Ab Samstag, 19. März 2022, gilt in Baden-Württemberg eine geänderte Corona-Verordnung. Das Land nutzt die im neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes vorgesehene Übergangsregel. Damit bleiben die Maskenpflicht in Innenräumen sowie Zugangsbeschränkungen in bestimmten Bereichen zunächst bestehen.
Das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes fährt die bisherigen Corona-Maßnahmen auf wenige Basismaßnahmen zurück. Mit Blick auf die derzeit hohen Inzidenzen nutzt das Land die im Gesetz vorgesehene Übergangsregel, die zumindest bis zum 2. April 2022 ergänzende Schutzmaßnahmen ermöglicht. Entsprechend hat das Land die Corona-Verordnung grundlegend überarbeitet. Die Verordnung wurde am Freitag, 18. März 2022, verkündet und tritt am Samstag, 19. März 2022, in Kraft.
Wesentliche Punkte der neuen Verordnung
- Das bisherige Stufensystem in der Corona-Verordnung (Basis-, Warn- und Alarmstufe) entfällt.
- Kapazitätsbeschränkungen sowie Kontaktbeschränkungen sind ab 19. März 2022 ebenfalls nicht mehr Teil der Verordnung (da im künftigen IfSG nicht mehr vorgesehen).
- Die allgemeine Maskenpflicht bleibt auf Grundlage der Übergangsfrist bis 2. April 2022 bestehen: Das gilt insbesondere für die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im öffentlichen Nahverkehr für Personen über 18 Jahre. Im Freien reicht eine medizinische Maske, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Auch an Schulen gilt weiterhin die Maskenpflicht.
- Ebenfalls Teil der Übergangsregel sind weiterhin Test(nachweis)pflichten, das heißt:
- unverändert 3G bei öffentlichen Veranstaltungen, beim Betrieb von Kultur-, Freizeit- und sonstigen Einrichtungen, bei Messen und Ausstellungen, bei Angeboten außerschulischer und beruflicher Bildung, in der Gastronomie und Beherbergung sowie bei körpernahen Dienstleistungen und so weiter
- 2G mit zusätzlichem Test in Diskotheken, Clubs.
- Auch die Regeln betreffend die Pflichten zur Erstellung von Hygienekonzepten bleiben – wie gehabt – bestehen (zum Beispiel bei öffentlichen Veranstaltungen und in Diskotheken und Clubs).
- Die Testpflicht an Schulen (zwei Mal pro Woche), in Krankenhäusern oder in Pflegeeinrichtungen wird fortgeführt. Die allgemeine Abstandsempfehlung (1,5 Meter) bleibt erhalten.
Infektionsschutzgesetz passt nicht zur aktuellen Lage
„Das neue Infektionsschutzgesetz des Bundes passt nicht zur derzeitigen Corona-Lage“, sagte Ministerpräsident Winfried Kretschmann. „Ja, das Virus hat sein Gesicht verändert. Aber die Pandemie ist mitnichten vorbei. Und mitten in diese erneute Welle kommt jetzt ein neues Infektionsschutzgesetz, das fast keine grundlegenden Schutzmaßnahmen mehr vorsieht, und das den Ländern einen völlig unzureichenden Instrumentenkasten an die Hand gibt. Wir haben deshalb entschieden, die Maskenpflicht und die geltenden Zugangsbeschränkungen nach der 3G- beziehungsweise 2G+-Regel bis zum 2. April zu verlängern, um zumindest die aktuelle Welle möglichst schnell zu brechen.“
Regelungen der Corona-Verordnung auf einen Blick
Die Corona-Regelungen auf einen Blick (gültig ab 19. März 2022) (PDF)
Corona-Verordnung des Landes in der
ab 19. März 2022 gültigen Fassung
Die Zwölfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Staatsministeriums notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Nach Artikel 2 tritt sie am Tag nach dieser Notverkündung, also am Samstag, den 19. März 2022 in Kraft.
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)
Vom 15. September 2021
(in der ab 19. März 2022 gültigen Fassung)
Aufgrund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147, 4152) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Verordnung dient dem Schutz der Gesundheit der Menschen, insbesondere solcher, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) haben, sowie der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems. Wesentlicher Maßstab für die Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der in Bezug auf COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Weitere Indikatoren wie die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen werden bei der Bewertung des Infektionsgeschehens berücksichtigt. Im Falle einer erheblichen Verschlechterung der epidemischen Lage behält sich die Landesregierung nach entsprechendem Landtagsbeschluss vor, zusätzliche Maßnahmen auf Grundlage des § 28a Absatz 8 IfSG in der jeweils geltenden Fassung zu ergreifen.
Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen wird generell empfohlen.
(1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Innerhalb geschlossener Räume, einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche in den Verkehrsmitteln der Fahrgastschifffahrt und des öffentlichen Personennahverkehrs, müssen Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen; für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal von Verkehrsunternehmen gilt § 28b Absatz 1 Satz 1 IfSG in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt
- im privaten Bereich,
- im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,
- für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,
- sofern das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder
- sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.
(3) In Arbeits- und Betriebsstätten bleibt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28. Juni 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906, 4913) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
(1) Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen. Für immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, soweit auch eine Vorlagepflicht von Testnachweisen im Sinne des § 22a Absatz 3 IfSG oder einer Rechtsverordnung aufgrund des § 22a Absatz 4 IfSG in der jeweils geltenden Fassung für nicht-immunisierte Personen besteht. Für immunisierte Personen, die asymptomatisch sind, besteht die Pflicht, einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen, auch dann, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 ist
- eine geimpfte Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestell-ten Impfnachweises im Sinne von § 22a Absatz 1 IfSG oder einer Rechtsverordnung aufgrund des § 22a Absatz 4 IfSG in der jeweils geltenden Fassung ist,
- eine genesene Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 22a Absatz 2 IfSG oder einer Rechtsverordnung aufgrund des § 22a Absatz 4 IfSG in der jeweils geltenden Fassung ist und
- eine asymptomatische Person eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.
(1) Eine nicht-immunisierte Person ist eine Person, die weder im Sinne von § 4 Absatz 2 gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen ist. Für nicht-immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten nach Maßgabe des Teils 2 nur gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen auf sie ausgestellten Testnachweis im Sinne des § 22a Absatz 3 IfSG oder einer Rechtsverordnung aufgrund des § 22a Absatz 4 IfSG in der jeweils geltenden Fassung vorlegen.
(2) Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Einsatzkräften von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophen-schutz ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten sowie zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten nach den Verordnungen nach § 21 stets gestattet, soweit dies zur Erfüllung eines Einsatzauftrages erforderlich ist.
(3) Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen.
(4) Die Vorschriften zu Zutrittsbeschränkungen nach Teil 2 gelten nicht für beschäftigte Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906, 4913) geändert worden ist, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt.
Anbieterinnen oder Anbieter, Veranstalterinnen oder Veranstalter oder Betreiberinnen oder Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet.
(1) Die zur Überprüfung von Nachweisen im Sinne des § 6 Verpflichteten haben die nach den Regelungen des Teils 2 vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise zum Zwecke der Identitätsprüfung mit den Personalien der nachweispflichtigen Person abzugleichen, sofern nicht die Identität anderweitig bekannt ist. Hierzu haben die nachweispflichtigen Personen ein amtliches Ausweisdokument vorzulegen.
(2) Die nach den Regelungen des Teil 2 zur Vorlage eines Test- oder Genesenennachweises Verpflichteten haben diesen in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorzulegen. Impfnachweise sind in durch elektronische Anwendungen auslesbarer Form (EU-COVID-19-Zertifikat) vorzulegen.
(3) Die zur Überprüfung von Nachweisen im Sinne des § 6 Verpflichteten haben die nach Absatz 2 Satz 2 vorzulegenden Impfnachweise mittels elektronischer, dazu vorgesehener Anwendungen zu verifizieren, die die Echtheit der Signatur des Zertifikatsausstellers mit dem Stand der Technik entsprechenden Methoden überprüfen. Dabei darf die Verarbeitung der in dem Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 enthaltenen personenbezogenen Daten nur lokal in dem von der prüfenden Person verwendeten Endgerät und nur soweit und solange erfolgen, wie es zur Durchführung einer Sichtkontrolle des von der Anwendung angezeigten Prüfergebnisses erforderlich ist.
(4) Die Pflicht zur Vorlage eines durch elektronische Anwendungen auslesbaren Impfnachweises gilt nicht für Personen, die keine Bürgerinnen oder Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union haben und außerhalb der Europäischen Union geimpft worden sind. Diese Personen können auch einen Impfnachweis in verkörperter Form zum Zwecke des Zutritts zu Einrichtungen und Angeboten nach Maßgabe des Teils 2 vorlegen, sofern dieser die Anforderungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt. In diesen Fällen entfällt die Pflicht zur Verifikation nach Absatz 3.
(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen, insbesondere
- die Umsetzung der Abstandsempfehlung und die Vermeidung unnötiger Kontakte, insbesondere zur Regelung von Personenströmen,
- die Umsetzung der Zutrittskontrollen,
- die Umsetzung der Maskenpflicht,
- die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen,
- die Bereitstellung von Desinfektionsmittel sowie regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen und
- eine rechtzeitige und verständliche Information über die geltenden Hygienevorgaben.
(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen.