Klarstellung: EU-Japan-Abkommen führt nicht zu Wasserprivatisierung

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FelixMittermeier / Pixabay

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Berlin (ots) – Entgegen anderslautender Behauptungen führt das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit Japan nicht zu einer Deregulierung und Privatisierung von öffentlichen Dienstleistungen wie der Wasser- und Abwasserversorgung. Das Vorrecht der Behörden der Mitgliedstaaten der EU, öffentliche Dienstleistungen in der öffentlichen Hand zu belassen, bleibt erhalten und keine Regierung wird zur Privatisierung oder Deregulierung öffentlicher Dienstleistungen auf nationaler oder lokaler Ebene gezwungen. Deutschland kann wie alle anderen EU-Mitgliedstaaten auch weiterhin frei über den Schutz und Erhalt seiner Wasservorkommen entscheiden. Der Vorbehalt ist klar im EU-Japan-Abkommen geregelt (Anhang II, Vorbehalt Nr. 15).

Kein EU-Freihandelsabkommen – auch nicht das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit Japan – zwingt nationale Regierungen zu einer Privatisierung oder Deregulierung von öffentlichen Dienstleistungen. Die Behörden der Mitgliedstaaten behalten außerdem das Recht, privat erbrachte Dienstleistungen wieder zu verstaatlichen. So werden die Menschen in Europa nach wie vor selbst darüber entscheiden, wie etwa Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Wasserversorgung erbracht werden sollen.

Das EU-Japan-Abkommen bietet ebenso wie das EU-Kanada-Abkommen (CETA) ein hohes Schutzniveau für öffentliche Dienstleistungen wie der Wasserversorgung. Beide Abkommen sehen entsprechende Vorbehalte beim Marktzugang für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr vor.

Im Kanada-Abkommen gibt es für Deutschland zwei Vorbehalte (Anhang II) für Umweltdienstleistungen: einen für „Abfallwirtschaft: Abwasser (Klassifizierungscode CPC 9401), Abfallentsorgung (9402) und Sanitärdienstleistungen (9403)“ und einen zweiten für „Bodenmanagement (94060)“.

Im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit Japan wurden diese beiden Vorbehalte zu einem Vorbehalt (Anhang II Nr. 15, siehe http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156506.pdf) zusammengefasst, der sich auf „Umweltdienstleistungen: Abfall und Bodenbewirtschaftung“ bezieht, d.h. auf die Sektoren, die unter die Klassifizierungscodes 9401, 9402, 9403 und 94060 fallen. In beiden Abkommen ist der CPC-Sektor 9403 (Sanitärdienstleistungen) in Deutschland also vollständig durch einen entsprechenden Vorbehalt („policy space reservation“) abgedeckt.

Kein Handels- und Wirtschaftsabkommen der EU ist identisch, sondern ist auf den jeweiligen Partner zugeschnitten. Auch wenn die Texte der verschiedenen Abkommen nicht die exakt gleichen Artikel und Formulierungen enthalten, so basiert auch das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Japan auf dem seit langem praktiziertem Ansatz der EU zum Schutz öffentlicher Dienstleistungen in internationalen Abkommen. Die EU hat dies im Rahmen der WTO (GATS) und in allen ihren Handelsabkommen so praktiziert.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass

   - die EU-Mitgliedstaaten öffentliche Monopole für eine bestimmte 
     Dienstleistung weiterhin wahrnehmen können,
   - das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit Japan keine 
     Regierung zur Privatisierung oder Deregulierung öffentlicher 
     Dienstleistungen wie Wasserversorgung, Gesundheitsfürsorge oder 
     Bildung zwingt,
   - die EU-Mitgliedstaaten weiterhin frei entscheiden können, welche
     Dienstleistungen sie öffentlich erhalten und subventionieren 
     wollen,
   - die Negativliste der Dienstleistungsverpflichtungen daran nichts
     ändert; die EU hat den Mitgliedstaaten das Recht vorbehalten, 
     alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie für ihre öffentlichen 
     Dienstleistungen für angemessen halten,
   - es den EU-Mitgliedstaaten frei steht, die kommerzielle Nutzung 
     von Wasser für Zwecke wie die Erhaltung der natürlichen 
     Wasserquellen zu regeln
   - darüber hinaus nichts im EU-Japan-Abkommen eine Regierung in der
     EU daran hindert, eine etwaige Entscheidung zur Privatisierung 
     dieser Sektoren jederzeit rückgängig zu machen. Dieses Recht 
     wird durch Vorbehalt 21 in Anhang II (über künftige Maßnahmen) 
     gewährt. 

Weitere Informationen:

Zentrale Elemente des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und Japan http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-18-3326_de.htm

Wortlaut des EU-Japan-Abkommens: http://ots.de/m35ml6

Pressekontakt:

Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland
Margot Tuzina, Tel.: +49 (30) 2280- 2340
Reinhard Hönighaus, Tel.: +49 (30) 2280-2300

Original-Content von: Europäische Kommission, übermittelt durch news aktuell

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Original Quelle Presseportal.de

Bilder „Wir sind Wertheim“ , am Marktplatz ,11.September.2011

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