Für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs spielte es bislang nach deutschem Steuerrecht keine Rolle, ob das Unternehmen nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) oder nach den tatsächlich vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) besteuert wird. Ist die Leistung erbracht und liegt eine Rechnung vor, so ist aktuell bereits ein Vorsteuerabzug möglich – eine vorherige Rechnungsbezahlung ist nicht notwendig.
Aufgrund eines Urteils des EuGH ist eine Anpassung des bundesgesetzlichen Umsatzsteuerrechts notwendig. Nach EU-Recht darf ein Auftraggeber die Vorsteuer erst abziehen, wenn beim leistenden Unternehmer die Umsatzsteuer entstanden ist. Bei leistenden Unternehmen, denen eine Istversteuerung gestattet wurde (hierzu gehören viele kleine und nicht buchführungspflichtige Unternehmen), entsteht die Umsatzsteuer nicht schon bei Leistungserbringung, sondern erst mit tatsächlichem Zahlungseingang. Dies hat zur Folge, dass die Auftraggeberseite in diesen Fällen die Vorsteuerbeträge erst nach Bezahlung der Leistung geltend machen kann.
Die notwendige Gesetzesänderung im Bundesrecht erfordert bei Unternehmen damit Anpassungen der Rechnungen, gegebenenfalls auch der Rechnungssoftware sowie der Abrechnungs- und Buchhaltungsprogramme und nicht zuletzt der tatsächlichen Abläufe in einem Gesamtumfang, der eine Vorlaufzeit dringend nötig macht.
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