159 neue Fälle einer Coronavirus-Infektion (Zahlen 23. und 24. November) – Alarmstufe II verlangt Test zusätzlich zum Impfnachweis
Im Main-Tauber-Kreis wurden in der Zeit von Dienstag, 23., bis Mittwoch, 24. November, insgesamt 159 neue Fälle einer Coronavirus-Infektion bestätigt, davon 81 am Dienstag und 78 am Mittwoch. Die Gesamtzahl der bislang bestätigt infizierten Personen im Landkreis beträgt nun 7866.
827 Personen aktiv von Infektion betroffen
Die Zahl der Genesenen steigt um 129 Personen auf 6940. Somit sind derzeit 827 Personen im Landkreis aktiv von einer nachgewiesenen Infektion betroffen. Die am Dienstag und Mittwoch neu festgestellten Fälle verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen Ahorn: 1, Assamstadt: 2, Bad Mergentheim: 41, Boxberg: 4, Creglingen: 11, Freudenberg: 4, Großrinderfeld: 6, Grünsfeld: 1, Igersheim: 4, Königheim: 7, Külsheim: 8, Lauda-Königshofen: 4, Niederstetten: 6, Tauberbischofsheim: 22, Weikersheim: 6, Werbach: 6, Wertheim: 25 und Wittighausen: 1.
Zwei weitere Todesfälle bestätigt
Das Gesundheitsamt hat zwei weitere Todesfälle im Zusammenhang mit dem Coronavirus bestätigt. Bei den Verstorbenen handelt es sich um zwei Frauen im Alter von über 85 und über 92 Jahren. Weitere Angaben macht das Landratsamt aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht. Damit sind im Main-Tauber-Kreis mittlerweile 99 Menschen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie verstorben, davon 79 im Jahr 2021.
Indikatoren für das Pandemie-Geschehen laut LGA am Dienstag
Die Sieben-Tage-Inzidenz lag im Main-Tauber-Kreis am Dienstag, 23. November, nach Angaben des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg (LGA) bei 391,9. Sie beschreibt die Zahl der Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen (17. bis 23. November) je 100.000 Einwohner. Die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz für Baden-Württemberg lag bei 6,3. Sie beschreibt die Zahl der Menschen, die in den vergangenen sieben Tagen in Baden-Württemberg mit COVID-19 ins Krankenhaus eingeliefert wurden, je 100.000 Einwohner. Die Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten (AIB) in Baden-Württemberg lag bei 510.
Die aktuellen Werte für Mittwoch, 24. November, können ab etwa 18 Uhr im Lagebericht des LGA unter www.gesundheitsamt-bw.de abgerufen werden.
Land verschärft Regelungen der Corona-Verordnung
Aufgrund der sich weiter zuspitzenden Lage mit weiter steigenden Infektionszahlen und sich weiter füllenden Intensivstationen haben sich Bund und Länder verständigt, die Corona-Maßnahmen nochmals zu verschärfen. Auch in Baden-Württemberg gelten seit Mittwoch, 24. November, zusätzliche Einschränkungen. Sie wurden in der neuen Fassung der Corona-Verordnung festgelegt und gehen über die Beschlüsse des Bund-Länder-Treffens vom 18. November hinaus.
Der bisherige Stufenplan in Baden-Württemberg wurde um eine weitere Stufe erweitert, die Alarmstufe II. Sie gilt ab einer Belegung von 450 Intensivbetten mit COVID-19 Patientinnen und -Patienten oder ab Erreichen einer Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 6. Aufgrund der aktuellen Belegung der Intensivbetten ist diese neue Stufe sofort in Kraft getreten. Der Schwellenwert der Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz im Rahmen des Stufensystems wird gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern herabgesetzt, nämlich in der Warnstufe auf 1,5 und in der Alarmstufe auf 3. Die Schwellenwerte für die Belegung der Intensivbetten von 250 beziehungsweise 390 bleiben unverändert.
Gemäß der neuen Fassung der Corona-Verordnung gilt die 2G-Regelung in der Alarmstufe generell auf Weihnachtsmärkten und für körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseurbetrieben und Barbershops, bei denen 3G mit PCR-Test festgelegt wurde. Ebenso gilt 2G für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen. Für diese wurde zudem eine maximale Personenobergrenze von 25.000 Personen definiert.
Bei Veranstaltungen der Breitenkultur mit Gesang, Blasmusik oder vergleichbaren Tätigkeiten mit Aerosolbelastung in geschlossenen Räumen gilt erstmals das neue Modell „2G+“, beim der der Zutritt ebenfalls auf genesene und geimpfte Personen beschränkt ist. Sie müssen aber zusätzlich einen tagesaktuellen, negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen. Dies betrifft auch an der Veranstaltung mitwirkende Personen, sofern diese nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung tätig werden, sowie den Probenbetrieb.
Bei Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen werden wieder Abstandsregelungen eingeführt. Auch bei Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen wird nun 3 G vorausgesetzt.
Noch strengere Regeln gelten in der Alarmstufe II. Hier wird ebenfalls 2G+ vorgeschrieben, so dass nur Geimpfte und Genesene teilnehmen dürfen, die aber zusätzlich einen Testnachweis benötigen. Dies gilt bei Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfesten, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und auf Weihnachtsmärkten. Zudem dürfen hier jeweils nur 50 Prozent der üblichen Besucherzahl eingelassen werden. 2G+ gilt auch für körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseurbetrieben und Barbershops, in denen es bei 3G mit PCR-Test bleibt. Auch für Diskotheken und Clubs sowie ferner Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen gilt das 2G+-Modell in der Alarmstufe II. Solange keine Speisen oder Getränke konsumiert werden, besteht auf Weihnachtsmärkten auch im Freien generell die Maskenpflicht, da hier der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
Für Veranstaltungen gilt nun eine grundsätzliche Personenobergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern. In der Basis- und Warnstufe sind bei 3G bis 5000 Besucherinnen und Besucher ohne Einschränkungen der Kapazität erlaubt, für den 5000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil aber nur 50 Prozent dieser Kapazität. Bei 2G gelten in der Basis- und der Warnstufe keine Personenobergrenze und keine Kapazitätsbeschränkungen. In den Alarmstufen sind maximal 50 Prozent Auslastung erlaubt. In einer Halle mit einer Kapazität von 10.000 Menschen dürfen also nur maximal 5000 Personen teilnehmen.
In beiden Alarmstufen gilt für Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Gasthäuser, Pensionen oder Campingplätze 2G. Davon ausgenommen sind dienstliche Übernachtungen oder besondere Härtefälle, wie beispielsweise bei einem dringend notwendigen Arztbesuch. In diesen Ausnahmefällen muss ein negativer Schnell- oder PCR-Test vorgelegt werden. Gastronomische Einrichtungen in den Beherbergungsstätten dürfen diese Personen nur im Freien und nach Vorlage eines negativen PCR-Tests benutzen.
Die neue Corona-Verordnung stellt zudem nochmal deutlicher klar, wie Betreiber, Anbieter und Veranstalter verpflichtet sind, Test-, Genesenen und Impfnachweise zu kontrollieren. Sie müssen die Angaben mit einem amtlichen Ausweisdokument abgleichen. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App, geprüft werden.
Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen weiter keinen Testnachweis vorlegen und sind von den Zugangs- und Teilnahmeverboten ausgenommen. Jedoch gilt diese Ausnahme nun nur noch für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre. Zudem gilt die Ausnahme generell nicht für Clubs, Diskotheken und Saunen.
Schwangere und stillende Personen sind nur noch bis zum 10. Dezember 2021 von der Testpflicht und den Zutrittsbeschränkungen ausgenommen, da es dann seit drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
Aufgrund der kritischen Lage führt die Landesregierung wieder Ausgangsbeschränkungen und weitere Beschränkungen in Stadt- und Landkreisen ein, in denen während der geltenden Alarmstufe II die Sieben-Tage-Inzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen über 500 liegt. In diesen Landkreisen gilt im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, 2G. Abholangebote und Lieferdienste – einschließlich solcher des Online-Handels – sind weiterhin uneingeschränkt möglich. Der Main-Tauber-Kreis ist hiervon aktuell nicht betroffen, da die Inzidenz deutlich unter 500 liegt.
In Stadt- und Landkreisen mit einer Ausgangsbeschränkung dürfen nicht genesene und nicht geimpfte Personen zwischen 21 und 5 Uhr die Wohnung oder sonstige Unterkunft, etwa eine Beherbergungsstätte oder ein Wohnheim, nur mit triftigem Grund verlassen. Die lokalen Ausgangsbeschränkungen werden aufgehoben, wenn im jeweiligen Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge unter 500 liegt.
Quelle: Main-Tauber-Kreis
https://wertheim24.de/corona-impfpflicht-forderung-ist-keine-loesung-sondern-versagen-der-politischen-fuehrung/