Füracker warnt vor einem unüberlegten Schnellschuss: „Sowohl Verwaltung als auch Unternehmen sollen die neuen Regelungen praktikabel umsetzen können. Zusätzliche Bürokratie und Administrationsaufwand binden bei den Unternehmen Ressourcen und erzeugen Kosten, die sie aktuell dringend für zukunftsgerichtete Investitionen brauchen. Wir müssen den Aufwand für alle Beteiligten – Unternehmen wie auch Verwaltung – so gering wie möglich halten! In dieser Frage sehe ich erheblichen Handlungsbedarf. Vom zu ambitionierten Zeitplan einer flächendeckenden Anwendung der Regelungen bereits ab 2023 ist man vorerst abgerückt. Die verfügbare Zeit gilt es, bestmöglich zu nutzen: Auf europäischer Ebene muss intensiv geprüft werden, wo Vereinfachungen möglich sind. Gleichzeitig muss der Bund die längst überfällige Anpassung nationaler Vorschriften wie die der Hinzurechnungsbesteuerung in Angriff nehmen.“
Am 8. Oktober 2021 haben sich 137 Staaten auf Ebene der OECD bezüglich der grundlegenden Ausgestaltung des Zwei-Säulen-Projekts zur internationalen Unternehmensbesteuerung geeinigt. Zur Umsetzung einer globalen effektiven Mindestbesteuerung (Säule 2) innerhalb der EU hat die Europäische Kommission am 22. Dezember 2021 einen Richtlinienvorschlag vorgelegt. Am 5. April 2022 wird der EU-Rat für Wirtschaft und Finanzen, in dem auch der Bund vertreten ist, den Entwurf weiter behandeln. Durch eine Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmen in Höhe von 15 Prozent soll dem schädlichen Steuersenkungswettbewerb und aggressiver Steuergestaltung entgegengewirkt werden. Die Zuständigkeit für den Vollzug der Unternehmenssteuern in Deutschland liegt nach dem geltenden Finanzverwaltungsgesetz bei den Ländern.
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