Das neue Rettungsdienstgesetz sorgt für mehr Rechtssicherheit und nutzt die Chancen der Digitalisierung. Nun wurde das Gesetz im Landtag verabschiedet.
„Das Wohl der Patientinnen und Patienten steht für uns im Mittelpunkt. Die Menschen im Land sollen sich bei einem medizinischen Notfall auch zukünftig auf die schnelle Hilfe durch den Rettungsdienst verlassen können. Mit unserem neuen Rettungsdienstgesetz sorgen wir für Rechtssicherheit und nutzen die Chancen der Digitalisierung. Das neue Rettungsdienstgesetz stellt damit die Weichen für eine zukunftsfähige und noch schnellere, am Wohle des Patienten orientierte Notfallhilfe“, sagte der stellvertretende Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl am 17. Juli 2024 anlässlich der Verabschiedung des Rettungsdienstgesetzes im Landtag in Stuttgart.
Anpassung der Planungsfrist
Eine wesentliche Neuerung im Rettungsdienstgesetz ist die Anpassung der Planungsfrist, also der Zeit, in der das erste Rettungsmittel am Notfallort eintreffen soll. Sie wird künftig zwölf Minuten betragen und für 95 Prozent der wirklichen Notfälle als Planungsgröße gelten. Die Festlegung einer konkreten Frist sorgt für mehr Klarheit als dies bisher mit der Zeitspanne von zehn bis 15 Minuten der Fall ist. „Das ist freilich ambitioniert – doch wir verbessern damit die Versorgung“, so Innenminister Thomas Strobl.
Er erläuterte weiter: „Moderne Planungsinstrumente helfen uns, die Versorgung der Menschen im Land auch in Zukunft sicherzustellen und weiter zu verbessern. An der Stelle möchte ich klar betonen: Die zwölf Minuten stellen eine wesentliche Verbesserung dar. Darüber hinaus berücksichtigen wir stärker die Bedürfnisse des Einzelnen. Denn Notfall ist nicht gleich Notfall: Herzinfarkt oder Schlaganfall erfordern andere und schnellere Maßnahmen als etwa ein einfacher Knochenbruch. Wegen einem gebrochenen Schlüsselbein braucht man keinen Rettungsdienst – da geht man selber ins Krankenhaus. Das gehen wir jetzt gemeinsam im Schulterschluss mit den Kosten- und Leistungsträgern an.“
Für bestimmte Notfälle ist künftig auch die sogenannte Prähospitalzeit, also die Zeit bis der Notfall in der richtigen Klinik ankommt, bei der Planung zu berücksichtigen. In dem Zusammenhang können hochqualifizierte Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter mehr Maßnahmen eigenständig durchführen, zum Beispiel auch bestimmte Medikamente geben.
Telenotärztliches System
„Wir wollen, dass die Menschen im Notfall schnellstmöglich Hilfe bekommen. Um den Menschen schon am Einsatzort die bestmögliche Versorgung zuteilwerden zu lassen, bringen wir ein zeitgemäßes telenotärztliches System an den Start“, sagte der Innenminister. Mittels moderner digitaler Technik können Notärztinnen und Notärzte aus der Ferne die Behandlung steuern und medizinische Maßnahmen delegieren, etwa die Gabe von schmerzstillenden Mitteln in entsprechenden Notlagen.
„Das ist gut für die Patientinnen und Patienten und hilft solange, bis die Notärztinnen und Notärzte am Einsatzort eintreffen“, so Innenminister Thomas Strobl. „Mit dem Gesetzentwurf nutzen wir also die Möglichkeiten, welche uns die Digitalisierung bietet. Und darüber hinaus leisten wir mit den geplanten Instrumenten wie etwa dem Telenotärztlichen System, der Experimentierklausel und dem digitalen Versorgungsnachweis einen Beitrag zum Wohle der Patientinnen und Patienten“, so Innenminister Strobl weiter.
Die Einführung des Telenotärztlichen Systems ist für das nächste Jahr mit Pilotstandorten in Ludwigsburg und in Freiburg vorgesehen. Dort werden die Telenotärztlichen Zentralen an den jeweiligen Integrierten Leitstellen eingerichtet. Jede dieser beiden Telenotärztlichen Zentralen versorgt jeweils vier Rettungsdienstbereiche. Damit strahlt das Telenotärztliche System bereits in dieser Pilotphase weit in die Fläche des Landes hinein und deckt sowohl ländlich als auch städtisch geprägte Gebiete ab.
Bisherige Förderpraxis bleibt bestehen
Mit dem Gesetzentwurf bleibt die bisherige Förderpraxis bestehen. Das versicherte der Innenminister unter Applaus der Abgeordneten vor dem Parlament. Die Finanzierung des Rettungsdienstes beruht auf den beiden Grundsäulen der Förderung von Investitionsmaßnahmen durch das Land einerseits und der Finanzierung der Benutzungsentgelte durch die Krankenkassen andererseits.
Die Förderung umfasst in erster Linie die Baumaßnahmen des bodengebundenen Rettungsdienstes, wie den Neubau, den Umbau und die Erweiterung von Rettungswachen. Daneben ist im Bereich der Berg- und Wasserrettungsdienste auch die Beschaffung von Rettungsmitteln von der Förderung umfasst. Der Umfang der Rettungsdienstförderung beläuft sich auf 90 Prozent der förderungsfähigen Kosten, was sich aus den Vorgaben des Rettungsdienstgesetzes und der Verwaltungsvorschrift Förderung Rettungsdienst ergibt. Daneben erhalten die Leistungsträger im Rettungsdienst jährlich einen pauschalen Zuschuss zu den Ausbildungs- und Verwaltungskosten (Allgemeiner Staatsbeitrag).
„Wir machen den Rettungsdienst fit für die Zukunft. Mit diesem innovativen hoch modernen Rettungsdienstgesetz können wir noch mehr Leben retten. Der Rettungsdienst wird damit auch zukünftig die wachsenden Herausforderungen in einem Flächenland wie Baden-Württemberg bewältigen können. Schön, dass wir im Rettungsdienst mit dem neuen Rettungsdienstgesetz die Zeichen auf Zukunft stellen“, so Innenminister Thomas Strobl anlässlich der Verabschiedung des Rettungsdienstgesetzes im Landtag.
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