Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Osnabrück 1. Kammer | 1 B 12/03 | Beschluss | Berechnung der Umsatzsteuer bei Grundstücksanschlusskosten

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Gemäß § 8 Satz 1 NKAG können die Gemeinden und Landkreise bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- und Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasseranlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Dies gilt gemäß § 8 Satz 2 NKAG unabhängig davon, ob der Haus- oder Grundstücksanschluss durch Satzung zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung bestimmt wurde oder nicht. Durch § 18 Abs. 1 Satz 1 ihrer Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Wasserversorgung (Wasserabgabensatzung) vom 05.04.1984 – WAS – i.d.F. der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Änderungssatzung hat die Antragsgegnerin bestimmt, dass die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen nach Einheitssätzen zu erstatten sind. Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist; ist das Grundstück – wie hier – mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig, wobei mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner haften (§§ 18 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 1 WAS). Gem. § 18 Abs. 2 Satz 1 WAS beträgt der Einheitssatz je Hausanschluss bis zu einer Leitungslänge von 15 m für einen bis 2-zölligen Anschluss 1.000,- EUR. Gemäß der im Abschnitt V „Gemeinsame Vorschriften“ der WAS enthaltenen Regelung des § 22 sind die in der Satzung genannten Beitrags- und Gebührensätze Nettobeträge im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung (Satz 1) und wird die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zusätzlich zu den Abgaben nach Maßgabe des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

Quelle : Niedersachsen.de

Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de

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