[ad_1]
Freiheitsstrafe wegen Sozialleistungsbetrugs
Das Amtsgericht Schönebeck hat einen Arbeitnehmer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre. Das Urteil ist rechtskräftig.
Anlässlich von Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Magdeburg am Standort Dessau gegen ein Gebäudereinigungsunternehmen aus Sachsen-Anhalt wurde bekannt, dass der Arbeitnehmer dem Jobcenter Salzlandkreis, Regionalstelle Schönebeck, seine Beschäftigungsaufnahme und die tatsächliche Höhe seines Einkommens nicht anzeigte.
Das Amtsgericht Schönebeck verurteilte den Angeklagten deshalb wegen Sozialbetrugs nach § 263 Strafgesetzbuch.
Da der Angeklagte bereits zuvor durch das Amtsgericht Braunschweig zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Führerschein verurteilt worden ist, verhängte das Amtsgericht Magdeburg eine sogenannte Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt einem Jahr und zwei Monaten unter Einbeziehung der durch das Amtsgericht Braunschweig bereits verhängten Strafe.
Damit stellt die Nichtanzeige einer Erwerbstätigkeit durch den Sozialleistungsbezieher einen Betrug dar.
Magdeburg, 4. August 2017
[ad_2]
Quelle : Zoll.de