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HANNOVER – Wer am Wahltag nicht ins Wahllokal gehen kann oder möchte, kann mit der Briefwahl bereits vor dem eigentlichen Wahltag seine Stimme abgeben – bequem von zu Hause oder unterwegs.
Wer per Briefwahl wählen möchte, benötigt einen Wahlschein. Der Wahlschein kann bei der Gemeinde des Hauptwohnortes beantragt werden. Das geht persönlich, schriftlich – per Post, Fax oder E-Mail. Zahlreiche Gemeinden bieten auch einen Online-Antrag an, in der Regel auch über einen QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung gibt es einen Vordruck, der – vollständig ausgefüllt – ebenfalls für die Beantragung genutzt werden kann.
Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen wird den Antragstellerinnen und Antragstellern zeitnah von der Gemeinde zugesandt.
Die Wahlbriefe mit dem Wahlschein und dem gekennzeichneten Stimmzettel müssen spätestens am Wahltag, dem 23. Februar 2025, um 18 Uhr bei der auf dem Wahlbrief aufgedruckten zuständigen Stelle eingegangen sein. Hierfür tragen die Wählerinnen und Wähler selbst die Verantwortung. Verspätet eingehende Wahlbriefe können bei der Auszählung der Stimmen nicht berücksichtigt werden.
Wie der Niedersächsische Landeswahlleiter Markus Steinmetz mitteilt, sollte der Antrag auf Briefwahl so schnell wie möglich gestellt werden, damit die dafür erforderlichen Unterlagen frühzeitig übersandt werden können.
„Der gewohnte Zeitraum für die Briefwahl von sechs Wochen wurde durch die vorgezogene Bundestagswahl deutlich verkürzt. Für den Versand und Rückversand der Unterlagen steht jetzt also deutlich weniger Zeit zur Verfügung. Das sollten sich alle klarmachen, die ihre Stimmen per Briefwahl abgeben wollen.“, betont Steinmetz.
Für alle, die sich keine Gedanken über die Postlaufzeiten ihrer Wahlbriefe machen wollen, hat der Landeswahlleiter einen Tipp: Wer den Wahlschein persönlich bei der Gemeinde beantragt, kann die Unterlagen gleich mitnehmen. Möglich ist hierbei in der Regel auch die Ausübung der Briefwahl an Ort und Stelle; der Wahlbrief muss dann nicht mehr per Post oder anderweitig an die Gemeinde zurückgesandt werden, sondern er kann dort gleich abgegeben werden und wird von der Gemeinde bis zum Wahltag sicher verwahrt.
Häufig gestellte Fragen zur Briefwahl
Briefwahlunterlagen müssen beim Wahlamt der Hauptwohnungsgemeinde beantragt werden.
Möglich ist dies mithilfe der Wahlbenachrichtigung, auf deren Rückseite ein Antragsformular vorgedruckt ist und die bereits die persönlichen Daten der oder des Wahlberechtigten enthält. Der ausgefüllte Antrag muss in einem frankierten Umschlag an das Wahlamt der Gemeinde geschickt werden.
Achtung: Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, unfrankierte Sendungen anzunehmen. Die Wahlbenachrichtigungen werden den Wahlberechtigten bis zum 2. Februar 2025 zugestellt.
Der Antrag kann auch ohne Verwendung des amtlichen Vordrucks schriftlich (per Brief oder Postkarte), durch Telefax oder E-Mail gestellt werden. Damit die antragstellende Person identifiziert werden kann, braucht das Wahlamt Vor- und Familiennamen, Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) und Geburtsdatum.
Zahlreich Gemeinden stellen als besonderen Service in ihrem Internetangebot ein elektronisches Formular für die Beantragung der Briefwahlunterlagen bereit.
Schließlich können die Briefwahlunterlagen auch persönlichen im Wahlamt beantragt werden; dabei sollte ein Ausweispapier mitgeführt werden. Dies hat den Vorteil, dass die Unterlagen in der Regel sofort ausgestellt und ausgehändigt werden können; darüber hinaus besteht die Möglichkeit, an Ort und Stelle in einer Wahlkabine die Wahlentscheidung zu treffen und den roten Umschlag in eine Wahlurne zu werfen. Jedes Zeit- und Transportrisiko ist damit ausgeschlossen.
Eine telefonische Antragstellung oder eine Beantragung per SMS oder sonstige nicht dokumentierbare elektronische Beantragungsformen (z. B. mittels Instant-Messaging-Diensten wie WhatsApp) ist nicht möglich.
Wenn Sie nicht mehr in Deutschland gemeldet sind, beachten Sie bitte die Hinweise für Auslandsdeutsche, die auf der Homepage der Bundeswahlleiterin unter www.bundeswahlleiterin.de im Bereich „Informationen für Wählende“ unter „Deutsche im Ausland“ vorgehalten werden.
Wer die Briefwahlunterlagen für eine andere Person beantragen will, benötigt dazu eine schriftliche Vollmacht. Am einfachsten geht dies, wenn die Rückseite der Wahlbenachrichtigung benutzt wird: Dort ist die Bevollmächtigung bereits vorgedruckt und muss von der Vollmachtgeberin oder dem Vollmachtgeber nur noch unterschrieben werden. Eine Beantragung ist daher in diesem Fall nur persönlich oder schriftlich (nicht elektronisch!) möglich. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung von einer anderen Person helfen lassen.
Das ist möglich. Sofern mittels Telefax, E-Mail oder Internet die Versendung von Briefwahlunterlagen an eine andere als die Meldeanschrift beantragt wird, versendet die Gemeinde an die im Melderegister eingetragene Anschrift eine Kontrollmitteilung.
Briefwahlunterlagen müssen regelmäßig der oder dem Wahlberechtigten selbst zugestellt oder ausgehändigt werden. Das heißt, sie werden bei postalischer Versendung an die Adresse der Wählerin oder des Wählers oder an die von ihr oder ihm angegebene (Urlaubs-, Klinik-, Kur-) Adresse gerichtet. Die Abholung durch Bevollmächtigte ist zulässig, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt und die oder der Bevollmächtigte nicht für mehr als vier Vollmachtgeberinnen oder Vollmachtgeber auftritt. Dies muss die oder der Bevollmächtigte dem Wahlamt bei Entgegennahme der Briefwahlunterlagen schriftlich versichern. Damit soll Familien- und Nachbarhilfe zugelassen, gleichzeitig aber Missbrauch durch selbsternannte Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer möglichst ausgeschlossen werden.
Schon bei der Antragstellung muss der besondere Zeitaufwand für die Briefwahl bedacht werden:
- Die Postlaufzeit zum Wahlamt,
- die dortige Bearbeitungsdauer,
- die Postlaufzeit zur und zum Wahlberechtigten,
- die Zeit, die die oder der Wahlberechtigte für das Ausfüllen der Unterlagen, Wahlschein und Stimmzettel benötigt und schließlich
- der Rücktransport an die auf dem Wahlbrief aufgedruckte Anschrift per Post, Boten oder persönlich.
Beantragen Sie die Briefwahl daher so früh wie möglich! Zeichnet sich der Hinderungsgrund erst später ab, empfiehlt sich der persönliche Besuch im Wahlamt.
Letzter Termin für die Beantragung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ist der Freitag vor der Wahl, der 21. Februar 2025, 15 Uhr. Dann muss der Antrag dem Wahlamt vorliegen. Bei verloren oder nicht zugegangenen Wahlscheinen kann bei glaubhafter Versicherung ein neuer Wahlschein bis Samstag vor der Wahl, 22. Februar 2025, 12 Uhr, ausgestellt werden. In besonderen Fällen, wie etwa bei einer plötzlichen Erkrankung, kann der Antrag noch am Wahlsonntag bis 15 Uhr beim Wahlamt gestellt werden. In den genannten Fällen wird empfohlen, direkten Kontakt mit dem Wahlamt aufzunehmen und die Briefwahlunterlagen möglichst selbst abzuholen oder abholen zu lassen.
Die Briefwahl selbst vollzieht sich in den nachfolgend beschriebenen Schritten; dabei müssen Sie darauf achten, dass Ihre Stimmabgabe geheim erfolgt:
- Stimmabgabe auf dem Stimmzettel,
- Stimmzettel falten, in den weißen Stimmzettelumschlag legen und den Umschlag zukleben,
- Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein ausfüllen: Datum einsetzen und mit Vor- und Familiennamen auf der linken Seite des Vordrucks unterschreiben,
- den verschlossenen weiße Umschlag und den Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt in den roten Wahlbriefumschlag legen und diesen zukleben,
- den roten Wahlbriefumschlag an die darauf aufgedruckte Adresse auf den Weg bringen.
Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG für Wählerinnen und Wähler unentgeltlich als Standardbrief transportiert. Kosten für Auslandseinlieferungen oder für besondere Versendungsformen, wie zum Beispiel eine Eilzustellung, müssen Sie gegebenenfalls selbst begleichen.
Wählerinnen und Wähler, die nicht lesen können, oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel eigenhändig auszufüllen, dürfen sich durch eine Hilfsperson unterstützen lassen. In diesem Fall muss die Hilfsperson den rechten Teil der Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein vollständig ausfüllen mit Vor- und Familienname, Wohnanschrift, Datum, Unterschrift ebenfalls mit Vor- und Familienname. Die Hilfestellung bei der Stimmabgabe ist auf eine ausschließlich technische Unterstützung bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt.
Eine missbräuchliche Einflussnahme durch die Hilfsperson auf die Willensbildung ist genauso strikt untersagt, wie eine missbräuchliche Hilfeleistung, die die selbstbestimmte Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert; ebenso darf die Hilfsperson keinem Interessenkonflikt unterliegen. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung verpflichtet und muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag, also am 23. Februar 2025 bis 18 Uhr bei der auf dem Briefwahlumschlag angegebenen Adresse angekommen sein. Später eingehende Wahlbriefe werden nicht mehr berücksichtigt. Der rechtzeitige Zugang der Sendung liegt ausschließlich in der Verantwortung der Briefwählerin oder des Briefwählers. Verspätet eingehende Wahlbriefe nehmen nicht an der Auszählung teil. Je näher der Wahltag rückt, desto mehr Aufmerksamkeit müssen Sie daher dem Transport an die angegebene Adresse widmen. Bedenken Sie, dass Wahlbriefe, die erst am Samstag vor der Wahl in die Briefkästen geworfen werden, nicht rechtzeitig eingehen; diese Gefahr besteht auch bei Absendungen am Freitag. Wenn die Zeit drängt, ist im Zweifel die persönliche Abgabe oder die Beauftragung eines Boten zu empfehlen.
Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de
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