Füracker weiter: „Wenn es dem Bundesfinanzminister ernst ist mit seiner erklärten Rolle als „Anwalt der Stabilität“, dann sollte er deutliche Nachbesserungen einfordern oder andernfalls die Notbremse ziehen und seine Zustimmung verweigern. Eine weitere Aufweichung der europäischen Fiskalregeln geht auf Kosten der Nachvollziehbarkeit, Transparenz und Glaubwürdigkeit der Haushaltsüberwachung.“
Am 26. April 2023 hat die EU-Kommission ihre Legislativvorschläge zur Reform des wirtschaftspolitischen Steuerungsrahmens der EU, d.h. insbesondere des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP), vorgelegt. Diese sehen unter anderem eine Streichung bisher einheitlicher Vorgaben für den jährlichen Schuldenabbau vor. Stattdessen will die Kommission künftig länderindividuelle Ausgabenpfade über bis zu sieben Jahre bilateral mit den Mitgliedstaaten verhandeln.
Zuletzt haben die EU-Finanzminister am 8. Dezember 2023 im Rahmen eines Treffens des Rats „Wirtschaft und Finanzen“ (ECOFIN) über verschiedene Änderungen der von der Kommission vorgelegten Rechtstexte beraten. Die vom Rat veröffentlichten Kompromissvorschläge sehen unter anderem vor, dass die Kommission Mitgliedstaaten mit einer Schuldenquote über dem EU-vertraglich festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP einen Abbau der Staatsverschuldung um durchschnittlich 0,5 %-Punkte bzw. (bei Schuldenquote über 90 % des BIP) um durchschnittlich 1 %-Punkt pro Jahr auferlegt. Diese Vorgabe wäre für hochverschuldete Mitgliedstaaten deutlich weniger ambitioniert als die bisherige sog. „1/20-Regel“, wonach die Differenz der tatsächlichen Schuldenstandsquote zur 60-%-Grenze jährlich um mind. 5 % (ein Zwanzigstel) zu verringern ist. Sobald sich der Rat auf eine gemeinsame Linie verständigt hat, wird er in Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament treten, das den Rechtsänderungen (in Teilen) formell zustimmen muss.
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