Main-Tauber-Kreis / Wertheim: 1 neue Coronavirus-Infektion – Inzidenz 91,7  – Stand 26.10. – Maskenpflicht in Schulen gelockert

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…..Maskenpflicht an Schulen nun wieder gelockert. Auch bei der außerschulischen Nutzung von Schulen wurde nachjustiert, so dass diese wieder möglich ist.

Seit der Ausrufung der dritten Pandemiestufe gelten an den Schulen noch strengere Maßnahmen zum Infektionsschutz. Insbesondere wurde die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ab Klasse fünf in den weiterführenden Schulen sowie in den beruflichen Schulen auch auf den Unterricht ausgeweitet. Hierzu gingen beim Ministerium zahlreiche Rückmeldungen aus den Schulen und seitens der Eltern ein, dass diese dauerhafte Maskenpflicht eine besondere Belastung für die Schülerinnen und Schüler, aber auch für die Lehrkräfte darstellt. Deshalb wurde nun festgelegt, dass die Maske während der Pause im Schulhof, also außerhalb des Schulgebäudes im Freien, abgenommen werden darf. Voraussetzung ist, dass der Abstand zu anderen Personen mindestens 1,5 Meter beträgt. Darüber hinaus wurde in der Verordnung klargestellt, dass die Maskenpflicht selbstverständlich nicht beim Essen und Trinken gilt.

Ebenfalls wurde bestimmt, dass in den Zwischen- und Abschlussprüfungen auf das Tragen der Maske verzichtet werden kann, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Dadurch soll der besonderen Prüfungssituation Rechnung getragen und sollen Beeinträchtigungen der Schülerinnen und Schüler verhindert werden, die unter den besonderen Bedingungen der Corona-Pandemie ihre Prüfungen ablegen.

In der Corona-Verordnung war für die Pandemiestufe 3 zunächst die Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke untersagt worden. Diese Regelung wurde laut Ministerium von verschiedenen Seiten als zu weitgehend empfunden, da sie beispielsweise für zahlreiche Musikschulen oder Volkshochschulen faktisch bedeutete, dass sie kein Lehrangebot mehr machen konnten. Deshalb wurde wieder die alte Regelung in Kraft gesetzt, die vor der Pandemiestufe 3 galt und die außerschulische Nutzung von Schulen unter strengen Hygieneauflagen erlaubt. Somit ist die Nutzung der Räume und Plätze der Schulen für nichtschulische Zwecke zulässig, sofern durch organisatorische Maßnahmen eine Mischung von schulischen und nichtschulischen Nutzern vermieden werden kann und die Reinigung zwischen schulischer und nichtschulischer Nutzung sichergestellt ist.

Quelle: Main-Tauber-Kreis.de

 

Korrekturen, 10.54 Uhr. 27.10.2020 : Leider hatte sich  ein Fehler im Titel eingeschlichen. Infektionen waren nur 1, nicht 27 wie im vorherigen Titel.