Bewirtschaftungsbeschränkungen nach GLÖZ 2
Hannover. Niedersachsen hat gemeinsam mit Hamburg und Bremen in einer Gebietskulissen-Verordnung Feuchtgebiete und Moore ausgewiesen, die nach dem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ 2) bewirtschaftet werden müssen, um EU-Direktzahlungen zu erhalten. Darauf macht jetzt das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aufmerksam. Bis zum 8. August 2024 können Flächenbewirtschafterinnen und -bewirtschafter bei der Landwirtschaftskammer (LWK) beantragen, die jeweilige Zuordnung oder Nicht-Zuordnung ihrer landwirtschaftlichen Flächen zur Gebietskulisse der kohlenstoffreichen Böden zu überprüfen. Der Antrag wird in begründeten Fällen überprüft, wenn dieser vollständig und fristgerecht eingereicht wird.
Für landwirtschaftlich genutzte Flächen in Feuchtgebieten und Mooren gelten nach GLÖZ 2 Bewirtschaftungsbeschränkungen. Dauergrünland darf dann beispielsweise nicht gepflügt werden oder auf Ackerflächen darf das Bodenprofil nicht durch schwere Bodenmaschinen verändert werden. Dies gilt unabhängig von der Größe der Fläche.
Weitere Informationen:
Weitere Informationen zur Antragsstellung für 2024 finden sich auf der Webseite der LWK unter
Kulisse – Kohlenstoffreiche Böden – GLÖZ 2 – Anträge auf Überprüfung
In 2025 können die Anträge dann digital in ANDI gestellt werden.
Weitere Informationen siehe auch:
Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de