„Ich begrüße diesen Schritt des Landkreises Stade sehr. Wölfe, die wiederholt geschützte Nutztiere reißen, sich Menschen auffällig nähern oder wie hier den Deich- und Hochwasserschutz gefährden, müssen entnommen werden – ohne dabei den Artenschutz zu gefährden. In der Begründung berücksichtigt der Landkreis auch die jüngste Rechtsprechung des OVG Lüneburg, das ja Abschüsse nicht generell verworfen, sondern eine stärkere Begründungstiefe für die geforderte Abwehr ernster wirtschaftlicher Schäden durch den Wolf gefordert hat. In diesem Fall sind in der Abwägung nicht nur erhebliche Schafsrisse zu befürchten, sondern auch eine Gefährdung der für den Hochwasser- und Küstenschutz notwendigen Deichpflege. Somit sind zukünftig nicht nur weitere erhebliche Schäden an Nutztieren, sondern auch an den durch die Deiche geschützten Menschen und deren Hab und Gut zu befürchten, wenn die Deichpflege ausbliebe.
Ich habe immer gesagt: Der Hochwasser- und Küstenschutz durch Schafe am Deich hat für mich höchste Priorität. Die Landkreise sind als Untere Naturschutzbehörde nach dem Bundesnaturschutzgesetz die zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur Wolfsentnahme. Das Beispiel Stade und letztes Jahr die Region Hannover zeigen: Die Landkreise können selbst gegen Problemwölfe vorgehen, die Schäden verursachen – wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Gleichwohl hat mein Haus auf seinen Wunsch hin den Landkreis Stade entsprechend fachlich unterstützt und auch die Nichtgefährdung der wachsenden Wolfspopulation durch die geplante Einzelentnahme festgestellt. Jetzt bleibt abzuwarten, wie die Gerichte auf mögliche Klagen reagieren. Für mich ist im konkreten Fall vor allem ein Grund sehr plausibel: Wir brauchen Schafe auf den Deichen, um diese zu bewirtschaften und in Stand zu halten. Gibt es keine Schafe mehr, weil Wölfe sie zu häufig reißen oder sie aus Angst vor Wolfsangriffen eingestallt werden, leidet der Deichschutz massiv. Das gilt es zu verhindern – auch durch das Töten einzelner Problemwölfe zur Abwehr ernster wirtschaftlicher Schäden nach der geltenden FFH-Richtlinie und Rechtsprechung.“
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