Den „Eigenheiten“ des Polizeivollzugsdienstes wird dadurch Rechnung getragen, dass der Dienstherr die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen hat und ihm insoweit ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 – BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 12). Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 – BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 12). Dementsprechend ist in § 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung der Polizei (NLVO-Pol) geregelt, dass in den Polizeivollzugsdienst nur eingestellt werden darf, wer polizeidiensttauglich ist. Der Begriff der Polizeidiensttauglichkeit, mit der die gesundheitliche Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst gemeint ist, wird inhaltlich durch die PDV 300 als einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift ausgefüllt (Nds. OVG, Beschluss vom 19.1.2018 – 5 PA 186/17 -; Beschluss vom 3.9.2020 – 5 ME 138/20 -). Im Streitfall besteht die Besonderheit, dass das Verwaltungsgericht festgestellt hat, nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen bestünden keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin aktuell den gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht gewachsen sei (UA, S. 12); die Vorinstanz hat die Klägerin also als – den maßgeblichen Anforderungen der PDV 300 entsprechend – aktuell polizeidiensttauglich angesehen. Die Polizeidiensttauglichkeit ist eine spezifische – nämlich auf den Polizeivollzugsdienst bezogene – Form der gesundheitlichen Eignung. Wenn ein Bewerber aktuell polizeidiensttauglich ist, kann sich die Frage stellen, unter welchen Voraussetzungen ihm gleichwohl wegen der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder im Hinblick auf eine chronische Erkrankung die gesundheitliche Eignung insgesamt abgesprochen werden kann. Diese Fragestellung unterscheidet sich nicht deshalb von der Fragestellung, wann einem sonstigen Beamten bei aktueller gesundheitlicher Eignung die gesundheitliche Eignung insgesamt abgesprochen werden kann, weil der Maßstab für die Bejahung der aktuellen gesundheitlichen Eignung bei Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst strenger ist als der Maßstab für die Bejahung der aktuellen gesundheitlichen Eignung bei Bewerbern um Einstellung etwa in die Fachrichtung Allgemeine Dienste. Das Bundesverwaltungsgericht hat seinen vorherigen, für die Beamtenbewerber ungünstigeren Prognosemaßstab mit der Begründung aufgegeben, dass dieser eine unverhältnismäßige Einschränkung des Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG auf Zugang zu einem öffentlichen Amt dargestellt habe (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 – BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 16; Urteil vom 30.10.2013 – BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 24). Der vorherige Maßstab – wonach der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 – BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 16 m. w. Nw.) – war geeignet, Bewerber schon deshalb vom Zugang zum Beamtenverhältnis auszuschließen, weil ihr gesundheitlicher Zustand vom Regelzustand abwich; dies hat das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums und der Unsicherheiten medizinischer Prognosen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG als unverhältnismäßig angesehen (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 – BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 16 ff.; Urteil vom 30.10.2013 – BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 24). Damit hat das Bundesverwaltungsgericht eine beamtenrechtliche Grundsatzentscheidung getroffen, denn der Zugang zu jedem öffentlichen Amt – also unabhängig von der jeweiligen Fachrichtung – setzt die hierfür erforderliche (vom Dienstherrn festzulegende) gesundheitliche Eignung voraus, so dass sich im Hinblick auf jeden Beamtenbewerber die Frage stellen kann, ob ihm trotz aktuell vorliegender gesundheitlicher Eignung (ggf. in Form der Polizeidiensttauglichkeit als einer besonderen Form der gesundheitlichen Eignung) insgesamt die gesundheitliche Eignung wegen der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder wegen Vorliegens einer chronischen Erkrankung abgesprochen werden kann. Dass für die gesundheitliche Eignung von Polizeivollzugsbeamten besondere Anforderungen gelten, ändert somit nichts am rechtlichen Prognosemaßstab, der unabhängig von der jeweiligen Fachrichtung für alle Beamten derselbe ist.
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