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Privatärztliche Atteste und Nachweis der Dienstunfähigkeit
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1. Die dem Dienstherrn nach § 81 Absatz 1 Satz 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes zustehende Befugnis, vom Beamten den Nachweis seiner Dienstunfähigkeit wegen Krankheit zu verlangen, schließt die Befugnis mit ein, die vom Beamten zu diesem Zweck vorgelegten privatärztlichen Atteste dann nicht mehr anzuerkennen, wenn sie mit amtsärztlichen oder fachärztlichen Feststellungen in Widerspruch stehen.
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2. Das Gericht hält an seiner Rechtsauffassung vom grundsätzlichen Vorrang amtsärztlicher Feststellungen gegenüber privatärztlichen Feststellungen fest (vgl. VG Oldenburg, 11. Dezember 2002 – 6 A 2368/02).
VG Oldenburg (Oldenburg) 6. Kammer,
Beschluss vom
15.07.2003, 6 A 2267/03, ECLI:DE:VGOLDBG:2003:0715.6A2267.03.0A
§ 80 Abs 4 S 1 VwGO, § 81 Abs 1 S 3 BG ND
Gründe
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I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz dagegen, dass die Antragsgegnerin ihm gegenüber zum einen festgestellt hat, die von ihm von den ihn bislang behandelnden Privatärzten wegen einer psychischen Erkrankung ausgestellten Atteste nicht mehr anzuerkennen, und sie ihm zum anderen aufgegeben hat, wegen aller anderen Erkrankungen jeweils unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen.
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Der … geborene Antragsteller steht als Studienrat im Dienste des Landes Niedersachsen. Seit dem 28. August 2000 leistet er aufgrund zahlreicher privatärztlicher Dienstunfähigkeitsbescheinigungen, die jeweils von den Ärzten … – Fachärztin für Allgemeinmedizin – und Dr. … – Arzt für Neurologie und Psychiatrie – ausgestellt sind, keinen Dienst mehr. Der Antragsteller hält sich unter Berufung auf die privatärztlichen Atteste aus psychischen Gründen für dienstunfähig und betreibt seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand, was die Antragsgegnerin jedoch abgelehnt und mit Widerspruchsbescheid vom Juni 2003 bestätigt hat. Neben den privatärztlichen Bescheinigungen liegen folgende ärztliche Untersuchungsergebnisse vor:
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– Amtsärztliches Gutachten des Landkreises … vom 29. Oktober 2001. Danach ist der Antragsteller dienstfähig.
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– Dem amtsärztlichen Gutachten zugrunde lag ein nervenärztliches Zusatzgutachten von Dr. …, Niedersächsisches Landeskrankenhaus …, vom 28. September 2001, das zu demselben Ergebnis gelangt. Dem Zusatzgutachten lag wiederum eine zusammenfassende Stellungnahme des Dr. … zugrunde. Der Gutachter Dr. … diagnostiziert zwar einige Besonderheiten, bejaht jedoch die Dienstfähigkeit des Antragstellers und regt an, wegen der schwierigen Situation im Dienstvorgesetzen- und Kollegenkreis den Antragsteller die Schule wechseln zu lassen. Die Antragsgegnerin ist dem nachgekommen.
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– Amtsärztliches Gutachten vom 23. November 2001 im Hinblick auf die vom Antragsteller erneut vorgelegte Dienstunfähigkeitsbescheinigung der Hausärztin … Der Amtsarzt stellt fest, eine telefonische Rückfrage bei ihr habe ergeben, dass sie den Antragsteller nach Rücksprache mit Dr. … aufgrund der psychischen Erkrankung weiterhin für dienstunfähig krank geschrieben habe; der Dienstunfähigkeitsbescheinigung lägen somit keine neuen Erkenntnisse zugrunde. Die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Antragstellers durch Dr. … werde vom Amtsarzt nicht geteilt.
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– Amtsärztliche Stellungnahme vom 5. Dezember 2001, mit der trotz der von Dr. … ausgestellten Dienstunfähigkeitsbescheinigung die Dienstunfähigkeit des Antragstellers festgestellt wird.
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– Fachpsychiatrisches Gutachten des Professor … vom 20. Juni 2002. In ihm stellt der Gutachter fest, dass die bestehende neurotische Depression weder von ihrem Ausmaß noch von ihrer Dauer eine dauernde Dienstunfähigkeit des Antragstellers bedinge, zumal die therapeutischen Möglichkeiten auch noch nicht ausgeschöpft seien. Unter pragmatischen Gesichtspunkten werde vorgeschlagen, baldmöglichst eine psychotherapeutische Behandlung zu beginnen, und zwar in einer psychosomatischen Klinik, die über spezielle Erfahrungen im Umgang mit Tinnituspatienten verfüge. Anschließend solle ein erneuter Arbeitsversuch unter ambulanter psychotherapeutischer Begleitung gemacht werden.
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– Bericht der Klinik, in der sich der Antragsteller im Hinblick auf die Empfehlung des Professor … vom 10. – 31. Oktober 2002 aufgehalten hat. Die behandelnden Klinikärzte haben den Antragsteller für die Zeit nach der Entlassung deshalb bis auf weiteres krank geschrieben, weil die RR-Einstellung keine Optimierung erreicht habe.
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– Fachpsychiatrisches Gutachten des Professor … vom 2. April 2003. Der Gutachter stellt fest, aus dem Entlassungsbericht der Klinik ergebe sich, dass die Wiederherstellung einer Dienstfähigkeit definitiv kein therapeutisches Ziel des Antragstellers sei und insofern alle Behandlungsversuche diesbezüglich rasch an ihre Grenzen stoßen würden. Die Entlassung aus der Klinik sei nur deshalb als dienstunfähig erfolgt, weil die Blutdruckeinstellung nicht ausreichend gelungen sei. Von psychotherapeutischer Sicht her sei ein Unterrichtsversuch als sinnvoll und zumutbar erachtet worden. Aus eigener Anschauung stellte der Gutachter fest:
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Eine schwere depressive Verstimmung sei nicht festzustellen. Besonders deutlich sei geworden, dass eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit für den Antragsteller definitiv kein Ziel darstelle und er selbst sehr klar formuliert habe, dass er in diesem System keinesfalls mehr Lehrer sein wolle. Es sei sehr deutlich geworden, dass der Antragsteller hier für sich eine Lebensentscheidung getroffen habe, die nicht unbedingt etwas mit körperlichen oder psychischen Symptomen und einem daraus resultierenden Unvermögen zu tun habe. Angesichts einer solchen Grundhaltung und angesichts einer bewussten Entscheidung gegen den weiteren Schuldienst sei jeder Behandlungsansatz, der auf die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ziele, von vornherein zum völligen Scheitern verurteilt. Die Voraussetzung für eine dauernde Dienstunfähigkeit sei nicht gegeben. Im Vordergrund stünde die Entscheidung des Antragstellers, unter keinen Umständen mehr in den Schuldienst zurück zu wollen.
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Nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber zunächst im Januar 2002 angeordnet hatte, sich mit dem Gesundheitsamt in Verbindung zu setzen, wenn er sich dienstunfähig fühle, und sie dies wieder im März 2002 aufgehoben hatte, teilte sie ihm unter dem 12. Mai 2003 mit, dass nach dem Gutachten des Professor … keine Dienstunfähigkeit vorliege. Er werde aufgefordert, seinen Dienst am 19. Mai 2003 wieder aufzunehmen. Sie weise darauf hin, dass es als unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst gewertet werden könne, wenn er grundlos dem Dienst fernbleibe. Dies könne neben der anteiligen Einbehaltung seiner Bezüge auch disziplinarrechtliche Schritte zur Folge haben. Weiterhin weise sie darauf hin, dass sie wegen der nochmals bestätigten Dienstfähigkeit beabsichtige, künftig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der behandelnden Ärzte wegen des bisher vorgetragenen Krankheitsbildes nicht mehr zu akzeptieren. Für alle anderen Fälle der Arbeitsunfähigkeit solle ihm aufgegeben werden, diese unverzüglich unter Beifügung einer haus- oder fachärztlichen Bescheinigung über Art und Dauer der Erkrankung anzuzeigen. Sie gebe ihm die Möglichkeit, zu den angekündigten Maßnahmen Stellung zu nehmen. Der Antragsteller hat dagegen Widerspruch erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, es sei unmöglich, den Termin 19. Mai 2003 als Dienstantritt einzuhalten, er sei weiterhin krank geschrieben.
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Mit Bescheid vom 16. Juni 2003 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass ihre unter dem 12. Mai 2003 ergangene Aufforderung kein Verwaltungsakt gewesen und somit ein Widerspruch dagegen unzulässig sei. Nach der ihr jetzt vorliegenden Bescheinigung des Krankenhauses befinde er sich dort in stationärer Behandlung. Sie bitte ihn, ihr den Tag seiner Entlassung mitzuteilen. Im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt werde sie wegen des bisher vorgetragenen Krankheitsbildes Atteste der ihn behandelnden Privatärzte nicht mehr akzeptieren. Für alle anderen Fälle der Arbeitsunfähigkeit werde ihm aufgegeben, diese unverzüglich unter Beifügung einer haus- oder fachärztlichen Bescheinigung über Art und Dauer der Erkrankung anzuzeigen. Zugleich ordne sie die sofortige Vollziehung an. Bereits mit dem Gutachten vom 29. Oktober 2001 habe das Gesundheitsamt festgestellt, dass er dienstfähig sei. Zum gleichen Ergebnis seien sowohl Herr Dr. … als auch Herr Prof. Dr. … gelangt. Prof. … habe nochmals mit Gutachten vom 2. April 2003 festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine dauernde Dienstunfähigkeit nicht gegeben seien. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der behandelnden Ärzte des Antragstellers seien daher in Frage zu stellen, soweit sich daraus nicht ein anderes Krankenbild ergebe. Es könne – auch im Interesse der Unterrichtsversorgung – nicht länger hingenommen werden, dass der Antragsteller trotz offenkundig bestehender Dienstfähigkeit den Dienst als Lehrkraft fernbleibe. Eine Fortdauer dieses Missstandes würde im Übrigen auch das Ansehen der Lehrerschaft und der Beamten in der Öffentlichkeit beeinträchtigen.
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Der Antragsteller hat dagegen Widerspruch erhoben und ausgeführt, dass weder auf seine neue Erkrankung noch auf die von ihm vorgetragenen Argumente eingegangen worden sei. Die Verfügung sei somit nicht begründet. Begründet worden sei lediglich die sofortige Vollziehung. Auch deren Begründung halte jedoch einer Überprüfung nicht stand.
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Ein Widerspruchsbescheid ist noch nicht ergangen.
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Den unter dem 24. Juni 2003 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines gegen die Verfügung vom 16. Juni 2003 erhobenen Widerspruchs begründet der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass er seit 1995 verstärkt Krankheitssymptome habe. Er habe einen beidseitigen Tinnitus bekommen, der seit Anfang 1996 chronisch sei. Er habe schließlich im Unterricht dreimal einen Hörsturz erlitten. Seit dem 28. August 2000 sei er durch seine Hausärztin oder durch den Nervenarzt Dr. … krank geschrieben, auch wenn andere amtsärztliche Feststellungen vorlägen. Es sei ein Konflikt zwischen der Dienststelle, dem Gesundheitsamt und den behandelnden Ärzten entstanden. Das Gutachten des Prof. … sei deshalb nicht geeignet, seine – des Antragstellers – Dienstfähigkeit zu beurteilen, weil es die Diskrepanz zwischen bestehender Dienstunfähigkeit und der Therapieunwilligkeit nicht lösen könne. Aus der Therapieunwilligkeit bezüglich der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu schließen, dass er auch dienstfähig sei, sei unzutreffend. Es sei auch nicht möglich, dass der Dienstherr die ihn behandelnden Ärzte nicht mehr anerkennen und deren Krankschreibungen missachten wolle. Den behandelnden Ärzten müsse vielmehr ein Gutachterauftrag erteilt werden, in dem eine umfassende Schilderung der Krankheitssymptome vorgenommen werde. Ein solches Gutachten könne dann überprüft werden und erst dann wäre es möglich, Entscheidungen darüber zu treffen, ob die ihn behandelnden Ärzte ihre Entscheidung verantwortungsvoll träfen oder nicht. Solange dies nicht geklärt sei, könne die Wiederaufnahme des Dienstes nicht angeordnet werden, schon gar nicht dürfe aufgrund dieser Tatsachengrundlage der Sofortvollzug angeordnet werden. Das Argument der Unterrichtsversorgung sei ebenfalls nicht einschlägig, da er bereits seit dem Jahr 2000 nicht mehr im Dienst gewesen sei. Es liege auch keine offenkundige Dienstfähigkeit vor. Würde sie vorliegen, so bräuchte man keine Begutachtung, keinen Klinikaufenthalt und auch keine operativen Eingriffe. Es werde mit einer Unterstellung gearbeitet, damit ein Grund gefunden werde, das öffentliche Interesse zu begründen. Es sei auch verfahrensfehlerhaft vorgegangen worden. Ihm sei bereits eine Verfügung vom 12. Mai 2003 unterbreitet worden. Danach solle er seinen Dienst am 19. Mai 2003 antreten. Gegen diese Verfügung sei rechtzeitig Widerspruch erhoben worden. Dieser Widerspruch sei auch nicht unzulässig. Die in dem Bescheid dann vorgenommene Kehrtwendung zu einer Anhörung mit einer Anhörungsfrist bis zum 28. Mai 2003 betreffe den zweiten Teil in dem Schreiben vom 12. Mai 2003. Damit werde der Verfügung, den Dienst am 19. Mai 2003 anzutreten, nicht ihr Rechtscharakter als Verwaltungsakt genommen. Über den erhobenen Widerspruch gegen die Verfügung vom 12. Mai 2003 sei bis heute nicht entschieden worden. Auf seine Argumente sei auch nicht eingegangen worden.
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 24. Juni 2003 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2003 wiederherzustellen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie entgegnet im Wesentlichen, der angefochtene Bescheid vom 16. Juni 2003 enthalte nicht die Aufforderung an den Antragsteller, den Dienst wieder anzutreten. Eine entsprechende Aufforderung sei allerdings vorher mit Schreiben vom 12. Mai 2003 ergangen. Der Antragsteller habe dagegen Widerspruch in der fälschlichen Annahme erhoben, dass es sich um einen Verwaltungsakt gehandelt habe. Mit der Aufforderung zum Dienstantritt habe jedoch nur ein offenkundig dienstfähiger Beamter an seine Dienstleistungspflicht erinnert werden sollen. Er habe auch auf die möglichen besoldungs- und disziplinarrechtlichen Folgen eines unerlaubten Fernbleibens vom Dienst hingewiesen werden sollen. Vor allem aber habe das Schreiben vom 12. Mai 2003 dazu gedient, dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, sich zu der von ihr beabsichtigten Maßnahme zu äußern, künftig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die auf dem bisher vorgetragenen Krankheitsbild basieren, nicht mehr akzeptieren und für alle anderen Fälle eine unverzügliche Anzeige der Arbeitsunfähigkeit unter Vorlage einer haus- oder fachärztlichen Bescheinigung über Art und Dauer der Erkrankung vorzuschreiben. Weder im Widerspruchsschreiben des Antragstellers vom 16. Mai 2003 (gegen das Schreiben vom 12. Mai 2003) noch mit dessen Schreiben vom 23. Mai 2003 seien Argumente vorgetragen worden, die einen Verzicht auf die geplante Entscheidung nahe gelegt hätten. Die an den gutachterlichen Feststellungen des Prof. … geäußerten Zweifel hätten nicht überzeugt, so dass der Bescheid vom 16. Juni 2003 erlassen worden sei. Davon ausgehend, dass auch hiergegen Rechtsmittel eingelegt werde und daher bis zu einer endgültigen, möglicherweise gerichtlichen Klärung dieser Angelegenheit noch ein längerer Zeitraum vergehen werde, sei im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung angeordnet worden. Ein noch längeres Fernbleiben des Antragstellers vom Dienst wegen des von ihm geltend gemachten, nach übereinstimmenden und eindeutigen Aussagen des Amtsarztes und der Zusatzgutachter seine Dienstunfähigkeit keinesfalls begründenden Krankheitsbildes sei nicht länger hinnehmbar. Auch die Darlegungen des Antragstellers in seinem nunmehr gestellten Antrag würden nicht überzeugen. Sie betrachte auch die in ihrem Bescheid genannten Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung als stichhaltig. Aus der Tatsache, dass der Antragsteller bereits seit dem 28. August 2000 keinen Dienst leiste, könne nicht geschlussfolgert werden, dass es keinen Bedarf an Unterrichtsleistung gab oder gebe. Das Gegenteil sei vielmehr der Fall. Es handele sich um einen nicht zu akzeptierenden Ausfall von Dienstleistungen. Zu betonen sei auch, dass bezüglich der Entscheidung, künftig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wegen des bisher vorgetragenen Krankheitsbildes nicht mehr zu akzeptieren und für alle anderen Fälle eine unverzügliche Anzeige der Arbeitsunfähigkeit unter Vorlage einer haus- oder fachärztlichen Bescheinigung über Art und Dauer der Erkrankung vorzuschreiben, die sofortige Vollziehung angeordnet worden sei.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Personalakten verwiesen; sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
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II. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative, der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – (in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987)) gestellte Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere auch insoweit statthaft, als die Antragsgegnerin feststellend entschieden hat, den Attesten der den Antragsteller – gegenwärtig – behandelnden Privatärzte jedenfalls insoweit keine Bedeutung mehr beizumessen, als sie auf dessen etwaige psychische Erkrankung gestützt sind. Der vom Antragsteller gegen diesen feststellenden Teil des Bescheids erhobene Widerspruch entfaltet nach § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO nämlich ebenfalls aufschiebende Wirkung, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung möglich ist. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, sowohl diese Feststellung als auch die Anordnung, bei einer behaupteten Dienstunfähigkeit aus sonstigen Gründen unverzüglich – und mithin nicht erst nach drei Tagen – ein ärztliches Attest vorzulegen, für sofort vollziehbar zu erklären, ist auch rechtmäßig.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgte formell rechtsfehlerfrei, da sie sowohl ausdrücklich geschah (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) als auch mit einer besonderen Begründung versehen wurde (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass es im öffentlichen Interesse liegt, dienstfähige Beamte zur Dienstverrichtung anzuhalten, um einer Schädigung des Dienstherrn entgegenzuwirken, der ansonsten zwar volle Bezüge an den Beamten zahlt, dafür aber keine Gegenleistung erhält. Keiner weiteren Ausführungen bedarf es ebenfalls zum Einwand des Antragstellers, er habe bereits so lange keinen Dienst verrichtet, dass nun auch kein Grund für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ersichtlich sei. Der Einwand dürfte vielmehr den auf Seiten der Antragsgegnerin entstandenen Eindruck bestätigen, dass nicht die fehlende Dienstfähigkeit des Antragstellers, sondern dessen fehlende Arbeitsmotivation ihn veranlasst, keinen Dienst zu versehen.
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In der Sache ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung ebenfalls nicht zu beanstanden, da der Antragsteller in einem gegen die Verfügung betriebenen Hauptsacheverfahren voraussichtlich unterliegen würde. Regelmäßig ist dieser Umstand von solchem Gewicht, dass dem Begehren eines Antragstellers auch im – durch eine Interessenabwägung charakterisierten – Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der Erfolg zu versagen ist. Gründe, von diesem Grundsatz abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
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Die Antragsgegnerin war befugt, die vom Antragsteller angegriffene Feststellung zu treffen, die dem Antragsteller im Übrigen noch immer die Möglichkeit offen lässt, andere Privatärzte wegen der von ihm angenommenen psychischen Erkrankung zu konsultieren; dem entspricht, das die Antragsgegnerin die Verfügung vom Januar 2002, mit der sie ihm aufgegeben hatte, im Krankheitsfall jeweils beim Gesundheitsamt vorzusprechen, im März 2002 wieder aufgehoben hat. Die Antragsgegnerin durfte ebenso anordnen, dass der Antragsteller bei anderen Erkrankungsgründen unverzüglich ein ärztliches Attest vorlegt. Ihre Befugnis folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes – NBG – (in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2001 (Nds.GVBl. S. 33), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (Nds.GVBl. S. 806)), der auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Oldenburg den Dienstherrn nicht nur dazu ermächtigt, überhaupt einen Dienstunfähigkeitsnachweis zu verlangen, sondern auch dazu, die Art der Nachweisführung fest zu legen (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 5. Oktober 1995 – 6 B 3927/95 -; VGH-BW, ZBR 1975, S. 322; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1986, Buchholz, Nr. 42 zu 238.3 a § 75 BPersVG).
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Die Entscheidung der Antragsgegnerin ist auch nicht etwa ermessensfehlerhaft, weil für sie kein hinreichender Anlass bestanden hätte, an der Richtigkeit der von den behandelnden Privatärzten ausgestellten Atteste zu zweifeln. Nicht nur die Feststellungen des Amtsarztes, sondern auch die der zusätzlich herangezogenen Gutachter stehen in deutlichem Widerspruch zu den Feststellungen der den Kläger gegenwärtig behandelnden Privatärzte. Bereits dieser Umstand begründet die für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen, zumal nach der Rechtsprechung der mit dienstrechtlichen Streitigkeiten befassten Kammer amtsärztlichen Gutachten gegenüber privatärztlichen Attesten grundsätzlich Vorrang zukommt (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 11. Dezember 2002 – 6 A 2368/02 – <Gerichtshomepage>; BVerwG, NVwZ 2002, S. 99 (LS) = ZBR 2001, S. 297 (298); BayVGH, NVwZ-RR 2002, S. 764 f.). Für Gutachten, in denen die Dienstfähigkeit zu beurteilen ist, bedarf es eines speziellen zusätzlichen Sachverstandes, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlichliegenden Fällen beruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, mag unter Umständen ein Privatarzt besser beurteilen können als der Amtsarzt. Ob und wann aber eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt zusteht. Für das amtsärztliche Gutachten spricht zudem, dass sich der Amtsarzt im Vergleich zu einem Privatarzt, der bestrebt sein wird, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, in einer unbefangenen und unabhängigen Stellung befindet. Diese Neutralität und Unabhängigkeit verleiht diesen Beurteilungen gegenüber den privatärztlichen Attesten grundsätzlich ein höheres Gewicht (vgl. BVerwG, Beschluss v. 27. November 1997 – 1 DB 25/96 -).
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Selbst wenn man entgegen dem zuvor Gesagten der Ansicht wäre, bei dem Schreiben vom 16. Juni 2003 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, so führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, die Antragsgegnerin müsse bei den Dienstunfähigkeitsbescheinigungen anders vorgehen, als es in diesem Schreiben vom Antragsteller verlangt wird.
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