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Darlegung „ernstlicher Zweifel“ an der Richtigkeit einer Beweiswürdigung
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Zu den Anforderungen an die Darlegung „ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ im Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das im wesentlichen auf der Würdigung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme (hier: Zeugenvernehmung) beruht.
OVG Lüneburg 4. Senat,
Beschluss vom
18.01.2001, 4 L 2401/00, ECLI:DE:OVGNI:2001:0118.4L2401.00.0A
§ 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO
Verfahrensgang
vorgehend VG Osnabrück, 12. Mai 2000, Az: 4 A 93/98
Gründe
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Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Deshalb kann ihnen auch nicht für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
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Nach § 124 Abs. 2 VwGO (i.d.F. des 6. VwGO-Änderungsgesetzes v. 1.11.1996, BGBl. I S. 1626) ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der dort unter Nr. 1 bis Nr. 5 genannten Gründe vorliegt. Gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO sind in dem Antrag auf Zulassung der Berufung die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
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Die Klägerinnen machen ausschließlich geltend, dass „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestünden. Das Vorbringen der Klägerinnen ist aber nicht ausreichend, derartige Zweifel zu begründen; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
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Das hier angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ist davon geprägt, dass es maßgeblich auf der Würdigung einer Beweisaufnahme – einer Anhörung der Klägerin zu 1) und einer Vernehmung des Zeugen B. – beruht. Die Würdigung dieser Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht greifen die Klägerinnen an. Sollen aber „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ gerade hinsichtlich einer Beweiswürdigung geltend gemacht werden, sind besondere Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe zu stellen. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet nämlich das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist bei der Würdigung und Abwägung aller für die Feststellung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts erheblichen Tatsachen – das umfasst auch das Ergebnis etwaiger Beweisaufnahmen – frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente im Zusammenhang des Ergebnisses des Verfahrens und an die Denkgesetze, anerkannte Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze gebunden, nicht dagegen an starre Beweisregeln – Grundsatz der freien Beweiswürdigung – (Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, Anm. 4 zu § 108). Der Überzeugungsgrundsatz kann andererseits nicht für eine Würdigung in Anspruch genommen werden, die im Vorgang der Überzeugungsbildung an einem Fehler leidet, z.B. an der Missachtung gesetzlicher Beweisregeln oder an der Berücksichtigung von Tatsachen, die sich weder auf ein Beweisergebnis noch sonst wie auf den Akteninhalt stützen lassen (BVerwG, Urt. v. 26.5.1999 – BVerwG 8 B 193.98 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 4). Daraus folgt, dass eine Überzeugung, die als solche fehlerfrei gewonnen wurde, grundsätzlich nicht schon durch die Darlegung von Tatsachen erschüttert werden kann, die lediglich belegen, dass auch eine inhaltlich andere Überzeugung möglich gewesen wäre (BVerwG, Urt. v. 25.5.1984 – BVerwG 8 C 108.82 -, Buchholz 448.0 § 11 WehrPflG Nr. 35 = NJW 1985 S. 393). Deshalb kann es für das Vorliegen „ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ausreichen, dass überhaupt eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder dass das Oberverwaltungsgericht bei einer Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach Aktenlage – dem Oberverwaltungsgericht fehlt im Zulassungsverfahren regelmäßig der für die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht im Einzelfall wesentliche persönliche Eindruck von den Beteiligten oder Zeugen – zu einem anderen Ergebnis käme, wenn nicht die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts an einem der genannten Fehler leidet.
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Nach diesen Grundsätzen sind Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht dargetan.
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Die Klägerinnen meinen zunächst, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung der zwischen der Klägerin zu 1) und dem Zeugen B. geschlossenen Abtretungsvereinbarung als nichtig von einem falschen Zeitpunkt ausgegangen sei, indem es verkannt habe, dass die Abtretung bereits am 12. Januar 1996, also fast zwei Jahre vor Einsetzen der Sozialhilfe, unterzeichnet worden sei. Dieser Einwand greift nicht durch. Denn wenn das Verwaltungsgericht (auf S. 6 Mitte d. UA) ausführt, „dass die Klägerin zu 1) die Abtretungserklärung vom 12.1.1996 erst im Hinblick auf den beabsichtigten Bezug von Sozialhilfe abgefasst hat“, bringt es damit zum Ausdruck, dass es die Abtretungserklärung für rückdatiert hält. Das wird bestätigt durch den Hinweis des Gerichts (S. 7 Mitte d. UA), dass die Klägerin zu 1) das Schreiben der Versicherungsgesellschaft, „aufgrund dessen sie angeblich seinerzeit Kenntnis darüber erlangt habe, dass ihre Lebensversicherung Ende 1998 fällig werde, und das sie angeblich zur Abfassung der Abtretungserklärung veranlasst habe“, nicht vorgelegt habe. Insofern hat das Verwaltungsgericht konsequent die Nichtigkeit der geltend gemachten Abtretungsvereinbarung nicht bezogen auf Januar 1996, sondern auf die Zeit des Eintritts der Sozialhilfebedürftigkeit geprüft.
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Die Klägerinnen rügen weiter, dass das Verwaltungsgericht selbst eingeräumt habe, dass sowohl die Klägerin zu 1) als auch der Zeuge B. übereinstimmend bekundet hätten, dass der Zeuge der Klägerin zu 1) erhebliche Beträge darlehensweise zur Verfügung gestellt habe und dass beide von einer Rückzahlung der Beträge zu einem unbestimmten Zeitpunkt ausgegangen seien. Diese Angaben sprechen zwar für eine frühzeitig abgeschlossene Darlehensabrede. Dem hält aber das Verwaltungsgericht entgegen, dass eine solche frühzeitige Abrede nicht glaubhaft sei, weil – erstens – es grundsätzlich der Lebenserfahrung widerspreche, dass ein verheirateter Mann, wie der Zeuge B., seiner Geliebten, wie der Klägerin zu 1), Geld nur darlehensweise zuwende, obwohl insbesondere gemeinsame Reisen sonst nicht möglich gewesen wären, und – zweitens – die Einkommensverhältnisse der Geliebten im Zeitpunkt der Zuwendungen eine Rückzahlungsmöglichkeit nicht eröffnete. Diese Würdigung des Vorbringens der Klägerin zu 1) und des Zeugen B. durch das Verwaltungsgericht ist naheliegend und lässt einen Verstoß gegen die eingangs genannten, bei der Beweiswürdigung zu beachtenden Grundsätze nicht erkennen.
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Die Klägerinnen rügen schließlich, dass die Abtretungserklärung das Datum 12.1.1996 trage, der Zeuge B. bekundet habe, dass er die Urkunde auch bereits im Jahre 1996 im Original erhalten habe, und das Gericht sich damit nicht auseinander gesetzt habe. Auch dieser Einwand greift im Ergebnis nicht durch. Hierauf noch einzeln einzugehen, erübrigte sich nämlich für das Verwaltungsgericht, nachdem es dargelegt hatte, dass es bereits aufgrund der gesamten Umstände des Falles eine wirksame Darlehensabrede überhaupt und deshalb auch zu diesem Zeitpunkt nicht für glaubhaft hielt.
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