Mit dem (morgigen) Samstag, 2. April 2022, laufen die bisherigen Übergangsregeln zum Schutz vor dem Coronavirus aus. Entsprechend der engen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind von Sonntag, 3. April 2022 an nur noch sehr begrenzte Test- und Maskenpflichten möglich. Dies ergibt sich aus der heute veröffentlichten neuen ‚Niedersächsischen Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung)‘. Diese Verordnung ist deutlich kürzer als ihre Vorgängerinnen, sie hat nur noch 14 Paragraphen. Mit der Verordnung wird die vom Bundesgesetzgeber in § 28 a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes eng gesteckte Ermächtigungsgrundlage vollständig ausgeschöpft.
Damit besteht vom kommenden Sonntag an in Niedersachsen eine offiziell vorgegebene Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nurmehr in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen, in Kranken- und Pflegeeinrichtungen und sonstigen Heimen. Das gleiche gilt für Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern und für Justizvollzugsanstalten. Eine Maske muss zudem auch weiterhin getragen werden im öffentlichen Personenverkehr – dies ergibt sich für den Nahverkehr aus der Niedersächsischen Corona-Verordnung, für den Fernverkehr aus § 28 b Absatz 1 IfSG.
Vor dem Betreten von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, Asylbewerberheimen und Justizvollzugsanstalten muss auch zukünftig ein negativer Test vorgelegt werden. Auch in Schulen und Kitas besteht weiterhin eine Testpflicht und zwar dreimal pro Woche.
In vielen Bereichen aber entfällt die staatlich vorgegebene Maskenpflicht, beispielsweise im Einzelhandel oder in Gaststätten. Und es gibt im Infektionsschutzgesetz und in der daraus abgeleiteten Niedersächsischen Corona-Verordnung keine 2G- oder 3G-Zugangsbeschränkungen mehr und auch keine Personenobergrenzen.
Individuelle Schutzmaßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie die Schließung von Einrichtungen und Betrieben im Einzelfall nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 bleiben von alledem unberührt.
Über die heute verkündeten Schutzmaßnahmen hinausgehende Regelungen im Sinne des § 28a Absätze 1 und 2 IfSG, sind aktuell nicht anwendbar. Es besteht weder eine durch den Deutschen Bundestag festzustellende epidemische Lage von nationaler Tragweite im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG noch derzeit im Land Niedersachsen eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage im Sinne des § 28a Abs. 8 Satz 2 IfSG (Hotspot-Regelung). Dies kann sich je nach Infektionsgeschehen kurzfristig ändern.
Vor dem Hintergrund der nur begrenzten rechtlichen Regelungsmöglichkeiten besteht in den nächsten Tagen und Wochen eine umso höhere Eigenverantwortung jeder und jedes Einzelnen, sich selbst und die Mitmenschen zu schützen. Deshalb finden sich in § 1 Absatz 2 der neuen Corona-Verordnung allgemeine Verhaltensempfehlung:
„Allen Personen wird empfohlen, eigenverantwortlich
- eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 insbesondere in geschlossenen Räumen von Einrichtungen und Anlagen mit Publikumsverkehr und an Orten mit hohem Personenaufkommen zu tragen,
- einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten,
- Hygienemaßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu ergreifen und insbesondere geschlossene Räume, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, zu belüften.“
§ 2 der Verordnung beschreibt die Einzelheiten der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, § 3 die Regeln zur Durchführung der Testungen.
Nach § 4 Absatz 1 der VO darf der Zutritt zu Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen durch Beschäftigte dieser Einrichtungen, ehrenamtlich tätige Personen sowie Besucherinnen und Besucher und Dritte nur erfolgen, wenn die Person einen Nachweis über eine negative Testung auf das Vorliegen des Coronavirus vorlegt.
§ 4 Absatz 2 Satz 1 begründet für Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine qualifizierte Maskenpflicht, also medizinische Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus.
§ 5 enthält eine Aufzählung von weiteren medizinischen Einrichtungen, in denen eine Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen ist. Dies sind Arztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und Rettungsdienste.
Nach § 6 Absatz 1 haben in Heimen, unterstützenden Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften und Einrichtungen der Tagespflege Beschäftigte sowie ehrenamtlich tätige Personen, Besucherinnen und Besucher und Dritte in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske oder gleichwertige medizinische Masken zu tragen. Diese Pflicht gilt nicht für die Gäste einer Tagespflegeeinrichtung, soweit alle anwesenden Gäste einen Impfnachweis gemäß § 22 a Abs. 1 IfSG, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis vorlegen.
Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen dürfen die genannten Einrichtungen und Unternehmen nur betreten und in diesen nur tätig werden, wenn sie negativ getestet sind und einen Testnachweis nach § 3 mit sich führen.
Nach § 7 gilt auch in der Kindertagesbetreuung weiterhin eine Testpflicht. Hier müssen sich Kinder ab 3 Jahren dreimal wöchentlich zu Hause vor dem Start in die Einrichtung zu Hause testen. (In Ausnahmefällen kann sich auch eine enge Bezugsperson aus dem Haushalt an Stelle des Kindes testen lassen).
Aus § 8 ergibt sich, dass nach den Osterferien alle Schülerinnen und Schüler ohne Mund-Nase-Bedeckung in die Schule kommen können – sie müssen die Maske aber nicht weglassen. Es ist ausdrücklich möglich, weiterhin Maske zu tragen. Insbesondere nach den Ferien, in welchen oftmals eine Vielzahl von Kontakten und Reisetätigkeiten stattfinden, kann sich diese Schutzmaßnahme als sehr wirksam erweisen.
Mit Blick auf ebendiese besondere Lage nach den Ferien wird es zudem an den niedersächsischen Schulen zwischen dem 20. April 2022 (erster Schultag nach den Ferien) und dem 29. April 2022 erneut eine zusätzliche Testphase geben, in der sich alle Schülerinnen und Schüler täglich (an Unterrichtstagen) zu Hause auf eine Corona-Infektion testen. Ohne ein Negativ-Ergebnis darf die Schule nicht betreten werden.
§ 9 regelt die Details der Testpflicht in Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und Einrichtungen des Maßregelvollzugs, § 10 die für Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Spätaussiedlern, Flüchtlingen und Asylbewerbern sowie von vollziehbar Ausreisepflichtigen.
Nach § 11 Satz 1 gilt für die Bewohnerinnen und Bewohner in Obdachlosenunterkünften sowie für die in den Einrichtungen beschäftigten Personen in Bezug auf gemeinschaftlich genutzte Flächen eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus. § 11 Absatz 2 schreibt vor, dass für Bewohnerinnen und Bewohner mit akuten Erkältungssymptomen eine getrennte Unterbringung vorgesehen werden muss.
§ 12 begründet für den Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und sieht bei deren Ausgestaltung zum Teil Abweichungen zu § 2 der Verordnung vor. Für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, die Verkehrsmittel des Personennahverkehrs nutzen, sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, Fahr- und Steuerpersonal, soweit durch deren Tätigkeit physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, besteht eine Pflicht zum Tragen einer medizinische Maske mindestens des Schutzniveaus FFP 2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzes.
§ 13 stellt klar, dass Verstöße gegen die §§ 4 – 6 und 9 bis 12, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 2 und 3 Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG darstellen. Diese können gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
Nach § 14 tritt die neue Corona-Verordnung am 3. April 2022 in Kraft und folgt damit der bisherigen Nds. Corona-Verordnung, die bis zum 2. April 2022 gilt. Das Außerkrafttreten der Verordnung wird unter Beachtung der Anforderungen des § 28 a Abs. 5 Satz 2 IfSG geregelt. Demnach sind Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28 a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen. Die neue Niedersächsische Corona-Verordnung tritt mit Ablauf des 29. April 2022 außer Kraft. Eine Neuanpassung der Verordnungslage auch vor dem 29. April 2022 bleibt jederzeit möglich.
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