Der ständige Ausschuss der Berner Konvention hat am (heutigen) Dienstag einem Antrag der EU-Kommission zugestimmt, den Schutzstatus des Wolfs herabzustufen. Ziel des Antrags war es, den Wolf umzulisten von Anhang 2 (streng geschützt) in Anhang 3 (geschützt) der Berner Konvention.
Dazu sagt Niedersachsens Umweltminister Christian Meyer: „Der Wolf bleibt geschützt und wird nicht wieder ausgerottet. Angesichts einer stark gestiegenen Wolfspopulation in Europa und auch in Niedersachsen ist der Wolf jedoch nicht mehr vom Aussterben bedroht, sondern hat eine positive Bestandsentwicklung. Daher sollte jetzt durch eine ausstehende Änderung der FFH-Richtlinie ausschließlich zur Tierart Wolf den Ländern endlich ein regional differenziertes Bestandsmanagement ermöglicht und die Entnahme von ProblemwöIfen zum Schutz der Weidetiere erleichtert werden. Ich setze mich seit langem beim Bund und der EU dafür ein, den rechtlichen Rahmen für ein regional-differenziertes Wolfsmanagement zu schaffen. Auch die Umweltministerkonferenz hat vergangene Woche einstimmig die Zustimmung der Bundesregierung zur Änderung der Berner Konvention begrüßt und weitere Schritte eingefordert. Darum begrüße ich die Entscheidung des ständigen Ausschusses der Berner Konvention sehr, wir kommen damit einem regional differenzierten Wolfsmanagement damit einen großen Schritt näher. Die auf wissenschaftlichen Fakten basierende Entscheidung ermöglicht perspektivisch ein praxisnahes regionales Bestandmanagement. Wichtig wäre jetzt noch, dass Bayern seine Blockade mit Blick auf den guten Erhaltungszustand aufgibt und der von 15 Bundesländern mitgetragenen Meldung zur Untergrenze durch das Bundesumweltministerium an die EU erfolgen kann. Damit wäre in der biogeographischen atlantischen Region, zu der große Teile Niedersachsens gehören, der gute Erhaltungszustand bei 44 Rudeln erreicht. In Bayern und Baden-Württemberg ist dies jedoch nicht der Fall. Durch eine Feststellung des guten Erhaltungszustandes und Umlistung des Wolfes in der FFH-Richtlinie bestehen mehr Möglichkeiten, um ein weitgehend konfliktarmes Nebeneinander von Weidetierhaltung und Wolf in Regionen mit vermehrten Nutztierrissen ermöglichen zu können. Ein ausreichender und guter Herdenschutz spielt aber auch zukünftig die zentrale Rolle bei der Vermeidung von Nutztierschäden. Daher hat Niedersachsen die Fördermittel erneut erheblich aufgestockt.“
Mit aktuell 54 Rudeln, drei Wolfspaaren und vier Einzelwölfen sowie einer großen räumlichen Ausbreitung ist der Wolf in Niedersachsen in der biogeographischen atlantischen Region nicht mehr vom Aussterben bedroht. In weiten Teilen Niedersachsens ist damit der gute Erhaltungszustand nach der FFH-Richtlinie erreicht. Klar ist auch: Der Wolf darf nicht wieder ausgerottet oder in anderer Weise im Bestand gefährdet werden, sondern wird grundsätzlich weiterhin naturschutzrechtlich geschützt. Meyer: „Ich erwarte, dass die EU-Kommission jetzt sehr schnell die nächsten Schritte vorbereitet und die Herabstufung des Wolfs bei der FFH-Richtline durch Änderung des Anhangs angeht. Am besten und schnellsten geht das durch den in der FFH-Richtlinie vorgesehenen, einstimmigen Beschluss der Mitgliedstaaten. Nach der Berner Konvention muss jetzt schnell in der FFH-Richtlinie die gleiche Umlistung erfolgen, da die Bestandszahlen in der EU deutlich gewachsen sind. Hier werden wir uns wie bisher sehr aktiv einbringen. In Niedersachsen sind wir – aufgrund unserer hervorragenden Datengrundlage aus dem Wolfsmonitoring – dazu gut vorbereitet.“
Eine unmittelbare Wirkung ergibt sich aus der Änderung der Berner Konvention noch nicht. Sie ist die Voraussetzung, dass die Reduzierung des Schutzstatus in der FFH-Richtlinie erfolgen kann. Die EU-Kommission hatte zugesagt, die FFH-Richtlinie ausschließlich zur Tierart Wolf ändern zu wollen. Niedersachsen hat das begrüßt. Die Berner Konvention ist ein 1979 verabschiedeter völkerrechtlicher Vertrag des Europarates zum Schutz europäischer wildlebender Tiere und Pflanzen. Die Umlistung tritt im März 2025 in Kraft, bis dahin könnte sie durch ein Veto von einem Drittel der Vertragspartner noch gestoppt werden. Auch Tierarten im Anhang 3 bleiben grundsätzlich schutzbedürftig und dürfen nur regional eingeschränkt reguliert werden, ohne den günstigen Erhaltungszustand in den jeweiligen biogeographischen Regionen zu gefährden.
Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de
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