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Zweitantrag nach Widerruf der Flüchtlingseigenschaft
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Sinn und Zweck von § 71a Abs. 1 AsylG gebieten es, einen „erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens“ nicht nur nach Ablehnung des Asylantrags im sicheren Drittstaat anzunehmen, sondern auch dann, wenn der im Drittstaat gestellte Asylantrag erfolgreich war und zur Zuerkennung eines Schutzstatus geführt hat, dieser aber zwischenzeitlich widerrufen worden ist. Könnte ein Ausländer nach unanfechtbarem Widerruf des ihm gewährten Schutzstatus diesen auf einen neuen Antrag hin mit den ursprünglichen Asylgründen zurückerlangen, hätte dies eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Mehrfachprüfung zur Folge, das zuvor durchgeführte Widerrufsverfahren würde ad absurdum geführt und derjenige, der sich zurechenbar, etwa durch die Begehung von Straftaten, des ihm gewährten Schutzes begeben hat, würde bessergestellt als derjenige, dessen erstes Schutzgesuch direkt abgelehnt worden ist.
VG Oldenburg (Oldenburg) 15. Kammer,
Beschluss vom
30.06.2022, 15 B 869/22, ECLI:DE:VGOLDBG:2022:0630.15B869.22.00
§ 71a AsylVfG 1992
Tenor
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
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Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
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Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
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I.
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Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (15 A 868/22) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2022, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde.
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Der am 27. Juli 1999 geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er verließ nach eigenen Angaben 2015 den Irak und beantragte am 22. September 2015 in Schweden Asyl. Zur Begründung gab er, er stamme aus Zummar/ Zumar/ Sumar im Distrikt Tal Afar im Gouvernement Ninawa. Im August 2014 habe der IS dort Anschläge verübt, aufgrund der Unruhen hätten immer mehr Dorfbewohner das Gebiet verlassen, daraufhin habe auch sein Vater entschieden, dass er und die gesamte Familie fliehen müssen. Im Falle seiner Rückkehr drohe ihm die Tötung durch den IS.
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Mit Entscheidung vom 2. August 2017 erkannte das schwedische Migrationsamt (Migrationsverket) dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zu.
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Am 1. März 2019 wurde er vom Bezirksgericht Vamland wegen Freiheitsberaubung, Drohung in besonders schwerem Fall, versuchter Erpressung in besonders schwerem Fall und Drogendelikte geringfügiger Art zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt; zugleich sprach das Gericht die Ausweisung des Antragstellers aus Schweden und ein Rückkehrverbot bis März 2024 aus.
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Im Januar 2020 teilte der Antragsteller dem schwedischen Migrationsamt erstmals mit, er sei homosexuell.
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Mit Entscheidung vom 18. Mai 2020 beschloss das schwedische Migrationsamt nach Durchführung einer Anhörung, die dem Antragsteller zuerkannte Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, ihm keine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu erteilen, ihm keinen alternativen Schutzstatus zu gewähren, die Frage der Aussetzung der Ausweisungsentscheidung nicht zu prüfen, ihn aus dem Land auszuweisen, ihn in den Irak abzuschieben und ihm für vier Jahre eine Rückkehr nach Schweden zu untersagen. Zum Verfahren führte es aus, dass die Person, die von einem allgemeinen Gericht wegen einer Straftat verurteilt worden ist, von einem Migrationsgericht oder dem Migrationsberufungsgericht nach Stellungnahme des Migrationsamtes in der Sache beantragen kann, dass die Abschiebungsentscheidung ganz oder teilweise aufgehoben wird. Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft sei erfolgt, weil der Antragsteller wegen einer besonders schweren Straftat verurteilt worden sei. Dies habe auch das Migrationsamt bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Im Falle einer Ausweisung aufgrund einer Straftat durch gerichtliche Entscheidung werde die Frage des Schutzes und das Bestehen eines Aufenthaltsrechts des Ausländers in der Regel bereits im Strafverfahren geprüft, es bestehe aber in allen Fällen die Möglichkeit einer Überprüfung durch das Migrationsamt. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Migrationsamt aus, der Antragsteller habe sich in dem Überprüfungsverfahren auf dieselben Verfolgungsgründe wie zuvor berufen und darüber hinaus als neue Umstände geltend gemacht, er sei homosexuell. Seine Angaben zu seiner behaupteten sexuellen Orientierung seien jedoch nicht glaubhaft. Auf eine ihm drohende Verfolgung durch den IS könne sich der Antragsteller nicht mehr berufen, da der Einfluss des IS mittlerweile nicht mehr so stark sei. Eine begründete Furcht vor Verfolgung habe er nicht glaubhaft gemacht. Auch andere Gründe, die eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigten, seien nicht gegeben, so dass ihm der Flüchtlingsstatus nicht gewährt werden könne. Gründe, die es wahrscheinlich machen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Irak eine menschenunwürdige Behandlung drohe, habe der Antragsteller nicht geltend gemacht, daher könne ihm auch kein anderer Schutzstatus zuerkannt werden. Es bleibe daher bei der im strafgerichtlichen Urteil ausgesprochenen Ausweisungsentscheidung.
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Die gegen diese Entscheidung des Migrationsamtes erhobene Klage wies das Migrationsgericht (Migrationsdomstolen) Stockholm mit Urteil vom 18. Juni 2020 ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Einschätzung des Migrationsamtes, der Antragsteller habe keine Beweise dafür erbracht, dass sein Flüchtlingsstatus nicht hätte widerrufen werden dürfen, nicht zu beanstanden sei. In Bezug auf seinen Vortrag, ihm drohe im Irak eine menschenunwürdige Behandlung aufgrund seiner Homosexualität und wegen seines zuvor geltend gemachten Verfolgungsschicksals, habe das Migrationsgericht keine andere Einschätzung als das Migrationsamt. Auch in der mündlichen Verhandlung sei es dem Antragsteller nicht gelungen, die vom Migrationsamt aufgezeigten Mängel an seiner Verfolgungsgeschichte zu beheben, insbesondere habe er in Bezug auf seine sexuelle Orientierung und eine darauf gestützte Verfolgungsgefahr widersprüchliche Angaben gemacht. Die Entscheidung des Migrationsamtes, die Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers zu widerrufen, sei demnach zu Recht ergangen. Es sei auch nicht wahrscheinlich, dass ihm aus anderen Gründen im Falle seiner Rückkehr in den Irak Verfolgung oder eine die Gewährung von Schutz rechtfertigende Behandlung drohe.
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Mit Entscheidung vom 31. August 2020 lehnte das Berufungsgericht (Migrationsöverdomstolen) Stockholm die vom Antragsteller erhobene Berufung ab.
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Der Antragsteller beantragte sodann erneut die Aufhebung der Ausweisungsentscheidung. Er verwies auf einen Brief seines Vaters, aus dem hervorgehe, dass dieser ab 1996 als Sicherheitskraft in Irak/ Kurdistan gearbeitet habe. Im Rahmen seiner Tätigkeit habe er den Sohn einer einflussreichen und sehr mächtigen Person verhaftet. Als daraufhin die Familie bedroht und ein Attentatsversuch auf seinen Vater verübt worden sei, habe die Familie den Irak verlassen.
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Mit Entscheidung vom 16. Dezember 2020 lehnte das Migrationsamt Stockholm eine erneute Prüfung und die Aussetzung der Ausweisungsentscheidung ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Antragsteller keine Umstände vorgetragen habe, die er nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte vortragen können. Gründe dafür, weshalb er diese Umstände nicht bereits unmittelbar nach seiner Einreise in Schweden vorgetragen hat, habe der Antragsteller nicht geltend gemacht.
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Die gegen diese Entscheidung des Migrationsamtes erhobene Klage wies das Migrationsgericht Stockholm mit Urteil vom 25. Januar 2021 ab. Es bestätigte die Einschätzung des Migrationsamtes, dass der Antragsteller für die Annahme einer im Falle der Abschiebung drohenden Gefahr für Leib oder Leben keine Umstände geltend gemacht habe, die er nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte vortragen können. Er habe im Wesentlichen angegeben, sein Vater, der in seinem Heimatland für den Sicherheitsdienst gearbeitet habe, sei 2015 Opfer von Erpressung und einem Attentatsversuch geworden, nachdem er eine Person wegen Drogenbesitzes festgenommen hatte, von der sich herausgestellt habe, dass er der Sohn eines mächtigen Mannes war. Nach dem Attentat habe der Antragsteller das Land auf Drängen seines Vaters ebenso wie der Rest der Familie verlassen. Der Grund, weshalb er nicht bereits vorher über sein Verfolgungsschicksal berichtet habe, sei seinem Vortrag zufolge gewesen, dass er befürchtet habe, das schwedische Migrationsamt würde Informationen „durchsickern“ lassen, weshalb er Angst um seine Familie gehabt habe. In seiner Urteilsbegründung stellte das Migrationsgericht fest, dass es sich bei dem Vortrag des Antragstellers zwar um neue Umstände gehandelt habe, diese aber ohne ausreichende Entschuldigung verspätet vorgetragen worden seien. Außerdem liege die geltend gemachte Bedrohung bereits lange zurück und richte sich in erster Linie gegen seinen Vater, Umstände dafür, dass der Antragsteller selbst von dem Konflikt betroffen wäre und für ihn im Falle einer Rückkehr in seine Heimat eine konkrete Bedrohung bestehe, habe er nicht dargelegt.
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Am 23. Juni 2021 wurde der Antragsteller zwangsweise aus Schweden in den Irak abgeschoben.
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Nach eigenen Angaben reiste der Antragsteller nach im Oktober 2021 aus dem Irak erfolgter Ausreise am 13. Januar 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 17. Februar 2022 Asyl.
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In den am 23. Februar 2022 durchgeführten Anhörungen (Dok. 34 und 35 der Beiakte 001) gab er gegenüber dem Bundesamt an, er habe den Irak wegen der Feinde seines Vaters verlassen. Er wolle ein normales Leben führen und Arzt werden. Seine Eltern lebten mittlerweile in Deutschland, sie seien aber nicht anerkannt worden, warum wisse er nicht. Sein Bruder sei in den Irak zurückgereist. Wer die Feinde seines Vaters seien, wisse er nicht. In Schweden sei er anerkannt worden, nachdem er dort angegeben habe, dass er den Irak wegen der Probleme seines Vaters verlassen habe. Während seines Aufenthaltes in Schweden sei er aber zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden, die letzte Zeit habe er in Abschiebehaft verbracht und sei 2021 schließlich in den Irak abgeschoben worden. Dort sei er dann zwei Wochen in einem Gefängnis am Flughafen zusammen mit IS-Terroristen inhaftiert worden, habe nicht schlafen und nicht essen können und sei auch gefoltert worden. Weil die Feinde Beziehungen hätten, hätten sie gewusst, dass er im Irak sei, und ihn umbringen wollen. Während seines Aufenthalts im Irak sei er nicht persönlich bedroht worden, seine Mutter habe ihm aber gesagt, dass eine Bedrohungslage bestehe und die Feinde die Familie vernichten wollten. Seine in Zakho/ Zaxo/ Saxo lebende Großmutter, bei der er sich drei Wochen lang aufgehalten habe, habe ihm eines Nachts gesagt, er müsse das Haus verlassen. Die Feinde hätten sie oft spontan besucht und auch telefonisch bedroht, sie würden ihr sagen, dass ihre Kinder und Enkel in den Irak zurückkehren sollen, damit sie sie vernichten könnten.
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Mit Bescheid vom 10. März 2022 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab, stellte fest das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung in den Irak an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
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Der Antragsteller hat am 23. März 2022 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (15 A 868/22). Zugleich hat er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt.
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Zur Begründung führt er aus, bei seinem Vorbringen handele es sich aller Voraussicht nach um neuen Vortrag im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG. Die seitens der Antragsgegnerin lediglich vorgenommene oberflächliche Prüfung genüge nicht. Auch weise der Umstand, dass er während seines Aufenthaltes im Irak inhaftiert worden sei, auf das Vorliegen neuer Verfolgungsgründe hin, denen die Antragsgegnerin nicht nachgegangen sei. Aufgrund der schwierigen humanitären Lage im Irak bestehe zudem ein Abschiebungsverbot.
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung,
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den Antrag abzulehnen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und auf die Erkenntnismittel Bezug genommen, die in der den Beteiligten bekannt gemachten Liste des Gerichts aufgeführt sind.
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II.
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Der Antrag, über den gem. § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
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Soweit der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG gerichtet ist, ist er unzulässig. Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt der anwaltlich vertretene Antragsteller eine Suspendierung der von der Antragsgegnerin nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG vom Amts wegen getroffenen Befristungsentscheidung. Im Falle des Obsiegens würde folglich das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann daher die Rechtsstellung des betroffenen Ausländers nicht verbessern, so dass für einen dahingehenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt (Nds. OVG, Beschluss vom 14. Dezember 2015 – 8 PA 199/15 -, juris).
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Im Übrigen ist der Antrag zulässig, insbesondere als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Fall VwGO statthaft. Der Klage des Antragstellers kommt nach § 75 i.V.m. § 71a Abs. 4, § 36 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu (VG Oldenburg, Beschluss vom 1. März 2021 – 15 B 1052/21 -, juris Rn. 2).
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Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Gem. § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung im Falle eines Zweitantrags, in dem ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516.93 -, juris Rn. 99). Angegriffener Verwaltungsakt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die nach § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 1, §§ 34, 35 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung. Die gerichtliche Prüfung bezieht sich also auf die besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen das Bundesamt dem Asylbewerber die Abschiebung nach Ablauf einer Ausreisefrist von nur einer Woche androhen darf. Die Abschiebungsandrohung ist allerdings auch dann zu suspendieren, wenn die Unzulässigkeitsentscheidung im Klageverfahren voraussichtlich der Aufhebung unterliegt, weil die Abschiebungsandrohung in diesen Fällen verfrüht ergangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 -, juris Rn. 21).
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Dies ist hier im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) nicht der Fall. Die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung und die ihr zugrundeliegende Unzulässigkeitsentscheidung sind voraussichtlich nicht zu beanstanden, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG stehen nicht entgegen.
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Das Bundesamt hat den vom Antragsteller im Bundesgebiet gestellten Antrag zu Recht als unzulässigen Zweitantrag bewertet.
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Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 Var. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach § 71a Abs. 1 AsylG ist dann, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat i.S.d. § 26a AsylG, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen.
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Zwar fehlt es hier an einem „erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens“, weil dem Antragsteller auf seinen Asylantrag hin die Flüchtlingseigenschaft in Schweden zuerkannt, das Asylverfahren damit also erfolgreich abgeschlossen worden ist. Der Zweck des § 71a Abs. 1 AsylG gebietet es aber, das Vorliegen eines Zweitantrags über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch dann anzunehmen, wenn der Ausländer in einem sicheren Drittstaat bereits einen erfolgreichen Asylantrag gestellt hat, der zur Zuerkennung eines Schutzstatus geführt hat, dieser aber zwischenzeitlich widerrufen worden ist.
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§ 71a Abs. 1 AsylG ist Ausdruck der gesetzgeberischen Intention, zu verhindern oder zu erschweren, dass ein Ausländer gleichzeitig oder nacheinander Asylanträge in mehreren Staaten stellt, und zu vermeiden, dass die vorhandenen Ressourcen für die Durchführung von Asylverfahren durch Mehrfachprüfungen belastet werden (vgl. BT-Drs. 12/4450 S. 15, vgl. auch Erwägungsgründe 36, 43 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes). Ein Antrag auf internationalen Schutz soll grundsätzlich nur in einem Mitgliedstaat vollständig inhaltlich geprüft werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung] – Dublin III-VO -; VG Oldenburg, Beschluss vom 1. März 2021 – 15 B 1052/21 -, juris Rn. 8).
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Wurde dem Ausländer in einem Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben, seine Asylgründe umfassend vorzutragen und ihm sodann auf seinen Antrag hin der begehrte Schutz gewährt, hat eine solche inhaltliche Vollprüfung bereits stattgefunden. Daran ändert es nichts, wenn dieser Schutz nachträglich im Wege des Widerrufs wieder entzogen wird. Könnte der Ausländer nach Widerruf des gewährten Schutzstatus mit denselben Asylgründen in einem anderen Mitgliedstaat in den Genuss eines weiteren vollständigen Asylverfahrens kommen, würde eine Doppelprüfung stattfinden, die § 71a Abs. 1 AsylG gerade verhindern soll. Hinzu kommt, dass anderenfalls derjenige, der sich – wie der Antragsteller – aufgrund einer Verurteilung wegen besonders schwerer Straftaten seiner erfolgreichen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begeben hat -, bessergestellt würde als der Antragsteller, dessen erstes Schutzgesuch direkt abgelehnt worden ist.
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Dass es einer Gleichstellung des erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens mit dem erfolgreich abgeschlossenen Verfahren nach Widerruf der Schutzgewährung bedarf, wird noch deutlicher in der Situation eines Folgeantrags i.S.d. § 71 AsylG, dessen Regeln mit § 71a AsylG nachgebildet worden sind. Könnte ein Ausländer nach unanfechtbarem Widerruf des ihm in der Bundesrepublik Deutschland gewährten Schutzstatus mit den ursprünglichen Asylgründen zurückerlangen, würde das zuvor durchgeführte Widerrufsverfahren ad absurdum geführt. Nichts anderes kann gelten, wenn ein Mitgliedstaat zu der Einschätzung gelangt ist, dass die Gründe für einen Widerruf des ursprünglich gewährten Schutzstatus vorliegen und diesen dem Ausländer in einem rechtstaatlichen Verfahren entziehen.
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Ein erneutes Verfahren mit inhaltlicher Prüfung geltend gemachter Asylgründe kann daher entsprechend § 51 VwVfG auch in diesen Fällen nur stattfinden, wenn sich gegenüber dem vorherigen Asylverfahren einschließlich des abgeschlossenen Widerrufsverfahrens und etwaiger weiterer Überprüfungsverfahren die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Asylbewerbers geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG) und der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Eine Änderung der Sachlage liegt vor, wenn sich die für die unanfechtbare Entscheidung maßgeblichen, d.h. hier zugrundeliegenden Tatsachen ändern (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 51 Rn. 29). Neue Beweismittel sind solche, durch die bereits früher vorgetragene („alte“) Tatsachen nachträglich bewiesen werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1984 – 9 C 67.84 -, juris Rn. 12). Unter einem neuen Beweismittel sind neben Beweismitteln, die während der Anhängigkeit des ersten Verfahrens noch nicht existierten, auch solche Beweismittel zu verstehen, die zwar damals schon vorhanden waren, vom Betroffenen damals aber nicht beigebracht werden konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 – 9 C 49.92 -, juris Rn. 8).
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Mit seinem Vorbringen in der Anhörung zur Zulässigkeit des Antragsantrags (B001 Dok. 34) und in der Anhörung gem. § 25 AsylG (B001 Dok. 35) hat der Antragsteller im Zweitverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass sich die zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich, d.h. im Verhältnis zu der in Schweden getroffenen Widerrufsentscheidung bzw. der nachfolgenden Überprüfungsverfahren, zu seinen Gunsten geändert hat oder neue Beweismittel vorliegen, die eine erneute Schutzgewährung rechtfertigen. Es handelt sich nicht um einen neuen bzw. wesentlich veränderten Sachverhalt im Sinne des hier allein in Betracht kommenden § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG.
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Nach seinen eigenen Angaben hat der Antragsteller in dem in Schweden durchgeführten Asylverfahren angegeben, er habe den Irak wegen der Probleme seines Vaters verlassen, woraufhin ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei.
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Zwar wurde dem Antragsteller ausweislich der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen aus Schweden im Asylerstverfahren die Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund seines damaligen Vortrags zuerkannt, er sei mit seiner Familie vor dem IS geflohen, während er ein mit Konflikten seines Vaters zusammenhängendes Verfolgungsschicksal in der seinerzeitigen Anhörung offenbar unerwähnt gelassen hat. Das schwedische Asylsystem sieht allerdings vor, dass der Ausländer sowohl im laufenden Widerrufsverfahren als auch nach Eintritt der Bestandskraft des Widerrufs noch neue Umstände vortragen kann, die zu einer Überprüfung der bisherigen Entscheidung führen (vgl. allgemein zum schwedischen Asylverfahren: Parusel, Das Asylsystem Schwedens, abrufbar unter: https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/Projekte/28_Einwanderung_und_Vielfalt/IB_Studie_Asylverfahren_Schweden_Parusel_2016.pdf).
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Diese Möglichkeit hat der Antragsteller hier auch genutzt. Im Januar 2020 hat er – offenbar im Rahmen des bereits eingeleiteten Widerrufsverfahrens – erstmals vorgetragen hat, er sei homosexuell. Das schwedische Migrationsamt hat diesen neuen Vortrag jedoch nicht als glaubhaft erachtet und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Entscheidung vom 18. Mai 2020 widerrufen. Diese Entscheidung des Migrationsamtes wurde sowohl durch das Migrationsgericht Stockholm als auch durch das Berufungsgericht Stockholm überprüft und nicht beanstandet. Im Anschluss an die gerichtlichen Entscheidungen hat der Antragsteller in einem weiteren Überprüfungsverfahren noch einmal neue Umstände bzw. Beweismittel vortragen können, nämlich unter Vorlage eines Briefes seines Vaters eine darin geschilderte von diesem erlebte Verfolgungsgeschichte, die auch den Antragsteller selbst mitbetreffen soll. Das Migrationsamt hat auch diesen Vortrag nicht als ausreichend erachtet und mit Entscheidung vom 16. Dezember 2020 eine erneute Prüfung abgelehnt. Das Migrationsgericht Stockholm hat diese Entscheidung ebenfalls bestätigt und dabei, wie auch das Migrationsamt, entschieden, dass der Antragsteller die nunmehr vorgetragenen Umstände ohne ausreichende Entschuldigung verspätet geltend gemacht habe. Unabhängig davon liege die behauptete Bedrohung bereits lange Zeit zurück und richte sich in erster Linie gegen seinen Vater, Umstände dafür, dass er selbst von dem Konflikt seines Vaters betroffen wäre und für ihn im Falle einer Rückkehr in seine Heimat eine individuelle konkrete Bedrohung bestehe, habe er nicht dargelegt.
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Über diese bereits in Schweden erfolgten Ausführungen hinaus hat der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt nicht i.S.d. § 51 VwVfG neuen Umstände vorgetragen oder neue Beweismittel vorgelegt, aus denen sich ein für ihn bestehendes Verfolgungsschicksal ableiten ließe, sondern lediglich eine aufgrund der früheren Problemen seines Vaters basierende Verfolgungsfurcht geltend gemacht.
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Soweit der Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt neben dem Verweis auf die bereits in Schweden gemachten Angaben darüber hinaus pauschal und oberflächlich geschildert hat, er sei, als er in den Irak zurückgekehrt sei, am Flughafen für zwei Wochen inhaftiert worden, habe nicht schlafen und essen können und man habe ihn auch gefoltert, mag er als aus schwedischer Abschiebehaft zurückgeführter verurteilter Straftäter nach seiner Ankunft kurzzeitig unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt gewesen sein. Dass es sich hierbei aber um eine konkret gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgungsmaßnahmen gehandelt haben soll und ihm diese – nach erfolgter Freilassung – im Falle einer Rückkehr in den Irak erneut drohen könnten, ergibt sich weder aus seinem Vortrag gegenüber dem Bundesamt noch aus der Antragsbegründung im gerichtlichen Verfahren. Fluchtauslösend waren danach auch nicht die Umstände seiner kurzzeitigen Inhaftierung, sondern allein die bereits in Schweden geltend gemachte Angst, aufgrund der früheren Probleme seines Vaters verfolgt zu werden.
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Das Bundesamt hat im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht den Abschluss des Asylverfahrens des Antragstellers in Schweden auch hinreichend aufgeklärt (vgl. zu den Anforderungen VG Meiningen, Beschluss vom 18. Januar 2019 – 5 E 1536/18.Me -, juris Rn. 38 ff. m.w.N.). Insbesondere war es im Fall des Antragstellers nicht erforderlich die Gründe der Ablehnung des Erstantrages weiter aufzuklären. Denn der Antragsteller hat in der am 23. Februar 2022 durchgeführten Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags angegeben, er sei in Schweden anerkannt worden, nachdem er dort vorgetragen habe, das Land wegen der Probleme seines Vaters verlassen zu haben. Auch in Bezug auf sein aktuelles Verfolgungsschicksal hat er in seiner Anhörung gegenüber dem Bundesamt lediglich angegeben, dass er den Irak nach zwischenzeitlicher Rückkehr erneut wegen der Feinde seines Vaters verlassen habe, während seines Aufenthaltes aber persönlich nicht bedroht worden sei. Auf dieser Grundlage war für das Bundesamt auch eine Beurteilung möglich, ob seine Angaben die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen erfüllen.
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Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG stehen der Abschiebung nicht entgegen. Insoweit wird entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheids verwiesen. Ergänzend ist lediglich im Hinblick auf den Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu den humanitären Verhältnisse im Irak darauf hinzuweisen, dass das Gericht davon ausgeht, dass es dem Antragsteller möglich sein wird, sich im Falle einer Rückkehr in den Irak eine Existenzgrundlage aufzubauen. Die teilweise schwierigen Lebensbedingungen in Kurdistan-Irak allgemein rechtfertigen nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht die Annahme eines ganz außergewöhnlichen Falles mit der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts wegen der humanitären Bedingungen in der Region Kurdistan-Irak. Vielmehr bedarf es im jeweiligen Einzelfall einer umfassenden Abwägung der die Lebensbedingungen erschwerenden sowie begünstigenden Faktoren (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2021 – 9 LB 129/19 -, juris Rn. 156; OVG NRW, Beschluss vom 29.9.2020 – 9 A 949/18.A -, juris Rn. 9). Der Antragsteller ist jung und arbeitsfähig. Gesundheitliche Einschränkungen, die es ihm erschweren würden, einer Arbeit nachzugehen, wurden nicht vorgetragen. Überdies bestünde für ihn im Falle einer freiwilligen Rückkehr auch die Möglichkeit, Leistungen eines Reintegrationsprogramms in Anspruch zu nehmen. Dem Antragsteller steht im Irak auch ein hinreichendes soziales Netzwerk zur Verfügung. Seinen Angaben zufolge leben sowohl seine Großmutter, die ihn bereits nach seiner letzten Rückkehr in den Irak bei sich aufgenommen hat, als auch eine Tante im Irak. Gegenüber dem Bundesamt hat er zudem angegeben, dass mittlerweile auch sein Bruder in den Irak zurückgekehrt sei.
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Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Anforderungen nach § 71a Abs. 4, § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylG. Insbesondere ist zutreffend eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt worden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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