Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 11. Senat | 11 M 2943/00 | Beschluss | Dauerhafter Verbleib im Bundesgebiet nur, wenn gegenüber der vollziehbaren Abschiebungsandrohung ein Recht auf Aufenthalt besteht

1st SECURITY SERVICE WERTHEIM ®
University Hanover Lower Saxony  - WorldInMyEyes / Pixabay
WorldInMyEyes / Pixabay

Allerdings hat ein türkischer Staatsangehöriger nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts einen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern er die in Art. 6 Abs. 1 genannten Bedingungen erfüllt. Der betreffende Ausländer muss also – mindestens, vgl. Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 – ein Jahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein und es muss sich zudem um eine ordnungsgemäße Beschäftigung gehandelt haben. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH setzt die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechtes voraus (vgl. EuGH, Urt. v. 20. 9. 1990 – C – 192/89 – Sevince, DVBl. 1996, 529; v. 16. 12. 1992 – C 237/91 -, Kus, DVBl. 1993, 307; v. 6. 6. 1995 – C 434/93 -, Bozkurt, DVBl. 1995, 843). Der EuGH hat weiter entschieden, dass Beschäftigungszeiten nach Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis, die dem türkischen Staatsangehörigen nur aufgrund einer Täuschung erteilt worden ist, nicht als ordnungsgemäß im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 angesehen werden können. Die Beschäftigungszeiten, die der türkische Staatsangehörige aufgrund einer unter solchen Umständen erlangten Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt habe, beruhten nicht auf einer gesicherten Position, sondern seien als in einer vorläufigen Position zurückgelegt zu betrachten, da ihm während dieser Zeiten von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zugestanden habe. Es sei mithin ausgeschlossen, dass die Ausübung einer Beschäftigung im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis, die aufgrund einer Täuschung erteilt worden sei, Rechte für den türkischen Arbeitnehmer entstehen lasse oder bei ihm ein berechtigtes Vertrauen begründen könne (vgl. EuGH, Urt. v. 5. 6. 1997 – C – 285/95 – Suat Kol, DVBl. 1997, 894; ebenso EuGH, Urt. v. 30. 9. 1997 – C 98/96 -, Ertanir, InfAuslR 1997, 434). Entsprechend wird auch in der nationalen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Beschäftigungszeiten, die ein türkischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsgenehmigungen zurückgelegt hat, die er durch eine vorsätzlich strafbare Täuschung über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft erwirkt hat, keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 darstellen (BVerwG, Urt. v. 17. 6. 1998 – 1 C 27.96 -, InfAuslR 1998, 424; OVG NW, Beschl. v. 29. 9. 1998, AuAS 1999, 2; Beschl. d. Sen. v. 6. 1. 1999 – 11 M 5549/98 -). Allein die Angreifbarkeit der infolge einer Täuschung von einer Ausländerbehörde erteilten Aufenthaltsgenehmigung ist der entscheidende Grund, die aufenthaltsrechtliche Position eines türkischen Staatsangehörigen als nicht hinreichend gefestigt anzusehen. Entscheidend ist mithin nicht, ob – wie es der EuGH-Entscheidung vom 5.6.1997 a. a. O. zugrunde lag – eine strafrechtliche Verurteilung wegen dieser Täuschungshandlung bereits erfolgt ist (vgl. hierzu im einzelnen Hailbronner, AuslR, Aufenthaltsrecht und soziale Rechte türkischer Staatsangehöriger nach dem Assoziationsrecht EWG/Türkei, D 5.4 Anm. 29 d ff.).

Quelle : Niedersachsen.de

Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de

Trotz Corona-Tote – Im März 2021 sind in Deutschland weniger Menschen gestorben als in den Jahren 2016-2020

S RAY PreSale Store