Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Braunschweig 2. Kammer | 2 B 51/22 | Beschluss | Luftsicherheitsrecht: Tätigkeitsuntersagung wegen Sorgfaltsverstoß einer Kontrollkraft für Fracht und Post

1st SECURITY SERVICE WERTHEIM ®
Wolfsburg Car Town  - falco / Pixabay
falco / Pixabay

Eine Gefahr im Sinne des § 3 LuftSiG liegt nur vor, wenn im konkreten Einzelfall die äußere Sicherheit des zivilen Luftverkehrs gefährdet ist. Das Luftsicherheitsgesetz und damit auch die luftsicherheitsrechtliche Generalklausel nach § 3 LuftSiG dienen dem Schutz vor äußeren Gefahren (englisch: safety), nicht der Abwehr betriebsbedingter Gefahren für die innere Sicherheit (englisch: security; vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 15/2361, S. 14 und 23 sowie BVerwG, Beschluss vom 14.09.2017 – 3 C 4.16 -, juris Rn. 10; Giemulla in: Giemulla/van Schyndel, LuftSiG, Stand: März 2021, § 1 Rn. 3; Giemulla/van Schyndel in: Giemulla/von Schyndel, a.a.O., Einleitung Rn. 12 f.). Äußere Gefahren sind Gefahrensituationen, die ihren Ursprung nicht im Luftverkehr selbst haben, sondern durch äußere, nicht luftfahrtspezifische Einwirkungen entstehen (Giemulla in: Giemulla/von Schyndel, a.a.O., § 3 Rn. 3). Die Abwehr betriebsbedingter Gefahren für den zivilen Luftverkehr ist dagegen im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) geregelt, insbesondere in § 29 dieses Gesetzes. Betriebsbedingt im Sinne von § 29 LuftVG ist eine Gefahr dann, wenn sie im Zusammenhang mit den betriebstechnischen Abläufen des Luftverkehrs steht, wenn sie also betriebsbezogen ist; es handelt sich um dem Luftverkehr immanente Gefahren, also um Gefahren, die durch den Flugbetrieb entstehen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 11; Giemulla/Kortas, ZLW 2015, 431, 440). Der Begriff der äußeren Gefahren, deren Abwehr das Luftsicherheitsgesetz dienen soll, ist dabei nicht rein räumlich zu verstehen: Gefahrenlagen sind nicht schon deswegen als äußere Gefahren zu qualifizieren, weil sie von außen auf ein Luftfahrzeug einwirken. Von außen einwirkende Gefahren, die das jeweilige Betriebsmedium des Luftfahrzeugs (den Luftraum oder die Betriebsflächen am Boden) beeinträchtigen bzw. dessen Eignung für die Benutzung durch Luftfahrzeuge mindern, sind vielmehr als betriebsbedingte Gefahren anzusehen. Beispiele dafür sind Gefahren für den Flugbetrieb, die durch Vogelschlag entstehen oder durch Rauch- und Aschewolken nach einem Vulkanausbruch (vgl. BVerwG, a.a.O, Rn. 12 und 15). Äußere Gefahren im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes sind dagegen Gefahren, die nicht im Zusammenhang mit den betriebstechnischen – also typischen und spezifischen – Abläufen des Luftverkehrs stehen, sondern durch außerhalb dieses Risikobereichs liegende Gefahrenlagen hervorgerufen werden (vgl. Giemulla, a.a.O., § 3 Rn. 3; Hercher, ZLW 2019, 181, 183 f.). Das Luftsicherheitsgesetz nennt in seinem § 1 als Beispiele für solche Einwirkungen Flugzeugentführungen, Sabotageakte und terroristische Anschläge. Die Gefahr eines durch einen terroristischen Anschlag herbeigeführten Flugzeugabsturzes ist danach keine betriebsbedingte Gefahr im Sinne des § 29 LuftVG, sondern eine äußere Gefahr im Sinne des § 3 LuftSiG (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2014 – 4 C 3.13 -, juris Rn. 14 = BVerwGE 150, 114).

Quelle : Niedersachsen.de

Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de

Trotz Corona-Tote – Im März 2021 sind in Deutschland weniger Menschen gestorben als in den Jahren 2016-2020

S RAY PreSale Store