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Außergerichtlicher Vergleich über Kosten und Klagerücknahme
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Einigen sich die Beteiligten außergerichtlich auf eine Klagerücknahme und über die Kostentragung und teilen dem Gericht diese Einigung übereinstimmend mit, ist die Vereinbarung über die Kostentragung für die gerichtliche Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 160 VwGO trotz der grundsätzlich zwingenden Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO verbindlich.
OVG Lüneburg 7. Senat,
Beschluss vom
28.06.2022, 7 KS 2/22, ECLI:DE:OVGNI:2022:0628.7KS2.22.00
§ 155 Abs 2 VwGO, § 92 VwGO
Tenor
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Das Verfahren wird eingestellt.
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Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
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Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 7. Juni 2022 zurückgenommen, das Verfahren ist aus diesem Grunde gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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Die Kostenentscheidung folgt in entsprechender Anwendung des § 160 VwGO der von den Beteiligten mitgeteilten, außergerichtlich vergleichsweise getroffenen Vereinbarung. An diese Vereinbarung ist das Gericht trotz der grundsätzlich zwingenden Rechtsfolge des § 155 Abs. 2 VwGO gebunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.2017 – 3 A 1/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss vom 12.01.2010 – 8 C 15/08 -, juris, Rn. 2; Olbertz in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 160, Rn. 11 f.; a.A.: Neumann/Nils in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 155, Rn. 56, § 160, Rn. 23).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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