfahren zu halbierenden Hauptsachestreitwert von 30.000 EUR zugrunde.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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