Mit dem Niedersächsischen Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
und über Berichtspflichten (Niedersächsisches Windenergieflächenbedarfsgesetz -NWindG-) sollen insbesondere die bundesrechtlichen Vorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und die Ausbauziele des Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG) umgesetzt werden.
Dies erfolgt in Niedersachsen durch die Ausweisung der notwendigen Flächen in der Regionalplanung bzw. Anrechnung von Flächen der gemeindlichen Bauleitplanung durch die zuständigen Träger der Regionalplanung.
Der Flächenbeitragswert des Bundes von 2,2 Prozent der Landesfläche wurde für das Land Niedersachsen auf die regionalen Planungsräume heruntergebrochen. Gemeinsames Ziel von Land und regionalen Planungsträgern ist die Flächenausweisung bis 2026 (Hinwirkungspflicht). Das Gesetz ist am 18. April 2024 in Kraft getreten.
Hier finden Sie die Antworten auf häufig gestellten Fragen zum Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz:
Die Träger der Regionalplanung haben als nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WindBG zuständige Planungsträger jeweils sicherzustellen, dass in ihrem Planungsraum die regionalen Teilflächenziele für die Windenergie an Land ausgewiesen werden.
Hierzu können sie selbst Flächen für die Windenergie in ihren Regionalen Raumordnungsprogrammen ausweisen oder Flächen anrechnen, die von Gemeinden und Samtgemeinden im Rahmen der Bauleitplanung für die Windenergie ausgewiesen sind.
Die Träger der Regionalplanung sind nicht verpflichtet, zur Erreichung der regionalen Teilflächenziele die erforderlichen Flächen zwingend selbst in ihren Regionalen Raumordnungsprogrammen auszuweisen. Die Träger der Regionalplanung tragen zwar die Verantwortung dafür, dass die regionalen Teilflächenziele in ihrem jeweiligen Planungsraum im Ergebnis erreicht werden. Dabei ist ihnen jedoch freigestellt, inwieweit sie die Ausweisung der hierfür erforderlichen Flächen selbst vornehmen oder aber sie dies ganz oder teilweise durch Anrechnung von Flächen erreichen, die im Rahmen der Bauleitplanung von den Kommunen für Windenergie an Land ausgewiesen sind, und zwar auch ohne diese Flächen in die Festlegungen ihrer Regionalen Raumordnungsprogramme übernehmen zu müssen.
Die Träger der Regionalplanung können auch Flächen anrechnen, die im Rahmen der Bauleitplanung von den Gemeinden für Windenergie an Land ausgewiesen sind.
Auf den Flächenbeitragswert werden auch Flächen angerechnet, die keine Windenergiegebiete sind, wenn sie im Umkreis von einer Rotorblattlänge um eine Windenergieanlage liegen und der jeweilige Planungsträger dies in dem Beschluss nach § 5 Abs. 1 WindBG feststellt. Die Anrechnungsmöglichkeit besteht nur, solange die Windenergieanlage in Betrieb ist.
Die Anrechenbarkeit ist in § 4 WindBG bundesrechtlich geregelt. Eine Auffassung zur Auslegung ist in der „Arbeitshilfe für die Ausweisung von Windenergiegebieten in Regionalen Raumordnungsprogrammen“ des ML veröffentlicht.
Nein, Flächen können nicht untereinander übertragen werden können. Anderenfalls bestünde u.a. die Gefahr, Teilflächenziele zeitlich verzögert zu erreichen und die Ausbaugeschwindigkeit der erneuerbaren Energien zu hemmen.
Die festgelegten regionalen Teilflächenziele korrespondieren in zeitlicher Hinsicht unmittelbar mit den im WindBG für Niedersachsen festgelegten Flächenbeitragswerten. Die in der Anlage zu § 2 NWindG festgelegten regionalen Teilflächenziele sind daher zur Vermeidung der Rechtsfolgen des Bundes bis zum 31. Dezember 2027 bzw. zum 31. Dezember 2032 zu erreichen. Die regionalen Teilflächenziele entsprechen in Summe den im WindBG festgelegten Flächenbeitragswerten für das Land Niedersachsen. Unabhängig davon wirken das Land und die regionalen Planungsträger auf eine Ausweisung von 2,2 Prozent der Landesfläche bereits bis Ende 2026 gemeinsam hin.
Die Flächenbeitragswerte des Bundes sind in Niedersachsen auf die Träger der Regionalplanung heruntergebrochen und helfen in ihrer Ausgestaltung der Erreichung der Ziele des Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG). 2026 stellt die Landesregierung fest, ob die Flächen für die Windenergie an Land insgesamt voraussichtlich ausreichend sind, um das Klimaziel nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b NKlimaG zu erreichen. Sollte dies nicht der Fall sein, kann das Land die regionalen Teilflächenziele anheben, aber nur bis zu maximal 2,5 Prozent der Landesfläche.
Nein, die sogenannte Superprivilegierung kann nur zu den im WindBG genannten Stichtagen 31. Dezember 2027 und 31. Dezember 2032 eintreten, falls ein Träger der Regionalplanung das für ihn in der Anlage zu § 2 NWindG festgelegte regionale Teilflächenziel nicht erfüllt hat. Durch das Herunterbrechen der Teilflächenziele auf die einzelnen Träger der Regionalplanung kann nur in diesen jeweiligen Planungsräumen eine „Superprivilegierung“ eintreten; alle anderen Träger der Regionalplanung, die ihre Teilflächenziele erfüllt haben, bleiben davon ausgenommen.
Die Superprivilegierung kann nur zu den Stichtagen 31. Dezember 2027 und 31. Dezember 2032 eintreten, falls ein Träger der Regionalplanung das für ihn in der Anlage zu § 2 NWindG festgelegte regionale Teilflächenziel nicht erfüllt hat. Durch das Herunterbrechen der Teilflächenziele auf die einzelnen Träger der Regionalplanung kann nur in diesen Gebieten eine Superprivilegierung eintreten; alle anderen Träger der Regionalplanung, die ihre Teilflächenziele erfüllt haben, bleiben davon ausgenommen.
2026 wird von der Landesregierung evaluiert, ob das leistungsbezogene Ausbauziel des Niedersächsischen Klimagesetzes von 30 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus Windenergie an Land mit dem Flächenbeitragswert von 2,2 Prozent der Landesfläche voraussichtlich erreicht werden kann. Daraus könnte eine mögliche Anhebung auf 2,5 Prozent der landesweiten Fläche für die Windenergienutzung an Land folgen.
Ab dem 1. Januar 2026 müssen die in § 3 Abs. 4 Satz 1 NWindG genannten Angaben in Form von GIS-Daten entsprechend § 98 Abs. 1 Satz 2 EEG 2023 gemeldet werden.
Für den beschleunigten Ausbau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien ist es erforderlich, dass das Land über einen möglichst aktuellen Überblick über den Bearbeitungsstand laufender Genehmigungsverfahren verfügt. Nur dann besteht die Möglichkeit, potentiellen Problemen in Genehmigungsverfahren frühzeitig nachzugehen. Ebenso ist auch die Kenntnis laufender Flächenausweisungen für ein Monitoring der Entwicklung erforderlich. Die Datenerhebungen sind ferner erforderlich, um die bundesrechtlichen Berichtspflichten gemäß § 98 EEG 2023 erfüllen zu können.
Finanzielle Beteiligung an Windenergieanlagen und Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Niedersachsen
„Besonderes Herzstück des Gesetzes ist aber, dass die Kommunen, die Menschen vor Ort – vor allem im Ländlichen Raum – von jedem neuen Windrad und jeder neuen Freiflächen-PV-Anlage direkt profitieren werden wie in keinem anderen Bundesland“, so Meyer. Durch den Ausbau der Erneuerbaren Energien werden Millionen Euro Wertschöpfung vor Ort generiert. Denn mit dem Gesetz werden die Anlagenbetreiber erstmals verpflichtet, für jedes neue Windrad oder Freiflächenphotovoltaikanlage eine Akzeptanzabgabe von 0,2 Cent pro Kilowattstunde an die jeweilige Gemeinde zu zahlen. Das sind rund 30.000 Euro pro Jahr für jedes neue Windrad und zwar dauerhaft, solange die Anlage sauberen, klimaneutralen Strom produziert.
Wie kann die finanzielle Beteiligung aussehen? Für welche Anlagen gilt die Akzeptanzabgabe? Die Antworten auf diese und viele weitere Fragen gibt es hier in den FAQ:
Vorhabenträger (Projektentwickler, Investoren) und Betreiber von Windenergieanlagen/Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen mit installierter Leistung ab 1 MW = 1.000 KW (§ 3 NWindPVBetG) sind verpflichtet, eine Akzeptanzabgabe in Höhe von 0,2 ct/kWh zu zahlen, sofern sie nicht eine freiwillige Vereinbarung nach § 6 Abs. 4 EEG mit der betroffenen Kommune abgeschlossen und diese dem Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme vorgelegt haben
(§ 4 Abs. 1 Satz 4 NWindPVBetG). Die Ausnahme für freiwillig zahlende Vorhabenträger gilt nur, wenn vollständige jährliche Zahlungen in Höhe von 0,2 ct/kWh für die tatsächlichen und fiktive Strommengen erfolgen. Sonst lebt die Verpflichtung zur Zahlung der Akzeptanzabgabe wieder auf. Verträge für freiwillige Zahlungen sollten auf Basis der im Internet veröffentlichten Musterverträge der Fachagentur Windenergie an Land geschlossen werden. Das bedeutet, dass grundsätzlich alle neuen Anlagen, die 0,2 Cent entweder als Abgabe oder über einen Vertrag verpflichtend an die Gemeinde zahlen.
Das Gesetz ist am xx. April 2024 in Kraft getreten, d. h. es gilt für Windenergieanlagen mit Zugang der sog. „Vollständigkeitserklärung“ nach § 7 Abs. 2 der 9. BImSchV nach dem xx. April 2024 bzw. für Freiflächen-Photovoltaikanlagen mit Bekanntgabe der Genehmigung nach dem 18. April 2024 (§ 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 NWindPVBetG).
Ihre Windenergieanlage ist vom Gesetz erfasst, wenn Sie die sog. „Vollständigkeitserklärung“ nach § 7 Abs. 2 der 9. BImSchV nach dem 18. April 2024 erhalten haben (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NWindPVBetG).
Ihre Freiflächen-Photovoltaikanlage ist erfasst, wenn Sie die Genehmigung nach dem 18. April 2024 erhalten haben (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NWindPVBetG).
Das Gesetz gilt auch für das Repowering von Anlagen, wenn eine vorhandene Windenergieanlagen durch eine Anlage mit mindestens gleicher Leistung und Höhe vollständig ausgetauscht werden soll und die sog. „Vollständigkeitserklärung“ nach § 7 Abs. 2 der 9. BImSchV nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zugegangen ist
(§ 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 NWindPVBetG).
Auch das Repowering von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen erfasst, wenn mehr als die Hälfte der einzelnen Anlagen ausgetauscht werden soll und die hierfür erforderliche Genehmigung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bekannt gegeben worden ist
(§ 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 NWindPVBetG).
Es sind Windenergieanlagen ab einer Höhe von 50 Metern und ab 1 Megawatt installierter Leistung betroffen (§ 3 Abs. 1 NWindPVBetG).
Welche Ausnahmen gibt es für die Pflicht zur Zahlung einer Akzeptanzabgabe?
· Die Akzeptanzabgabe muss nicht gezahlt werden, wenn eine freiwillige Vereinbarung nach § 6 Abs. 4 EEG mit der betroffenen Kommune abgeschlossen und diese dem Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme vorgelegt wird (§ 4 Abs. 1 Satz 4 NWindPVBetG). Die Ausnahme für freiwillig zahlende Vorhabenträger gilt nur, wenn vollständige jährliche Zahlungen in Höhe von 0,2 ct/kWh für die tatsächlichen und fiktiven Strommengen erfolgen. Sonst lebt die Verpflichtung zur Zahlung der Akzeptanzabgabe wieder auf. Verträge für freiwillige Zahlungen sollten auf Basis der im Internet veröffentlichten Musterverträge der Fachagentur Windenergie an Land geschlossen werden.
· Anlagen zur Entwicklung oder Erprobung technischer Neuerungen können auf Antrag beim Fachministerium ausgenommen werden (§ 8 Abs. 3 NWindPVBetG).
Es sind Freiflächenanlagen ab einer insgesamt installierten Leistung von 1 Megawatt betroffen (§3 Abs. 1 NWindPVBetG).
– Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen als Nebeneinrichtungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 NWindPVBetG). Das sind Anlagen, die dem BImSchG unterliegen und im engen räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und der Eigenstromversorgung eines Betriebes dienen. – Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen als Agri-PV (Agri-PV beansprucht max. 15 % der landwirtschaftlichen Fläche) gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 NWindPVBetG und als Moor-PV (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 e EEG) gem. § 3 Abs. 2 Nr. 3 NWindPVBetG – Auf Antrag kann das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Ausnahmen für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen gem. § 8 Abs. 3 NWindPVBetG zulassen, wenn diese der Entwicklung oder Erprobung wesentlicher technischer Neuerungen oder der Förderung der Biodiversität dienen.
– Windenergieanlagen einschließlich deren Repowering, bei denen die sog. „Vollständigkeitserklärung“ der Genehmigungsbehörde nach § 7 Abs. 2 der 9. BImSchV nach dem 18. April 2024 zugegangen ist, fallen unter die Regelungen. – Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen einschließlich deren Repowering, die nach dem xx. April 2024 genehmigt wurden, fallen unter die Regelungen.
Folgende Anlagen sind von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen:
– Windenergieanlagen und Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen mit weniger als 1 MW installierter Leistung.
– Windenergieanlagen einschließlich deren Repowering, bei denen die sog. „Vollständigkeitserklärung“ der Genehmigungsbehörde nach § 7 Abs. 2 der 9. BImSchV vor dem 18. April 2024 zugegangen ist.
– Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen einschließlich deren Repowering, die vor dem 18. April 2024 genehmigt wurden.
– Windenergieanlagen und Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen als Nebeneinrichtungen. Das sind Anlagen, die dem BImSchG unterliegen und im engen räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und der Eigenstromversorgung des Unternehmens dienen.
– Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen als Agri-PV (Agri-PV beansprucht max. 15 % der landwirtschaftlichen Fläche) und als Moor-PV (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 e EEG)
– Auf Antrag kann das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Ausnahmen für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen zulassen, wenn diese der Entwicklung oder Erprobung wesentlicher technischer Neuerungen oder der Förderung der Biodiversität dienen (§8 Abs. 3 NWindPVBetG).
Wenn die Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen der Geflügelausläufe kleiner als 1 ha sind, liegt in der Regel auch die installierte Leistung unter 1 MW, so dass sie nicht dem NWindPVBetG unterliegen. Ferner sind sie nicht betroffen, wenn sie der Eigenstromversorgung dienen.
Die Freiland-Geflügelhaltung (Viehwirtschaft zur Erzeugung von tierischen Produkten) ist als „landwirtschaftliche Bewirtschaftung“ im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 4 NKlimaG zu betrachten. Eine maschinelle Bewirtschaftung ist dabei nicht Voraussetzung, damit eine Anlage als Agri-PV-Anlage gilt, sondern eine Eigenschaft, die die Anlage aufweisen kann. Maßgeblich ist die primäre landwirtschaftliche Nutzung.
Die Akzeptanzabgabe beträgt 0,2 ct/kWh für die tatsächlich eingespeiste Strommenge. Die Zahlung an die betroffenen Kommunen ist über die Gesamtlaufzeit der Anlage verpflichtend für Vorhabenträger von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen ab einer installierten Leistung von 1 MW.
Ja. Die Akzeptanzabgabe ist erstattungsfähig, wenn die 0,2 ct/kWh nach § 6 Abs. 4 EEG freiwillig gezahlt werden. Dann können die Vorhabenträger sich das Geld vom Netzbetreiber erstatten lassen. Vorhabenträger haben zudem die Möglichkeit, eine Rückerstattung für Zahlungen nach § 4 Abs. 1 NWindPVBetG beim Netzbetreiber zu beantragen.
Gemäß § 6 Abs. 2 und 3 EEG sind Gemeinden bzw. Landkreise mit ihren gemeindefreien Gebieten betroffen, wenn sich deren Gebiet innerhalb eines Umkreises von 2.500 Metern um die Turmmitte einer Windkraftanlage befindet. Bei Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen sind die Gemeinden und Landkreise mit ihren gemeindefreien Gebieten betroffen, auf deren Gebiet sich die Anlage befindet.
Die Akzeptanzabgabe ist entsprechend § 6 Abs. 2 S. 5 EEG anhand des Anteils des jeweiligen Gemeindegebiets oder des jeweiligen gemeindefreien Gebiets an der Fläche des Umkreises der Anlage der Windkraftanlage(n) aufzuteilen. Bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen steht sie der Gemeinde zu, in der die Anlage steht. Steht die Anlage in mehreren Gemeinden, ist entsprechend des Flächenanteils zu teilen.
In Samtgemeinden sollen 50 % der Mittel an die Samtgemeinde und 50 % an die jeweilige Gemeinde fließen. Zudem sollen die Mittel in Höhe von 50 % den betroffenen Ortschaften oder Stadtbezirken zur Verwendung überlassen werden. Diese Regelung gilt nicht für freiwillige Zahlungen nach § 6 Abs. 4 EEG. Hier empfiehlt es sich eine einvernehmliche Regelung zu treffen, die sich an den Aufgaben der Körperschaften und am Gesetzeszweck orientiert.
Die Mittel sind zweckgebunden von den Kommunen zum Erhalt und zur Steigerung der Akzeptanz für Windenergieanlagen oder Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen zu verwenden; sie dürfen für Pflichtaufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung nur verwendet werden, soweit die Maßnahmen über die Erfüllung des gesetzlich übertragenen Aufgabenumfangs hinausgehen (§ 5 Abs. 1 NWindPVBetG). Wird eine freiwillige Abgabe nach § 6 Abs. 4 EEG gezahlt, kann diese auch für Pflichtaufgaben eingesetzt werden, solange die Mittel für die Erhaltung oder Steigerung der Akzeptanz von Windenergieanlagen oder Freiflächen-Photovoltaik verwendet werden.
Für den Vorhabenträger besteht gem. § 6 Abs. 1 NWindPVBetG die Verpflichtung zur Unterbreitung eines Angebots zur weiteren Beteiligung am wirtschaftlichen Überschuss innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Anlage an betroffene Einwohnende oder Kommunen.
Einwohnerinnen und Einwohner sind betroffen, wenn sie mit einer Haupt- oder Nebenwohnung i. S. d. § 20 Bundesmeldegesetze im Gebiet der betroffenen Kommune (siehe oben) gemeldet sind und die Wohnung im Umkreis von 2.500 m um die Turmmitte der Windenergieanlage oder nicht mehr als 2.500 m vom Außenrand der Freiflächen-Photovoltaikanlage liegt (§ 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 NWindPVBetG).
Es besteht eine Vielzahl von Beteiligungsmöglichkeiten; den Vorhabenträgern wird keine Anlageform vorgeschrieben. Er ist frei, zu entscheiden, was er anbietet. Dabei müssen Angebote an Kommunen zur gesellschaftsrechtlichen Beteiligung allerdings den Vorgaben der Kommunalverfassung genügen (§ 6 Abs. 3 Satz 3 NWindPVBetG).
- gesellschaftsrechtliche Beteiligung (Gesellschaftsanteile)
- entgeltliche Überlassung eines Anlagenteils
- Gewährung eines Nachrangdarlehens, – kapital- oder kreditgebende Schwarmfinanzierung
- Angebot eines Sparprodukts (Energiesparbriefe)
- vergünstigte Energielieferung (Wärme- oder Stromlieferungen)
- sowie Direktzahlungen an Einwohnende oder Kommunen.
Auch verschiedenartige Kombinationen der weiteren finanziellen Beteiligung sind möglich. Die Form der direkten oder indirekten weiteren Beteiligung ist frei wählbar.
Das Angebot kann befristet (bis mindestens 5 Jahre nach Inbetriebnahme) oder unbefristet über die Gesamtlaufzeit der Anlage sein. Es ist den Berechtigten bis spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme zu unterbreiten (§ 6 Abs. 1 NWindPVBetG).
Die Bekanntmachung durch Vorhabenträger an betroffene Einwohnerinnen und Einwohner muss in mindestens einer örtlichen Tageszeitung und – soweit vorhanden – auf der Internetseite des Vorhabenträgers erfolgen (§ 6 Abs. 2 Satz 6 NWindPVBetG).
Das Angebot muss eine angemessene finanzielle Beteiligung beinhalten. Sie ist angemessen, wenn der aus der finanziellen Beteiligung jährlich erwachsende Überschuss 0,1 ct/kWh der entgeltlich abgegebenen Strommenge über die Betriebsdauer der Anlage beträgt und eine jährliche Ausschüttung des Überschusses erfolgt, wobei auch Verrechnungen des Vor- und Folgejahres möglich sind. Die finanzielle Beteiligung ist auch angemessen, wenn eine Beteiligung der betroffenen Einwohnenden oder Kommunen mit einem Anteil von 20 % an dem Vorhabenträger direkt gesellschaftsrechtlich oder in Form einer kapitalgebenden Schwarmfinanzierung erfolgt. Die Angebote müssen kommunalverfassungsrechtlich konform sein.
- Art und Umfang der finanziellen Beteiligung
- Zeitpunkt der Angebotsunterbreitung
- Empfänger des Angebots
- Berechnung der Angemessenheit
Ausgenommen von der Unterbreitung eines Angebots zur weiteren finanziellen Beteiligung an betroffene Einwohnende oder Kommunen sind gem. § 6 Abs. 5 NWindPVBetG:
– Freiflächen-Photovoltaikanlage unter 5 MW installierter Leistung,
– der Eigenversorgung dienende Windenergieanlagen und Freiflächen-Photovoltaikanlagen,
– vertraglich vereinbarter Stromversorgung dienende Entnahmestellen juristischer Personen im Gebiet betroffener Kommunen oder im Radius von 4.500 m um jeweilige Stromerzeugungseinheit (PPA-Projekte = Power Purchase Agreements),
– Bürgerenergiegesellschaften, die zu mindestens 20 % im Eigentum von Einwohnerinnen und Einwohnern betroffener Kommunen sind.
Auf Antrag kann das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Ausnahmen für Windenergieanlagen und Freiflächen-Photovoltaikanlagen, die der Entwicklung oder Erprobung wesentlicher technischer Neuerungen oder der Förderung der Biodiversität dienen, zulassen (§ 8 Abs. 3 NWindPVBetG).
Wurde eine befristete finanzielle Beteiligung vereinbart, muss spätestens 6 Monate vor Ablauf der Befristung ein erneutes Angebot nach den vorgenannten Vorgaben unterbreitet werden.
Vorhabenträger haben gem. § 8 Abs. 2 NWindPVBetG dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz auf Verlangen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Diese Unterlagen und Auskünfte beziehen sich auf die Mitteilung der eingespeisten Strommenge und Angebotsunterbreitung der finanziellen Beteiligung. Kommt der Vorhabenträger dem nicht nach, kann dieser Verstoß mit einer Geldbuße i. H. v. bis zu 500.000 € geahndet werden (§ 9 NWindPVBetG).
Wer gegen die Mitteilungs- und Angebotsunterbreitungspflichten verstößt, handelt gem. § 9 NWindPVBetG ordnungswidrig und kann mit Geldbußen bis 500.000 € oder sogar 1.000.000 € (Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung an Kommunen oder Einwohnende) belegt werden.
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